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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1978, Az.: 1 StR 610/78

Problematik der gemeinschaftlicher Geldfälschung ; Verurteilung wegen Begünstigung in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Merkmal des Sichverschaffens bei gemeinschaftlicher Geldfälschung; Tatherrschaft beim in Verkehr Bringen des Falschgeldes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1978
Aktenzeichen
1 StR 610/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 17.03.1978

Verfahrensgegenstand

Geldfälschung u.a.

Prozessführer

Graphiker Karl B. aus N., geboren am ... 1947 in E. (Ju.), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner,
Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

  1. 1.

    soweit dieser Angeklagte wegen Geldfälschung verurteilt worden ist,

  2. 2.

    im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung, wegen Begünstigung in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen und Besitz einer Schußwaffe sowie wegen Erwerbs, Besitzens und Führens einer Schußwaffe unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 30. September 1977 verhängten Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung sachlichen Rechts. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

2

1.

Der Schuldspruch im Falle II 1 d der Urteilsgründe (Begünstigung in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen und Besitz einer Schußwaffe sowie im Falle II 3 unerlaubter Erwerb, Besitz und Führen einer Schußwaffe) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

3

2.

Dagegen kann die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im September/Oktober 1976 vom Mitangeklagten W. zwei Kartons in Verwahrung genommen, ohne zu wissen, daß darin Falschgeld im Nennwert von 750.000 US-Dollar verpackt war. Nach der Festnahme des W. überzeugte sich der Angeklagte von dem Inhalt und erkannte die Fälschungen, ohne jedoch zunächst irgendetwas zu unternehmen. Bei einem Zusammentreffen mit dem festgenommenen W. am 15. März 1977 anläßlich einer Gerichtsverhandlung trug ihm dieser auf, einen größeren Betrag des Falschgeldes an den Mitangeklagten Th. auszuhändigen, der es einem gewissen Ossi bringen sollte. Der Angeklagte erklärte sich mit diesen Wünschen des W. einverstanden und war auch bereit, die Weitergabe nach der Vorstellung W. durchzuführen (UA S. 22). Tatsächlich übergab der Angeklagte dem Th. am 17. März 1977 mindestens 200 der falschen Noten, die nach seiner Vorstellung durch weitere Mittelsmänner in den Verkehr gebracht werden sollten. Er erhoffte sich eine Provision aus dem Erlös (UA S. 25). Nach dem 17. März 1977 versuchte der Angeklagte einen Teil des empfangenen Geldes zu verbrennen, was ihm jedoch nicht gelang (UA S. 20). Sodann verwahrte er den größten Teil des Geldes im Keller des Hauses seines Bruders, 16 Noten behielt er in seiner Wohnung.

4

a)

Aus den Urteilsausführungen ergibt sich nicht eindeutig, worin die Strafkammer das Merkmal des Sichverschaffens gesehen hat. Nach ihrer Feststellung soll dies am 15./16. März 1977 gewesen sein (UA S. 56), also offenbar nach dem Zusammentreffen mit dem Mitangeklagten W. am 15. März 1977. Der Begriff des Sichverschaffens setzt voraus, daß der Täter die Falschnoten in Kenntnis ihrer Unechtheit an sich bringt, so daß er sie zu seiner Verfügung oder wenigstens zu seiner Mitverfügung besitzt (RGSt 59, 79, 82; BGHSt 2, 116; BGH, Urteil vom 28. Januar 1954 - 4 StR 690/53 - zitiert bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 147 Anm. 2). Dies trifft nicht zu, wenn der Täter nur den Gewahrsam für einen anderen ausübt, auch wenn er später bei der Verteilung behilflich ist (BGHSt 3, 154, 156).

