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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1966, Az.: BVerwG II WD 14.66

Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG II WD 14.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG C - 20.01.1966

Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. September 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident. Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Mertes, Panzerbrigade 14, Koblenz,
Stabsunteroffizier Hantz, Heeresfliegerstaffel 7, Celle-Wietzenbruch, als militärische Beisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts, Rechtsanwalt ..., als Verteidiger, Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 20. Januar 1966 im Strafausspruch geändert.

Der Beschuldigte wird in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 24 Jahre alte Beschuldigte, Sohn, eines Buchhalters, besuchte von April 1949 bis März 1957 die Volksschule in St.. Von April 1957 bis März 1960 stand er bei der R. Werft in B. in der Lehre als Schiffbauer. Er bestand die Facharbeiterprüfung mit den Noten "sehr gut" in der Fertigkeits- und "befriedigend" in der Kenntnisprüfung und erhielt hierüber den Facharbeiterbrief der Industrie- und Handelskammer B. vom 31.3.1960. Nach der Beendigung des Lehrverhältnisses blieb er bei seiner früheren Lehrfirma als Schiffbauer tätig.

2

Am 3.7.1961 wurde der Beschuldigte auf Grund freiwilliger Meldung bei der 4./Panzergrenadierbataillon ... (PzGrenBtl) in H., später in N. in die Bundeswehr eingestellt und unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzergrenadier ernannt. Dabei setzte der Kommandeur der 1. PzGrenDiv die Dienstzeit des Beschuldigten zunächst auf sechs Monate fest, die vom 1.7.1961 an rechneten. Die Dienstzeit wurde - jeweils rechtzeitig - auf drei, vier und schließlich fünf Jahre verlängert, so daß sie mit Ablauf des 30.6.1966 endete. Im unmittelbaren Anschluß an seine Dienstzeit begann der Beschuldigte eine Wehrübung, die bis zum 30.9.1966 dauert.

3

Nach seiner Grund- und Vollausbildung in einer Panzergrenadiergruppe nahm der Beschuldigte von Juli bis September 1962 an einem UA-Lehrgang, im November 1963 an einem Rechnungsführer-Lehrgang und im Juni und Juli 1964 an einem Lehrgang für Ausbilder im Funk- und Fernsprechdienst teil. Er fand von Oktober 1962 bis Februar 1963 als Gruppenführer und Ausbilder und von März 1963 bis März 1964 als stellvertretender Rechnungsführer Verwendung. Seit April 1964 ist er als Stabsdienstunteroffizier auf dem Kompaniegeschäftszimmer eingesetzt. Nebenher nimmt er die Obliegenheiten eines Funkunteroffiziers und zeitweilig auch, diejenigen eines Rechnungsführers wahr.

4

Der Beschuldigte wurde am 1.1.1962 zum Gefreiten, am 22.7.1963 zum Unteroffizier und am 4.12.1964 zum Stabsunteroffizier befördert.

5

Gerichtlich und disziplinar ist er bisher unbestraft. Seine dienstlichen Beurteilungen lauten durchweg günstig. Er wird als tatkräftiger, zielstrebiger und leistungswilliger Soldat geschildert, der bestimmt auftrete, selbständig, zuverlässig und verantwortungsbewußt arbeite und Untergebenen gegenüber manchmal leicht reizbar und aufbrausend, manchmal aber auch zu vertraut wirke. Insgesamt ist er mit "befriedigend", bisweilen auch mit "voll befriedigend" beurteilt worden. Laut der Aussage seines Kompaniechefs, des Zeugen Hauptmann B., hat er auch während des disziplinargerientlichen Verfahrens in seinen Leistungen nicht nachgelassen, sondern sie eher noch gesteigert. Deswegen und wegen der beträchtlichen Verwendungsbreite des Beschuldigten hat der Zeuge seine Weiterverpflichtung bei dem Bataillonskommandeur befürwortet.

