Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1984, Az.: BVerwG 2 B 19.83
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit; Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung als mangelnde Bewährung; Entlassung trotz angefochtener (und später aufgehobener) Prüfungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 19.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 15.01.1982 - AZ: 5 A 206/80
- OVG Berlin - 02.11.1982 - AZ: 4 B 46.82
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs. 1 Nr. 2 LBG,BE
- § 67 Abs. 6 LBG,BE
- § 14 Abs. 6 VO über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (F. 1973)
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur denn, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und auf deren Beantwortung es für die Entscheidung des Revisionsgerichts ankommt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerGE 13, 90 [91, 92]). Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind hier nicht erfüllt.
Die dem Vorbringen unter I. und II. der Beschwerdeschrift zu entnehmende Rechtsfrage, ob eine mit Rechtsmitteln angefochtene bzw. eine später aufgehobene negative Prüfungsentscheidung Grundlage der Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder fachlicher Eignung (hier gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes [Berlin] in der Fassung vom 20. Februar 1979 [GVBl. S. 368] - LBG -) sein darf, rechtfertigt die Zulassung, der Revision nicht. Sie wäre in dieser allgemeinen Form in einem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu beantworten. Es ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig, daß der dem Dienstherrn nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 LBG eingeräumte Ermessensspielraum bei der Entlassung eines Beamten auf Probe es rechtfertigt, einen Lehrer z.A. zu entlassen, wenn er die am Ende der - hier grundsätzlich 18 Monate dauernden - Probezeit (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes vom 16. März 1973 [GVBl. S. 550] - SchulLVO -; § 57 Abs. 1 SchulLVO in der Fassung vom 3. Juli 1980 [GVBl. S. 1240]) abzulegende Zweite Staatsprüfung nicht besteht (vgl. Beschluß vom 25. Oktober 1983 - BVerwG 2 B 131.82 -). Übrigens wäre auch nicht klärungsbedürftig, daß der dem Dienstherrn in § 67 Abs. 1 Nr. 2 LBG eingeräumte Ermessensspielraum gemäß § 67 Abs. 6 LBG in Verbindung mit § 14 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (hier noch anzuwenden in der Fassung vom 2. Februar 1973 [GVBl. S. 418]; vgl. jetzt § 12 Abs. 6 der Verordnung vom 14. Dezember 1981 [GVBl. 1982, S. 1]) dahin eingeschränkt ist, daß der Lehrer zu entlassen ist, wenn er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat; die in § 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG getroffene Regelung hindert nicht, das dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen zur Sicherung eines qualifizierten Lehrernachwuchses in dieser Weise zu generalisieren (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1980 - BVerwG 2 CB 25.79 - und vom 23. August 1983 - BVerwG 2 B 66.81 -). Die in diesem rechtlichen Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine mit Rechtsmitteln angefochtene negative Prüfungsentscheidung Grundlage der Entlassung des Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung sein darf, ist nicht rechtsgrundsätzlich zu klären. Ob das Entlassungsermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt wurde, läßt sich vielmehr nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen. Der Umstand, daß gegen die negative Prüfungsentscheidung, aus der der Dienstherr auf die mangelnde Bewährung in der Probezeit schließt, ein Rechtsmittel eingelegt ist, hindert für sich allein - unbeschadet der vom Berufungsgericht hier in den Vordergrund der rechtlichen Erwägungen geschobenen Frage nach der beim Angriff gegen negative Prüfungsentscheidungen zutreffenden Klageart und der davon beeinflußten Anwendbarkeit des § 80 Abs. 1 VwGO - den Dienstherrn nicht grundsätzlich daran, im Einblick auf das - wiederholte - Prüfungsversagen die Entlassung auszusprechen; der Beamte hat unter diesen Voraussetzungen den von ihm zu führenden Nachweis seiner fachlichen Eignung jedenfalls nicht erbracht (vgl. zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, die auf eine vom Beamten angegriffene ungünstige dienstliche Beurteilung gestützt wird, Beschlüsse vom 10. Februar 1982 - BVerwG 2 B 191 und 192.81 - und vom 13. Januar 1983 - BVerwG 2 B 212 und 21.82 -). - Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb für ein künftiges Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Klägerin, die schon am 1. Oktober 1973 ins Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden war und die Zweite Staatsprüfung am 25. Oktober 1974 erstmals nicht bestanden hatte, durch die hier angegriffenen Bescheide mit Wirkung vom 30. September 1980 gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 LBG wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit entlassen, nachdem sie auch die Wiederholungsprüfung gemäß Prüfungsentscheidung vom 12. Juni 1979 nicht bestanden hatte; über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung der Klägerin wer bereits zuvor zweimal vom Prüfungsausschuß negativ entschieden und die Klägerin deswegen vom Beklagten entlassen worden; diese Entlassungen hatte der Beklagte allerdings jeweils wieder aufgehoben, nachdem das Verwaltungsgericht die negativen Prüfungsentscheidungen auf gehoben hatte. Der vorliegende Fall ist zudem nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin in den gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über ihre Wiederholungsprüfung geführten Verwaltungsstreitverfahren in erster Linie Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses erhoben hat; Anhaltspunkte dafür, daß die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen in der - nach dem Ablauf der regelmäßigen Probezeit abgelegten - Wiederholungsprüfung und das hieran anknüpfende Urteil des Dienstherrn über ihre mangelnde Bewährung unter Berücksichtigung des der gerichtlichen Nachprüfung verschlossenen Beurteilungsspielraums unzutreffend sein könnte, heben sich nicht ergeben und sind von der Klägerin auch nicht vorgebracht worden. - Aus den bisherigen Darlegungen folgt zugleich, daß auch die Frage, ob die Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder fachlicher Eignung auf eine später aufgehobene negative Prüfungsentscheidung gestützt werden darf, nicht zur Zulassung der KG Vision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen kann, weil auch sie keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Die Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung vom 12. Juli 1979 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 2. Dezember 1980 wäre hier im übrigen auch deshalb ohne Bedeutung, weil sich die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1980, richtet (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 61, 200 [209]).
Soweit die Beschwerde unter III. der Beschwerdeschrift die Frage nach dem Wesen des vorliegenden Beamtenverhältnisses aufwirft, bezeichnet sie mit ihrem Vorbringen keine konkrete Rechtsfrage, die in einem erstrebten Revisionsverfahren beantwortet werden könnte. Im übrigen wäre nicht zweifelhaft, daß die hier erforderliche Zweite Staatsprüfung auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgelegt werden könnte. (vgl. hierzu auch Urteil vom 21. März 1974 - BVerwG 6 C 62.72 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 1 = ZBR 1974, 256]).
Schließlich wird auch mit dem Vorbringen unter V. der Beschwerdeschrift nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Auf die dort aufgeworfene Frage, ob die Aufhebung einer Prüfungsentscheidung zurückwirkt, könnte es - wie sich bereits aus den bisherigen Darlegungen ergibt - bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung jedenfalls nicht ankommen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (§ 127 Nr. 1 BRRG) sind ebenfalls nicht erfüllt. Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 1976 (ZBR 1977, 371 f.) betrifft einen Fall der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf den § 43 Abs. 2 Satz 2 des HessischenBeamtengesetzes anzuwenden wer. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO käme aber nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung in Anwendung derselben Vorschrift einen Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der zu einem in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs enthaltenen Rechtssatz im Widerspruch steht (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - [Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3] mit weiteren Nachweisen). Aus demselben Grunde scheidet auch eine Zulassung der Revision wegen der von der Beschwerde behaupteten Abweichung von den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1949 (DVBl. 1950, 342) und vom 1. Dezember 1949 (DVBl. 1950, 343) aus, die ebenfalls zu einer - auch inhaltlich nicht übereinstimmenden - anderen Regelung ergangen sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.200 DM festgesetzt.
[D]er Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt worden; der Senat hat dabei - entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen über die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe - den geschätzten hälftigen Jahresbetrag des Endgrundgehalts (hier aus der Besoldungsgruppe A 12) als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Sommer
Dr. Müller