Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1984, Az.: BVerwG 6 C 14.83
Protokoll; Parteivernehmung; Verzicht; Rügerecht; Verlust
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 14.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 22.12.1982 - AZ: 2 K 106/82
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ 1985, 182-183 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die zwingend vorgeschriebene Protokollierung der Parteivernehmung unterliegt nicht der Disposition der Prozeßbeteiligten. Zur Möglichkeit des Verlustes des Rügerechts bei unterbliebener Protokollierung.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Februar 1959 geborene Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hagen vom 3. März 1980 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Arnsberg - vom 17. November 1981 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1982, bei dem die Beklagte trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht vertreten war, als Partei zu den Gründen seiner Kriegsdienstverweigerung, zu seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung und seinem bisherigen Verhalten vernommen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22. Dezember 1982 verzichtete der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Einverständnis mit dem Kläger auf die Protokollierung der Aussage des Klägers zur Sache. Das Verwaltungsgericht hat der Klage sodann durch Urteil vom 22. Dezember 1982 stattgegeben und festgestellt, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Es hat im Tatbestand des Urteils die Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung auf nahezu zwei Schreibmaschinenseiten referiert und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Parteivernehmung schlüssig dargelegt, eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen zu haben. Er habe nämlich dargelegt, daß es ihm aufgrund seiner moralischen Verpflichtung auch im Kriegsfall unmöglich sei, einen anderen Menschen zu töten. Wenn er hiergegen verstoßen würde, müsse er befürchten, daß sein Leben aus dem Gleichgewicht geraten würde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, daß die vom Kläger dargelegte Einstellung auf einer gefestigten und ihn innerlich verpflichtenden Überzeugung beruhe. Durch die Parteivernehmung sei deutlich geworden, daß der Kläger für die Begründung seiner Entscheidung nicht etwa fremdes Gedankengut unverarbeitet wiedergegeben habe, sondern aus einer seinem Alter und seinem Bildungsstand entsprechenden eigenen, tiefgreifenden Beschäftigung mit dem Problemkreis des Krieges und der Beteiligung am Kriegsdienst heraus zu seiner Entscheidung gelangt sei. Seine Vernehmung habe auch erkennen lassen, daß er sich im Zusammenhang mit seiner Kriegsdienstverweigerung mit der dafür wesentlichen Problematik des Verhaltens in Situationen der privaten Notwehr und Nothilfe in einer Weise befaßt habe, die Ausdruck der Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung sei. Nach alledem beruhte nach Auffassung der Kammer der Schaden, den der Kläger im Falle der Ableistung des Kriegsdienstes mit der Waffe erleiden würde, auf einer echten Gewissensnot.
Die Beklagte hat ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt die Verletzung formellen Bundesrechts, insbesondere des § 105 VwGO in Verbindung mit §§ 159 ff. ZPO und führt dazu aus: Darin, daß das Verwaltungsgericht aufgrund eines im Einverständnis mit dem Kläger erklärten Verzichts seines Prozeßbevollmächtigten von der Protokollierung der in der Sitzung am 22. Dezember 1982 erfolgten Parteivernehmung Abstand genommen habe, liege ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO. Ein Fall des § 161 ZPO, in dem das Protokoll entbehrlich gewesen wäre, sei nicht gegeben gewesen. Da ein Protokoll über die Aussagen des Klägers nicht errichtet worden sei, könne eine obergerichtliche Kontrolle nicht stattfinden. Dem stehe nicht entgegen, daß im Tatbestand des Urteils auch Ausführungen über die Parteivernehmung zu finden seien. Gerade weil kein Protokoll errichtet worden sei, könne diesen Ausführungen nicht unterstellt werden, daß sie mit der notwendigen Verläßlichkeit die Aussagen des Klägers wiedergäben. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß die Beklagte das Vorgehen des Verwaltungsgerichts, von dem sie überrascht worden sei, durch ihr Nichterscheinen im Termin nicht etwa gebilligt und deshalb auch nicht gemäß § 295 ZPO auf ihr Rügerecht verzichtet habe.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Er beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG statthafte und auch ansonsten zulässige Revision ist nicht begründet. Die Rüge, das angefochtene Urteil leide deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel und müsse folglich aufgehoben werden, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, die Parteiaussage des Klägers in das Protokoll aufzunehmen, greift im Ergebnis nicht durch.