6

Seit ... 1966 ist der Beschuldigte verheiratet. Seine Ehefrau ist als Näherin in einer Schuhfabrik berufstätig und verdient monatlich rund 340 DM netto. Für die aus zwei Zimmern und Küche bestehende Ehewohnung in Northeim müssen monatlich 70 DM als Mietzins gezahlt werden. Der Beschuldigte bezieht laut seiner Erklärung vor dem Senat seit dem 1.7.1966 laufende Übergangsgebührnisse für sechs Monate in Höhe von z.Zt. 343 DM netto je Monat und dazu bis zum 30.9.1966 Wehrsold in Höhe von monatlich 126 DM. Von der auf 4.762,88 DM berechneten einmaligen Übergangsbeihilfe hat er zwei Drittel mit 3.175 DM ausbezahlt erhalten. Er hat ferner einen Berufsförderungsanspruch für sechs Monate, von dem er durch Teilnahme an einem Lehrgang für Buchhalter oder Versicherungskaufleute Gebrauch machen will, weil er Aussicht hat, in Göttingen als Versicherungskaufmann beschäftigt zu werden, wenn er nicht bei der Bundeswehr bleiben kann.

7

II.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das der Kommandeur der 1. PzGrenDiv in Hannover-Buchholz im Juni 1965 gegen den Beschuldigten eingeleitet hat, legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 14.10.1965 als Dienstvergehen zur Last:

  1. 1)

    im April 1963 habe der Beschuldigte auf dem Truppenübungsplatz B. versucht, sieh, dem Gefreiten d.R. W. unsittlich zu nähern und dessen Hosenschlitz zu öffnen. Gleichzeitig habe er W. aufgefordert, ihn zu betasten;

  2. 2)
    1. a)

      im April/Mai 1964 habe der Beschuldigte in der Kompanie-Unterkunft in N. während eines Gespräches seine Hand auf den linken Oberschenkel des Gefreiten d.R. R. gelegt, sich weiter vorgetastet, zwei Knopfe an dessen Hosenschlitz geöffnet und hineingefaßt. Als R. sich diese Belästigung verbeten habe, habe er geantwortet: "Ach, Dieter, laß doch mal.";

    2. b)

      ein anderes Mal - etwa in demselben Zeitraum ebenfalls in N. - habe er sich anläßlich eines Stubendurchganges als UvD auf das Bett des Gefreiten d.R. R. gesetzt und seine Hand auf der Bettdecke wandern lassen, bis sie in die Gegend des Geschlechtsteils zu liegen gekommen sei. Obwohl sich R. diese Belästigung verbeten habe, habe sich der Beschuldigte nach dem Stubendurchgang erneut auf den Bettrand gesetzt, seine Hand auf die Knie des Rehberg gelegt und einige Zeit später unter die Bettdecke gefaßt;

  3. 3)

    in der Nacht vom 11. zum 12.11.1964 habe der Beschuldigte versucht - er sei UvD gewesen -, in N. sich dem Gefreiten B., der ihm als GvD zugeteilt gewesen sei, in ähnlicher Weise zu nähern. Er habe eine Hand des Gefreiten B. auf seine Oberschenkel gezogen und sich darauf gestützt. Später, als B. sich zur Ruhe begeben habe, habe er sich zu ihm auf den Bettrand gesetzt und sich mit der rechten Hand so abgestützt, daß sie in die Nähe des Geschlechtsteils des B. zu liegen gekommen sei.

8

Das Truppendienstgericht C erkannte gegen den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 20.1.1966 - C 2 VL 31/65 - wegen eines Dienstvergehens auf Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers.

