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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1991, Az.: BVerwG 5 C 4/87

Seelisch behinderte Jugendliche; Eingliederungshilfe; Jugendhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 4/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 26.09.1985 - AZ: 4 K 237/84
VGH Mannheim - 10.12.1986 - AZ: 6 S 2952/85

Fundstellen

  • BayVBL 1992, 218-219
  • FEWS 42, 8 - 12
  • FamRZ 1991, 1429-1430 (Volltext mit amtl. LS)
  • Famez 1991, 1429-1430
  • NDV 1991, 438
  • NDW 1991, 438-439
  • ZfS 1991, 374-375
  • ZfSH SGB 1991, 590-592

Amtlicher Leitsatz

Zum Verhältnis von Eingliederungshilfe (hier: für ein seelisch behindertes Kind) und Jugendhilfe unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über den Nachrang von Sozialhilfe gegenüber der Jugendhilfe nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz.

2

Der Kläger wurde 1978 in die Grundschule eingeschult. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und Schulversagens wurde er Anfang 1983 in die Sonderschule für Verhaltensgestörte des Evangelischen Kinder- und Jugenddorfes T. teilstationär aufgenommen. Dem Antrag der alleinerziehungsberechtigten Mutter des Klägers auf Hilfe zur Erziehung für den Besuch dieser Schule wurde durch das Kreisjugendamt durch Bescheid vom 20. Oktober 1983 "dahingehend stattgegeben", daß die Unterbringung des Klägers als notwendig im Sinne der Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes und dem Kindeswohl entsprechend anerkannt wurde; eine Übernahme der Heimkosten wurde dagegen abgelehnt, weil die Mutter des Klägers als Miteigentümerin eines Familienheims über verwertbares Vermögen im Sinne des§ 81 JWG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG verfüge und ihr die Aufbringung der Mittel zugemutet werden könne. Hiergegen legte der Kläger beim Kreisjugendamt Widerspruch ein. Das Kreisjugendamt setzte das Widerspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung des Beklagten über die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz aus, die Akten wurden an den Beklagten weitergeleitet.

3

Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 20. August 1984 die Gewährung von Eingliederungshilfe u.a. deshalb ab, weil die Leistungen der Sozialhilfe gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nachrangig seien; der Träger der Jugendhilfe habe bestätigt, daß die Unterbringung des Klägers in dem Kinder- und Jugenddorf - einer Jugendhilfeeinrichtung - notwendig im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes sei und Maßnahmen der Jugendhilfe zur bedarfsgerechten Förderung des Klägers ausreichten.

4

Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage auf Neubescheidung über die Bewilligung von Eingliederungshilfe stattgegeben.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG bejaht, insbesondere einen solchen Anspruch nicht schon aus Gründen des Nachrangs der Sozialhilfe gegenüber der Jugendhilfe ausgeschlossen. Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nur "dem Grunde nach", die mit einer tatsächlichen Leistung nicht verbunden sei, stelle den Nachrang der Sozialhilfe noch nicht her. Das Verwaltungsgericht habe mit Recht angenommen, daß der Kläger in dem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder doch jedenfalls von einer solchen Behinderung bedroht gewesen sei. Insoweit schließe sich der Senat der umfassenden tatsächlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht an. Die ärztliche Beurteilung des Klägers schließe es aus, in seinem Fall lediglich von einem "Erziehungsdefizit" zu sprechen.

6

Mit der Revision rügt der Beklagte, das Berufungsurteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Träger der Jugendhilfe von den Vorinstanzen nicht zum Verfahren beigeladen worden sei, und verletze § 2 Abs. 1 BSHG.

7

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.

8

II.

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

9

1.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger vom Beklagten eine Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung von Eingliederungshilfe beanspruchen könne, verletzt Bundesrecht nicht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

10

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit bindender Wirkung (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen eines nach § 39 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1, § 100 Abs. 1 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613), geändert durch Art. 26 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), in Verbindung mit § 3 der Eingliederungshilfeverordnung (EingliederungshilfeVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433) zu beurteilenden Anspruchs auf Übernahme der Kosten der teilstationären Unterbringung in dem Kinder- und Jugenddorf T. durch den Beklagten erfüllt. Auch der Beklagte geht im Revisionsverfahren davon aus, daß beim Kläger eine seelische Behinderung im Sinne von § 39 BSHG, § 3 EingliederungshilfeVO vorliegt und der Kläger der Hilfe bedarf, für deren Gewährung er - der Beklagte - nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig ist. Damit liegen zugleich auch alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungsverpflichtung des Beklagten vor, und es muß die auf Neubescheidung über die Bewilligung von Eingliederungshilfe gerichtete Klage Erfolg haben.

