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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.08.1983, Az.: BVerwG 2 B 66.81

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Entlassung eines Beamten auf Probe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 66.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 04.03.1981 - AZ: 2 A 79/80

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 1983
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. März 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall.

3

1.

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,

4

ob und "inwieweit eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung einer Prüfungsentscheidung möglich, auf der anderen Seite aber auch erforderlich ist, um das Prüfungsergebnis als unanfechtbar anerkennen zu können",

5

bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren mehr. Vielmehr ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß Prüfungsentscheidungen persönlichkeitsbedingte Werturteile von Prüfern enthalten, die der Nachprüfung der Gerichte nur in beschränktem Umfange unterliegen. Prüfungsentscheidungen und ähnliche pädagogischwissenschaftliche Wertungen können inhaltlich gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen ihrer Entscheidung verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 35.79 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 155 - DÖD 1982, 133 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung]). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht auch ausdrücklich ausgegangen. Wann eine negative Beurteilung einer Prüfungsaufgäbe diesen Rahmen verläßt, ist eine Frage der Würdigung durch die Tatsachengerichte im Einzelfall. Mit hierauf bezogenen Angriffen allein kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40]). Die Behauptung der Beschwerde (Seite 4 der Beschwerdeschrift), das Berufungsgericht habe eine Überprüfung (der Bewertung) der Strafrechtsarbeit überhaupt nicht vorgenommen, entbehrt im übrigen im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts bei Überprüfung der Strafrechtsarbeit unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten Grundsätze (Seite 8, 9 der Urteilsausfertigung) der Grundlage.

6

2.

Die von der Beschwerde weiter als grundsätzlich bezeichnete Frage,

7

ob ein Beamter auf Probe allein wegen des Nichtbestehens einer Prüfung im Wiederholungsfall aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen werden muß,

8

bedarf ebenfalls keiner weiteren Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren. Es ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig, daß der dem Dienstherrn in § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamten gesetzes Rheinland-Pfalz - LBG - in der Fassung vom 18. November 1976 (GVBl. S. 256) eingeräumte Ermessensspielraum bei der Entlassung eines Beamten auf Probe in Verbindung mit § 15 Abs. 3 LaufbahnVOPol dahin eingeschränkt ist, daß ein Probebeamter zu entlassen ist, wenn er die am Ende der Probezeit abzulegende Prüfung endgültig nicht besteht (vgl. auch Beschluß vom 25. Januar 1980 - BVerwG 2 CB 25.79 -). Daher würde sich die in diesem Zusammenhang weiter aufgeworfene Frage, ob die Bestimmungen der §§ 11, 9 und 41 LBG der Bestimmung des § 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG widersprechen, in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen; denn nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat, und es ist für den besonderen Fall des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung zweifelsfrei, daß - wie bereits ausgeführt - das Ermessen dahin eingeschränkt werden kann, daß der Beamte in diesem Fall zu entlassen ist. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 2 LBG verbietet nicht, das dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen (= § 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG) zur Sicherung eines qualifizierten Polizeinachwuchses zu generalisieren (vgl. Beschlüsse vom 24. November 1978 - BVerwG 2 B 44.78 - und vom 25. Januar 1980 - BVerwG 2 CB 25.79 -).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller