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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1984, Az.: 4 StR 323/84

Teilerfolg bei strafrechtlicher Revision des Angeklagten; Abänderung eines Strafausspruchs; Kriterien zur Wertung als minder schwerer Fall; Fehlerhafte Urteilsbegründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1984
Aktenzeichen
4 StR 323/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Siegen - 05.01.1984

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Eddi Detlef M. aus A., geboren am ... 1962 im A.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Juni 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. Januar 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

1.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

2.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinem Antragsschreiben ausgeführt:

"Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) ist nicht ausreichend begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Wertung als minder schwerer Fall dann angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände, denn nur dadurch kann das Gesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre, erforderlich ist (vgl. BGH GA 1976, 303/304; BGH, Urteil vom 16. November 1978 - 4 StR 373/78 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine solche Gesamtbetrachtung fehlt in den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Begründung, mit der die Jugendkammer die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles verneint, beschränkt sich auf den kurzen Satz, daß Susanne K. zwar dem Angeklagten vor der Tat Hoffnung gemacht hat, aber das recht brutale Vorgehen des Angeklagten verbiete es, einen minder schweren Fall anzunehmen (UA S. 8). Das reicht hier nicht aus. Zunächst ist zu besorgen, daß die Jugendkammer übersehen hat, daß der Versuch der Tat allein schon Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein kann. Ferner hat sie im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht miteinbezogen, daß das Mädchen nicht nur Anlaß zur Tat gegeben, sondern sich dem Angeklagten aufgedrängt hat, ihm zu nächtlicher Zeit in sein Zimmer gefolgt ist, sich ausgezogen und mit ihm ins Bett gelegt hat. Das Mädchen hat ferner Zärtlichkeiten ausgetauscht und war, zwar nach anfänglichem Sträuben, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs bereit, der dann mit ihrem Einverständnis zunächst stattgefunden hat. Weiterhin sprechen nach den Urteilsfeststellungen für den Angeklagten seine Enthemmung durch Alkoholgenuß und seine Jugend sowie der Umstand, daß es beim Versuch der Vergewaltigung geblieben ist. Mit all dem hätte sich die Jugendkammer bei der Entscheidung zu § 177 Abs. 2 StGB in einer Gesamtbetrachtung im Urteil auseinandersetzen müssen. Daß sie im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne einen Teil der vorbezeichneten Umstände strafmildernd anführt und im Hinblick auf den Versuch bei der Festsetzung der Strafe bereits von einem gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist, vermag die erforderliche Gesamtwürdigung nicht zu ersetzen."

4

Dem stimmt der Senat zu. Obwohl nicht zu verkennen ist, daß die Vorstrafe des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und der Umfang der Gewaltanwendung im vorliegenden Fall erheblich erschwerend ins Gewicht fallen, kann der Senat letztlich nicht ausschließen, daß eine eingehende Gesamtwürdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Hürxthal
Knoblich
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner