Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.1983, Az.: IVa ZB 10/83
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Einreichung der Berufungsschrift beim Gericht des ersten Rechtszuges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1983
- Aktenzeichen
- IVa ZB 10/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 30.05.1983
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Frau Marliese R., H. straße ..., S.-F.,
Prozessgegner
Immobilienmakler Harald Z., K.-W.-Straße ..., B.,
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
am 5. Oktober 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30. Mai 1983 aufgehoben.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Wiedereinsetzung einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
Die Beklagte hat gegen das am 9. März 1983 zugestellte Urteil des Landgerichts Saarbrücken mit Schriftsatz vom 7. April 1983 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ging am 12. April 1983 beim Berufungsgericht ein. Mit ihren am 3. Mai 1983 eingegangenen Schriftsätzen hat die Beklagte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt und die Berufung begründet.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat sie ausgeführt: Ihr Prozeßbevollmächtigter II. Instanz habe die Berufungsschrift am 7. April 1983 diktiert und am Morgen des 8. April 1983 bei der Wachtmeisterei des Landgerichts in die dortige Postablage gelegt. Da die Berufungsfrist erst am Montag, dem 11. April 1983, abgelaufen sei, habe er davon ausgehen dürfen, daß das Schriftstück rechtzeitig auf die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts verbracht werde.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist begründet.
Dem angefochtenen Beschluß ist insoweit zuzustimmen, als er die Einreichung der Berufungsschrift beim Gericht des ersten Rechtszuges auch dann nicht als Eingang beim Berufungsgericht ansieht, wenn der Schriftsatz an dieses adressiert ist. Der Fall einer gemeinsamen Posteinlaufstelle lag hier nicht vor. Richtig ist ferner, daß es einem Rechtsanwalt in der Regel zum Vorwurf gereicht, wenn er eine Fristsache nicht beim zuständigen Gericht, sondern bei einem anderen abgibt in der Hoffnung, dort werde noch innerhalb der Rechtsmittelfrist die Weiterleitung des Schriftstücks veranlaßt, so daß die Berufungsschrift rechtzeitig beim Berufungsgericht eingehen werde (BGH, Beschluß vom 15.11.1978 - IV ZB 54/78 - NJW 1979, 876 - LM Nr. 7 zu ZPO § 233 (GA)).
Vorrangig sind die Gerichte und ihre Posteingangsstellen zur internen Verteilung eingehender Schriftsätze berufen. Grundsätzlich obliegen ihnen nicht die Aufgaben einer Postleitungs- und Vermittlungsstelle zu anderen Gerichten. Der übliche Geschäftsgang läßt allerdings die beim unzuständigen Gericht eingegangenen Schriftsätze zumeist den Weg zu deren richtigen Adressaten finden. Nach der Lebenserfahrung werden solche Schriftsätze jedoch nicht immer sofort, sondern manchmal mit Verzögerungen an das zuständige Gericht weitergeleitet.
Solche Verzögerungen sind daher zumindest für einen Rechtsanwalt vorhersehbar. Die Inkaufnahme eines solchen Risikos ist bei Fristsachen fahrlässig. Dieser Vorwurf entfällt selbst dann nicht, wenn die Verzögerung auch auf pflichtwidrigem Verhalten von Bediensteten des unzuständigen Gerichts beruht (BGH, Beschluß vom 26.1.1972 - IV ZB 76/71 - LM Nr. 34 zu ZPO § 232 (Ca); vom 15.11.1978 - IV ZB 54/78 - a.a.O.; 9.10.1980 - VII ZB 17/80 - VersR 1981, 63; vom 11.3.1982 - VII ZB 1/82 - VersR 1982, 596; vom 5.5.1982 - VIII ZB 6/82 - VersR 1982, 771).
Der Sachverhalt ist jedoch hinsichtlich des Verschuldens anders zu beurteilen, wenn bei dem Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts ein besonderes Fach eingerichtet ist, in das die beim Landgericht eingegangenen, für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftstücke gelegt werden (BGH, Beschluß vom 15.6.1953 - II ZB 14/53 - LM Nr. 13 zu ZPO § 232; Beschluß vom 10.6.1976 - VII ZB 5/76 - VersR 1976, 1063). Mit einer solchen Einrichtung eröffnet die Justizverwaltung aus der Sicht des Rechtsanwalts gleichsam einen Botendienst, den der Rechtsanwalt ebenso nutzen darf wie die Dienste der Post. Ein persönliches Überbringen der Rechtsmittelschrift verlangt das Gesetz nicht. Entschließt sich der Rechtsanwalt zur Einreichung auf diesem Weg, kann ihm hieraus, wenn er die Rechtsmittelschrift am vorletzten Werktag der Berufungsfrist abgibt, kein Vorwurf gemacht werden, weil er damit rechnen darf, daß das Schriftstück rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingeht. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beklagten befindet sich in der Postablagestelle des Landgerichts ein gesondertes Fach mit der Aufschrift "Oberlandesgericht". In dieses wird von den Wachtmeistern die an das Oberlandesgericht adressierte Post gelegt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten benutzt - wie andere Rechtsanwälte auch - diesen Weg zur Einreichung von Schriftsätzen beim Oberlandesgericht regelmäßig, allerdings nicht für die Eingabe von Fristsachen am letzten Tag der Frist. Die Schriftsätze haben das im selben Gebäude wie das Landgericht gelegene Oberlandesgericht auch immer erreicht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten es schuldhaft versäumt hat, die Berufungsfrist einzuhalten. Der Beklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen.
Rottmüller