Zwar entspricht die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) dem geltenden Prozeßrecht. Insoweit rügt die Revision zu Recht, daß die Wiedergabe der Bekundungen von vernommenen Zeugen und Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht Aufgabe des Urteilstatbestands, sondern des Protokolls ist. Dies folgt - und gerade auch für Wehrpflichtsachen - aus der seit dem 1. Januar 1975 maßgeblichen Neufassung der Vorschriften der §§ 105 VwGO, 159 ff. ZPO durch das Gesetz zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651). Sie hat die Möglichkeit beseitigt, den wesentlichen Inhalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Bekundungen statt im Protokoll im Tatbestand des Urteils oder getrennt von der rechtlichen Würdigung in den Entscheidungsgründen festzuhalten (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 48, 369, 370). Sinn dieser gesetzlichen Regelung ist es, den tatsächlichen Entscheidungsstoff als Grundlage für die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz in der erforderlichen Weise zu sichern. Über diese nunmehr geltenden gesetzlichen Verfahrensregelungen durfte sich das Verwaltungsgericht, das nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist, nicht hinwegsetzen, auch nicht etwa deshalb, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dessen Einverständnis in der mündlichen Verhandlung eine Verzichtserklärung über die Protokollierung der Aussagen des Klägers als Partei abgegeben hatte und diese Erklärung im Protokoll festgehalten wurde. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb keiner näheren Begründung, daß die vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Sicherung des tatsächlichen Entscheidungsstoffes getroffene Regelung für die Aufnahme der Parteiaussagen im Protokoll zwingend vorgeschrieben und deshalb der Disposition der Parteien entzogen ist.
Gleichwohl kann die Rüge der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte das Rügerecht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO dadurch verloren hat, daß sie im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten und deshalb nicht in der Lage war, das Verfahren des Verwaltungsgerichts zu rügen und auf eine ordnungsgemäße Aufnahme der Bekundungen des Klägers in das Sitzungsprotokoll hinzuwirken, wobei es unerheblich wäre, ob die Beklagte - wie sie geltend macht - mit einem solchen Vorgehen des Verwaltungsgerichts nicht zu rechnen brauchte oder ob dies einer jahrelangen Übung des betreffenden Gerichts entsprach, die bisher seitens der beklagten Behörde niemals beanstandet worden ist, wie der Kläger ausführt. Denn jedenfalls aus einem anderen Grunde kann die Rüge nicht durchgreifen.
Die Verletzung des § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 4 und § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist kein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 138 VwGO. Demnach muß dem Sinn und Zweck des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend in der Revisionsbegründung dargelegt werden, daß und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht oder zumindest beruhen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6C 17.77<Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 46>). Für die Bejahung der Zulässigkeit der erhobenen Rüge genügt zwar bereits der Vortrag der Beklagten, daß wegen der maßgeblichen Bedeutung der Bekundungen des Wehrpflichtigen, die in aller Regel seine Vernehmung als Partei bedingt, die Unterlassung der Protokollierung seiner Aussage die Gefahr mit sich bringen kann, daß das daraufhin erlassene Urteil von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht und somit auf der Unterlassung der ordnungsgemäßen Protokollierung der Bekundungen des Wehrpflichtigen beruht. Für die Begründetheit der Rüge reicht diese abstrakte Möglichkeit indessen nicht aus. Vielmehr ist hierfür erforderlich, daß dargelegt wird, daß sich die Unterlassung der Protokollierung konkret auf die getroffene Entscheidung ausgewirkt hat. Daran fehlt es hier. Einer der Ausnahmefälle, in denen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verzicht auf nähere Ausführungen zu der Erheblichkeit des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Wiedergabe von Bekundungen in Betracht kommen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 11. Februar 1976 - BVerwG 6 C 3.76 - <Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 15 = NJW 1976, 1705> mit weiteren Nachweisen), liegt hier nicht vor. Denn der Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hat - entgegen der Revision - nicht zur Folge, daß mangels jeglicher schriftlicher Niederlegung der Aussagen dem Revisionsgericht eine erschöpfende sachliche Überprüfung von vornherein nicht möglich ist. Vielmehr liegen die Bekundungen des Klägers schriftlich vor, wenn auch nicht in der vom Gesetz gewollten Form des Protokolls, sondern durch geschlossene Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Die Revision hätte also dartun müssen, daß bei einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Wiedergabe der Parteiaussagen des Klägers im Protokoll Umstände hervorgetreten wären, die zu einer anderen, für den Kläger ungünstigen Beurteilung des Sachverhalts hätten führen können. Diesem Erfordernis genügt das Revisionsvorbringen nicht.
Die Revision zeigt nicht auf, in welchen entscheidungstragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht von anders oder gar nicht abgegebenen Bekundungen des Klägers bei seiner Parteivernehmung ausgegangen ist und daß das angefochtene Urteil im Ergebnis gerade hierauf beruht. Sie zieht vielmehr unsubstantiiert - nur ganz allgemein - in Zweifel, daß die im Tatbestand des Urteils enthaltenen Ausführungen über die Parteivernehmung des Klägers dessen Aussagen "mit der notwendigen Verläßlichkeit" wiedergeben, und läßt damit lediglich theoretisch die Möglichkeit einer für den Kläger ungünstigen Beurteilungsgrundlage erkennen. Ein solches Vorbringen ist jedoch nach den bereits dargelegten maßgeblichen Grundsätzen nicht geeignet, die Revision zum Erfolg zu führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Es besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von dem in Fällen, in denen über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu entscheiden ist, in dieser Höhe festgesetzten Streitwert abzugehen.