9

Dabei ging es auf Grund der von ihm zu den einzelnen Anschuldigungspunkten getroffenen tatsächlichen Feststellungen von folgendem Sachverhalt aus:

10

Zu Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift:

11

Im April 1963 war der Beschuldigte, der damals noch Gefreiter (UA) war, während eines Truppenübungsplatzaufenthalts in M. als Rechnungsführer bei der Versorgungsstaffel der 4./PzGrenBtl ... eingesetzt. Der Gefreite W., der als Wehrpflichtiger bei der Kompanie diente und den Verpflegungswagen, fuhr, wollte einmal in einem Mannschaftstransportwagen übernachten. Der Beschuldigte, der sich mit W. duzte, setzte sich zu ihm in den Wagen und unterhielt sich einige Zeit mit ihm. Im Verlauf der Unterhaltung legte der Beschuldigte einen Arm um W. und versuchte, diesen gleichzeitig mit der anderen Hand in der Nähe des Geschlechtsteils zu betasten. Als sich W. das verbat, verharmloste der Beschuldigte die Sache, ließ aber von seinem Vorhaben nicht ab. Um vor ihm Ruhe zu haben, stieg W. aus dem Wagen aus und rauchte im Freien eine Zigarette. Der Beschuldigte folgte ihm und fing erneut an, ihn zu befühlen. Zugleich forderte er W. auf, auch ihn zu betasten. Die Machenschaften des Beschuldigten, der auch den Hosenschlitz des W. zu öffnen versuchte, dessen Hand nahm und sie an seinen - von der Kleidung bedeckten - Geschlechtsteil führte, endeten erst, als W. seine Wache antreten mußte.

12

Wieferink meldete den Vorfall nicht, erzählte ihn aber seinen Stubenkameraden.

13

Zu Ziffer 2 der Anschuldigungsschrift:

14

a)

Im April oder Mai 1964 traf der - inzwischen zum Unteroffizier beförderte - Beschuldigte, im Waschraum des Kompanieblocks der 4./PzGrenBtl ... in Northeim den Gefreiten R., der damals als Wehrpflichtiger bei der Kompanie diente. Zwischen den beiden Soldaten, von denen der Beschuldigte den Ausgehanzug und R. den Arbeitsanzug trug, kam es zu einer Wette um zwei Flaschen Bier, weil der Beschuldigte behauptete, daß R., mit dem er sich duzte, Nachturlaub habe und die Nachturlaubskarte im UvD-Buch liege, während R. das bezweifelte, weil er zum Stubendienst eingeteilt war. Die Nachturlaubskarte befand sich tatsächlich im UvD-Buch. R. spendierte nunmehr zwei Flaschen Bier, und die beiden Soldaten tranken sie im Waschraum aus, dabei saß R. auf dem Fensterbrett; die Beine hatte er hochgehockt, und die Füße standen auf dem Heizungskörper. Der Beschuldigte stand vor ihm, hatte seine Bierflasche in der linken Hand und unterhielt sich mit R. über belanglose Dinge. Währenddessen legte der Beschuldigte seine rechte Hand auf das linke Knie des R. und tastete sich bis zu dessen Hosenschlitz in Höhe des Geschlechtsteils vor. Dem Gefreiten R. war das unangenehm. Er verbat sich die Zudringlichkeiten des Beschuldigten und verließ seinen Platz am Fenster. Zu weiteren Berührungen kam es nicht.

15

Nach einer Weile trafen sich der Beschuldigte und R. zufällig an der Ausgangstür der Kompanieunterkunft. Sie gingen zusammen in die Stadt und besuchten die von Bundeswehrangehörigen geschätzte Gaststätte "Z.". Dort trennten sie sich.

16

R. erstattete keine Meldung, erzählte aber den acht Mann, die auf seiner Stube lagen, was der Beschuldigte im Waschraum mit ihm angestellt hatte.

17

b)

Als der Beschuldigte eines Abends - ebenfalls etwa im April/Mai 1964 - in seiner Eigenschaft als UvD die Stuben durchging, stellte er fest, daß der Gefreite R. zwar im Bett lag, aber noch nicht schlief. Der Beschuldigte nahm seinen Stahlhelm ab, setzte sich zu Rehberg auf den Bettrand und unterhielt sich mit ihm über Urlaubsfragen. Während der Unterhaltung legte der Beschuldigte eine Hand auf die Bettdecke und tastete sich auf dieser bis in Höhe des Geschlechtsteils vor. Er wurde hierbei auch von dem Gefreiten B., der auf derselben Stube lag, ebenfalls schon zu Bett gegangen war und sich schlafend stellte, genau beobachtet. Dann faßte der Beschuldigte über der Decke des R. so heftig zu, daß dieser den Handdruck an seinem Geschlechtsteil verspürte, obwohl das Glied nicht steif war. Der Gefreite R. verbat sich das entschieden. Daraufhin zog der Beschuldigte seine Hand zurück, stand auf und ging weiter durch die Stuben. Etwa zehn Minuten später kehrte er jedoch zurück, setzte sich wieder, zu R. auf den Bettrand und wiederholte seine früheren Machenschaften. Nunmehr wurde es dem Gefreiten R. zu viel. Er richtete sich empört im Bett auf und wies den Beschuldigten aus der Stube.

18

R. meldete auch diesen Vorfall nicht, erzählte ihn aber dem Unteroffizier N., der derselben Kompanie angehörte und seinerseits dem Kompaniechef, dem damaligen Oberleutnant Bu., Meldung machte.

19

Der Kompaniechef hörte die Gefreiten R. und B. mündlich an, befahl dann den Beschuldigten zu sich, wies ihn wegen der Verletzung seiner UvD-Pflichten zurecht und sprach ihn darauf an, daß er sich im Sinne des § 175 StGB verdächtig, gemacht habe. Da der Beschuldigte gegenüber seinem Chef in Abrede stellte, gleichgeschlechtliche Ziele verfolgt zu haben, und er in bezug auf seine Wahrheitsliebe und Zuverlässigkeit nie zu Anständen Anlaß gegeben hatte, veranlaßte der Zeuge Bu. über, den zuständigen Truppenarzt, Oberstabsarzt Dr. L., eine fachärztliche Untersuchung des Beschuldigten im Bundeswehrlazarett H.. Der, dort tätige Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Oberstabsarzt Dr. Br. äußerte sich im August 1964 dahin, daß der erhobene Befund, nicht mit Sicherheit auf eine geschlechtliche Abartigkeit des Beschuldigten schließen lasse und dieser jedenfalls nicht den Eindruck mache, gleichgeschlechtlich interessiert zu sein. Der Kompaniechef, der damals auch erfuhr, daß der Beschuldigte innerhalb der Kompanie den Spitznamen "Schwuli" hatte, hielt auf Grund des H. Untersuchungsergebnisses den Verdacht einer gleichgeschlechtlichen Betätigung des Beschuldigten für widerlegt und gab den Unteroffizieren auf, diesbezüglichen Gerüchten entgegenzuwirken.

20

Zu Ziffer 3 der Anschuldigungsschrift:

21

Am 11.11.1964 hatte der Beschuldigte wiederum Dienst als UvD. Als GvD War ihm der damalige Gefreite B. zugeteilt.

22

Nach dem Stubendurchgang saßen der Beschuldigte und Brechelt gegen 23.30 Uhr am Tisch des UvD-Zimmers und lösten Kreuzworträtsel. Währenddessen lehnte sich der Beschuldigte einmal zu B. hinüber und stützte sich dabei mit seinem linken Ellenbogen auf B. rechtes Knie. Als die beiden Soldaten eine Weile später Erinnerungen an eine militärische Übung austauschten, erfaßte der Beschuldigte die rechte Hand des B., zog sie auf seine Oberschenkel und stützte sich für kurze Zeit darauf. Gegen 24.00 Uhr legte sich der Gefreite B. zum Schlafen nieder, während der Beschuldigte noch einen Rundgang machte. Als er in das UvD-Zimmer zurückkehrte, setzte er sich zu B. auf dessen Bett. Die beiden Soldaten unterhielten sich über die Möglichkeit einer Weiterverpflichtung des B.. Dabei stützte sich der Beschuldigte mit seiner rechten Hand so ab, daß sie auf der Bettdecke an B. Geschlechtsteil zu liegen kam. Als der Gefreite B. ihm deutlich zu verstehen gab, daß er so etwas nicht wünsche, ließ der Beschuldigte sogleich von seinem Tun ab. Einige Zeit darauf entschuldigte er sich bei B. ungefähr mit den Worten: "Sie nehmen mir das von vorhin doch nicht übel?" B. erwiderte ihm, daß für ihn die Sache erledigt sei.

