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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.12.1980, Az.: 7 AZR 781/78

Wahlvorstand; Betriebsratswahl; Wahlbewerber; Wahlvorschlag; Zahl von Stützunterschriften; Besonderer Kündigungsschutz; Vorschlagsliste

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.12.1980
Aktenzeichen
7 AZR 781/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 21.06.1978 - 4 Sa 126/77

Fundstellen

  • BAGE 34, 291 - 297
  • DB 1981, 1142-1143 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist ein Wahlvorstand für die Betriebsratswahl bestellt und liegt für den Wahlbewerber ein Wahlvorschlag mit der erforderlichen Zahl von Stützunterschriften vor (BetrVG § 14 Abs. 5), so hat der betreffende Wahlbewerber von da an den besonderen Kündigungsschutz des KSchG § 15 Abs. 3 (so bereits BAG 04.03.1976 2 AZR 620/74 = AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969 Wahlbewerber).

2. Der besondere Kündigungsschutz für den Wahlbewerber entfällt nicht dadurch, daß die Vorschlagsliste durch spätere Streichung von Stützunterschriften gemäß BetrVGDV 1 § 8 Abs. 2 Nr 3. ungültig ist (wird).