5

b)

Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte bei der Tätigkeit des Sichverschaffens des Mitangeklagten W. nicht mitgewirkt; er wußte davon nichts. Bei Empfangnahme der Kartons, in die die gefälschten US-Dollarnoten verpackt waren, kannte er den Inhalt nicht. Erst zu einem späteren Zeitpunkt "an einem Tag nach dem 18.10.1977" (UA S. 20; soll offenbar heißen: "18.10.1976") stellte er fest, daß in den Kartons Falschgeld verwahrt war. Er unternahm jedoch nichts. Ob er nun die falschen Geldscheine für sich oder auch für sich verwahren wollte, um sie später im eigenen oder im gemeinsamen Interesse mit W. abzusetzen und den Erlös im eigenen oder gemeinsamen Interesse zu verwerten, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen.

6

c)

Das spätere Verhalten des Angeklagten spricht gegen eine solche Absicht. Tatsächlich wurde der Angeklagte erst auf ausdrückliche Aufforderung des Mitangeklagten W. in Richtung Weiterverbreitung tätig; dabei handelte er genau nach dessen Vorstellungen und Weisungen. Insoweit hat er sich W. völlig untergeordnet. Zwar hatte er das Falschgeld im Besitz und ohne seine Mitwirkung hätte es nicht in Verkehr gebracht werden können. Gleichwohl kann daraus nicht entnommen werden, daß er bei Abwicklung des Falschgeldgeschäftes die eigentliche Tatherrschaft hatte, wie das Landgericht annimmt (UA S. 54). Auf die weitere Durchführung der Tat, die Absatztätigkeit und hier insbesondere die Absatzbedingungen, hatte er nämlich keinen Einfluß. Nicht er, sondern der Mitangeklagte Th. war offensichtlich der Vertrauensmann des inhaftierten W.. Welche Absichten der Angeklagte mit den nach dem Verbrennungsversuch weiter verwahrten Geldscheinen hatte, sagt das Urteil nicht. Eigene Absatzbemühungen unternahm er nicht. Die Erwartung einer Entlohnung in Form einer "Provision" zwingt nicht zur Annahme von Mittäterschaft; eine Belohnung ist auch für einen bloßen Gehilfen nicht untypisch.

7

d)

Ob der Wille des Angeklagten darauf gerichtet war, seinen Tatbeitrag nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern auch als Teil der Tätigkeit der anderen mit der Folge erscheinen zu lassen, daß umgekehrt auch die Tätigkeit der anderen eine Ergänzung des eigenen Tatanteils bildet, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13; BGH GA 1974, 370; BGH, Urteile vom 17. März 1977 - 1 StR 39/77 -, vom 17. Januar 1978 - 1 StR 714/77 - und vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78). Eine solche Gesamtwertung läßt das Urteil vermissen.

8

e)

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung muß daher aufgehoben werden. Der neue Tatrichter wird das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § 147 StGB zu prüfen haben.

9

3.

Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Geldfälschung entfällt auch die Grundlage für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten. Aber auch die zweite Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht sieht in dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 15. März 1977 eine Zäsur und geht hinsichtlich der Geldfälschung von der Tatzeit 16./17. März 1977 aus, die jedoch in den Feststellungen keine ausreichende Grundlage findet, zumal offen bleibt in welcher Handlung die Strafkammer das Sichverschaffen gesehen hat. Es ist daher nicht auszuschließen, daß auch die Geldfälschung - wenn der Tatrichter wiederum zu einer Mittäterschaft kommen sollte - vor dem 15. März 1977 begangen worden ist. Zur Aufhebung der zweiten Gesamtstrafe besteht auch aus dem Grunde Veranlassung, weil das Landgericht in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich hervorhebt (UA S. 54), daß für die Festsetzung einer Freiheitsstrafe im Falle II 1 d der Urteilsgründe das Zusammentreffen mit weiteren wesentlich höheren Freiheitsstrafen berücksichtigt worden ist. Es kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Bildung aller Einzelstrafen durch die Höhe der wegen Geldfälschung verhängten Strafe beeinflußt ist. Es muß daher der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

10

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Mayr
Loesdau
Woesner
Zipfel
Kuhn