23

Das Truppendienstgericht sah in dem Verhalten des Beschuldigten eine Mißachtung des Ehr- und Anstandsgefühls der von ihm belästigten Soldaten und damit ein vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen seine Kameradschafts- und seine Fürsorgepflicht, die ihm als Vorgesetzten obgelegen hätten (§§ 12, 10 Abs. 1 und 3, 7, 23 Abs. 1 SG). Es erachtete das Dienstvergehen für so schwer, daß grundsätzlich die Entfernung des Beschuldigten aus dem Unteroffizierkorps gerechtfertigt gewesen wäre. Nur weil er sich bisher straffrei geführt und gute Dienstleistungen erbracht habe und vor allem, weil er nur noch kurze Zeit zu dienen habe und mit einer Verlängerung seiner Dienstzeit nicht zu rechnen sei, glaubte das Truppendienstgericht, sich mit der Herabsetzung des Beschuldigten in den Dienstgrad eines Unteroffiziers begnügen zu können.

24

Gegen das Urteil, das den Verfahrensbeteiligten am 16.2.1966 zugestellt worden ist, hat der Wehrdisziplinaranwalt mit der am 1.3.1966 eingegangenen Rechtsmittelschrift Berufung eingelegt, sie auf das Strafmaß beschränkt und zu ihrer Begründung in demselben Schriftsatz geltend gemacht, das Dienstvergehen des Beschuldigten wiege so schwer, daß er nicht Unteroffizier bleiben könne.

25

In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt, das angefochtene Urteil im Strafmaß zu ändern und den Beschuldigten in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabzusetzen.

26

Der Verteidiger des Beschuldigten hat den Antrag auf

27

Zurückweisung der Berufung

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gestellt und die Auffassung vertreten, das truppendienstgerichtliche Urteil sei lebensnah und werde auch den Interessen der Bundeswehr gerecht, der daran liegen müsse, sich so begeisterte und vielseitig verwendbare Soldaten wie den Beschuldigten zu erhalten. Von den ihm zur Last fallenden Vorfällen wisse heute kein Mensch in der Kompanie mehr.

29

III.

1)

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Satz 1, 93 Abs. 1 und 2 WDO).

30

Daß der Beschuldigte mit dem 30.6.1966 zufolge Ablaufs seiner Dienstzeitverpflichtung aus dem Wehrdienst als Soldat auf Zeit ausgeschieden ist, berührt die Fortsetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht (§ 60 Abs. 1 WDO). Da er Anspruch auf Dienstzeit Versorgung und auf Berufsförderung hat, gilt er bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen als Soldat im Ruhestand, die Leistungen selbst gelten als Ruhegehalt (§ 1 Abs. 3 WDO). Die gegen Soldaten im Ruhestand zulässigen Disziplinarstrafen ergeben sich aus § 49 Abs. 1 WDO.

31

2)

Die Berufung ist laut der ausdrücklichen Erklärung des Wehrdisziplinaranwalts in der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift und nach deren weiterem Inhalt auf das Strafmaß beschränkt. Demzufolge sind die vom Truppendienstgericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und die Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für das Berufungsgericht geworden. Der Senat hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, welche Disziplinarstrafe der Beschuldigte verwirkt hat.

32

3)

Dabei erwies sich die auf eine strengere Ahndung des Dienstvergehens gerichtete Berufung als begründet.

33

Verfehlungen, die den gleichgeschlechtlichen Bereich berühren, sind - wie auch das Truppendienstgericht nicht verkannt hat - stets als sehr ernst zu nehmende. Dienstpflichtverletzungen anzusehen, die regelmäßig sogar die weitere Tragbarkeit des Täters für den Dienst in der Bundeswehr überhaupt in Frage stellen. Solche Taten sind nämlich der Sauberkeit der Truppe, ihrer inneren Ordnung und der Disziplin in hohem Maße abträglich, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, die sich ihrer schuldig machen, verlieren nicht nur an Autorität und Ansehen, sondern enttäuschen auch das Vertrauen, das ihnen mit der Berufung in ihr Dienstverhältnis entgegengebracht worden ist. Dienstherr und Allgemeinheit müssen sich unter allen Umständen darauf verlassen können, daß sich länger dienende Soldaten nicht an den jungen Wehrpflichtigen in gleichgeschlechtlicher Richtung vergreifen und so auf deren sittliche Entwicklung nachteiligen Einfluß nehmen. Darum muß gegen Verfehlungen dieser Art - ungeachtet der Frage ihrer strafrechtlichen Einordnung - disziplinar mit allem Nachdruck eingeschritten werden. Die Wehrdienst Senate des Bundesdisziplinarhofes haben denn auch in solchen Fällen zumeist von der disziplinaren Höchststrafe - der Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder der ihr entsprechenden Strafe der Aberkennung des Ruhegehalts - Gebrauch gemacht (vgl. die Zusammenstellung in dem Urteil vom 25.8.1964 - I WD 69/64 - und das Senatsurteil vom 9.3.1965 - II WD 125/64 -). Ausnahmen haben sie u.a. nur bei denjenigen zum gleichgeschlechtlichen Bereich zählenden Abirrungen zugelassen, die aus einer plötzlichen Aufwallung heraus entstanden und in flüchtigen Zudringlichkeiten einfacher Art zum Ausdruck gekommen sind (Urteile vom 30.7.1963 - WD 67/63 - und vom 14.10.1964 - II WD 35/63 und 86/64 -). In diese Fallgruppe können, wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht angenommen hat, auch die dem Beschuldigten zur Last fallenden unsittlichen Verhaltensweisen eingereiht werden. Sie sind in ihren äußeren Erscheinungsformen nicht allzu schwer und lassen noch nicht den Schluß zu, daß der Beschuldigte mehr erstrebt, hätte und er insbesondere zu eigentlichen Befriedigungshandlungen hätte gelangen wollen. Anders als das Truppendienstgericht, sieht der Senat auch, keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß dem Beschuldigten eine Zuneigung zu jungen Männern innewohne und er deshalb, gefährlich oder lästig werden könne. Die Stellungnahme des Oberstabsarztes Dir. Br. vom 24.8.1964, die das Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung des Beschuldigten im Bundeswehrlazarett H. enthält und Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gewesen ist, bietet eine Grundlage für die Annahme einer gleichgeschlechtlichen Veranlagung des Beschuldigten nicht. Der Senat hält es für möglich, daß die Verfehlungen des Beschuldigten, der zur Tatzeit noch sehr jung war, den ersten Geschlechtsverkehr laut seinen glaubhaften Angaben im Jahre 1963 mit seiner jetzigen Ehefrau hatte und infolge deren eineinhalbjährigen Auslandsaufenthalts bis Ende 1964 wieder enthaltsam lebte, aus einer verspäteten. Pubertät zu erklären sind und daß nach seiner Eheschließung Abirrungen gleichgeschlechtlicher Art nicht mehr zu besorgen sein werden.

34

Gleichwohl lassen es Art und verbleibende Schwere des Dienstvergehens nicht zu, den Beschuldigten vor der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zu bewahren. Er ist nicht nur einmal mit einer unsittlichen Handlung in Erscheinung getreten, die für eine Männergemeinschaft wie die Bundeswehr unerträglich ist, sondern insgesamt vier Mal. Dabei hätte er vor dem vierten Fall (B.) dadurch eindringlich gewarnt sein müssen, daß sein Kompaniechef nach dem Aufkommen der beiden Fälle Rehberg eingegriffen und seine fachärztliche Untersuchung im Bundeswehrlazarett H. veranlaßt hatte. Dem Beschuldigten kommt auch nicht, wie anderen Soldaten, die sich gleicher oder ähnlicher Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht haben, schuldmindernd zugute, daß er unter der enthemmenden Wirkung größerer Mengen geistiger Getränke zu seinen Verfehlungen gekommen wäre. Diese erhalten ihr disziplinares Gewicht vor allem aber dadurch, daß sich der Beschuldigte mindestens in den beiden Fällen R. und in dem Fall B. an dienstgradniedrigeren Soldaten vergriffen hat, obwohl er als Soldat in Vorgesetztenstellung in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Da, er als Unteroffizier innerhalb des Kasernenbereiches Vorgesetzter aller Mannschaftsdienstgrade seiner Kompanie war und er sich in dem zweiten Fall R. sowie, im Fall B. zudem, im Dienst als. UvD befand, hat er auch seine Dienststellung als Vorgesetzter in gröblicher Weise mißbraucht.

35

Der Umstand, daß er nach alledem nicht ohne Grund in der Kompanie den Spitznamen "Schwuli" hatte, bringt den Verlust an Autorität und Ansehen, der durch seine Verfehlungen bewirkt worden ist, sinnfällig zum Ausdruck.

36

Der Beschuldigte kann, hiernach nicht Unteroffizier und damit Soldat in Vorgesetztenstellung bleiben.

37

Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß er sich sonst straf- und tadelfrei geführt, dienstlich Anerkennenswertes geleistet und seine Dienstzeit als Soldat auf Zeit inzwischen beendet hat. Er ist auch für das Reserveverhältnis und für die Ableistung von Wehrübungen als Unteroffizier vorerst nicht mehr tragbar. Daß ihn seine Disziplinarvorgesetzten trotz der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens weiterhin als Stabsdienstunteroffizier eingesetzt haben und wegen seiner großen Verwendungsbreite seine Weiterverpflichtung oder Neuverpflichtung als Soldat auf Zeit befürworten, kann für die Entscheidung des Senats nicht vorgreiflich sein. Dieser hat bei seiner Urteilsfindung insbesondere auch das Interesse der Allgemeinheit an sittlicher Sauberkeit und guter innerer Ordnung der Truppe zu berücksichtigen und auf die gleichmäßige Ausübung der Disziplinargewalt zu achten. Demgemäß erschien es nicht vertretbar, den Beschuldigten anders zu behandeln als andere - sonst gut beleumdete - Unteroffiziere, die in gleicher oder ähnlicher Weise versagt haben wie er, und ihn von der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zu verschonen. Daß die Wehrpflichtigen, die zur Tatzeit in derselben Kompanie gedient haben, inzwischen entlassen sind und die Vorfälle nur noch im verhältnismäßig kleinen Kreis der länger dienenden Kompanieangehörigen bekannt sein mögen, gibt gegenüber der Schwere des Dienstvergehens ebenfalls keinen zureichenden Grund dafür her, den Beschuldigten ausnahmsweise nur in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabzusetzen. Seine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten war vielmehr unvermeidlich.

38

Das angefochtene Urteil mußte demnach in Strafausspruch geändert werden wie geschehen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111. Abs. 1, 113 Abs. 1 WDO.

Dr. Schere
Lippold
Dr. Jager
Mertes
Hantz