11

Eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Trägers der Jugendhilfe - für den hier im Streit befindlichen Zeitraum noch auf der Grundlage des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (Jugendwohlfahrtsgesetz - JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, ber. S. 795) - besteht nicht. Der Senat hat - ebenfalls noch unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes - entschieden, daß in dem engen Rahmen, in dem ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage des § 100 BSHG Hilfe zu leisten hat, ein Ausweichen auf die Jugendhilfe nicht vorstellbar sei (Urteil vom 19. Juni 1984 - BVerwG 5 C 125.83 - <Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 3, S. 8 f. = NDV 1985, 266/267>). Zwar ist - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat - die Sozialhilfe nachrangig, wenn in einer Notlage, die Hilfe zur Erziehung erfordert, diese Hilfe umfassend und endgültig vom Träger der Jugendhilfe gewährt wird (Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 23.85 -<Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 6>). In diesem Fall ist der Hilfesuchende nicht (mehr) hilfebedürftig im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986, a.a.O. S. 18) und besteht deshalb aus demselben Anlaß kein Anspruch auf Sozialhilfe. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BSHG verneint. Anders als in dem dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1986 zugrundeliegenden Rechtsstreit hat das Berufungsgericht hier ausgeführt und damit in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die ärztliche Beurteilung des Klägers schließe es aus, bei ihm lediglich von einem erzieherischen Defizit zu sprechen. Die vom Kläger bereits in dem (ausgesetzten) Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Kreisjugendamtes beanstandete Zuordnung der ihm zu gewährenden Hilfe als Hilfe zur Erziehung (§§ 5, 6 JWG) durch jene Behörde bedeutete ferner nicht, daß der Beklagte - wie in dem vom Senat entschiedenen Fall - "sich (des Klägers) angenommen", der Kläger "die erforderliche und geeignete Hilfe im Gewande der Jugendhilfe tatsächlich erhalten" hat. Die Zuordnung zur Jugendhilfe durch jenen Bescheid änderte hier folglich nichts daran, daß der Kläger in bezug auf Leistungen der Sozialhilfe hilfebedürftig blieb, wobei die Frage, ob Hilfebedürftigkeit in bezug auf Maßnahmen der Sozialhilfe trotz Einkommens oder Vermögens besteht, sich insoweit ausschließlich nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes und der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen richtet. Gemäß § 43 Abs. 2 BSHG steht aber das Grundvermögen der Mutter des Klägers einem Anspruch auf Eingliederungshilfe für den hier in Rede stehenden Bedarf nicht entgegen.

12

Diese Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses von Eingliederungshilfe und Jugendhilfe wird durch die Regelungen des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) bestätigt. In § 10 Abs. 2 des als Art. 1 dieses Gesetzes verkündeten Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist bestimmt, daß die Leistungen nach diesem Buch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgehen (Satz 1), daß jedoch, soweit junge Menschen wegen einer körperlichen oder geistigen wesentlichen Behinderung, oder weil sie von einer solchen Behinderung bedroht sind, Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz bedürfen, diese Leistungen vorgehen (Satz 2 Halbsatz 1). Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber das Verhältnis von Eingliederungshilfe und Jugendhilfe zwar nur für die Fälle der Hilfebedürftigkeit wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in dem hier entschiedenen Sinne nunmehr ausdrücklich normiert, Leistungen an seelisch behinderte junge Menschen dagegen der Jugendhilfe zugeordnet (und hierbei die bisherigen Unterschiede zwischen Jugend- und Sozialhilfe in der finanziellen Belastung der Eltern im wesentlichen aufgehoben, vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1. Dezember 1989, BT-Drucks. 11/5948, S. 53). Daß der Gesetzgeber diese Zuordnung, durch die Forderungen der Sozialhilfepraxis Rechnung getragen wurde (vgl. die amtliche Begründung a.a.O.), vorgenommen hat, zeigt aber, daß auch er das Verhältnis von Jugend- und Sozialhilfe, wie es vor dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, also unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes, bestanden hat, in dem hier entschiedenen Sinne beurteilt hat. Ebenso läßt die Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drucks. 11/5948, S. 131) erkennen, daß der Gesetzgeber von dem "Übergang der Zuständigkeit vom überörtlichen oder örtlichen Träger der Sozialhilfe auf den örtlichen Träger der Jugendhilfe" als Folge der gesetzlichen Neuregelung in Verbindung mit den "notwendigen landesinternen Maßnahmen" ausgegangen ist. Dementsprechend bestimmt die Übergangsvorschrift des Art. 11 Abs. 1 KJHG, daß abweichend u.a. von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bis zum 31. Dezember 1994 für junge Menschen, die, weil sie seelisch wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Maßnahmen der Eingliederungshilfe bedürfen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgehen.

13

2.

Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, der Träger der Jugendhilfe sei zu Unrecht nicht nach § 65 VwGO beigeladen worden. Es liegt kein Fall notwendiger Beiladung vor. Er ist nach § 65 Abs. 2 VwGO nur gegeben, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung erfüllt eine Entscheidungüber die vorliegende Klage auf Neubescheidung über die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht. Diese Entscheidung muß nicht auch einem anderen Sozialleistungsträger gegenüber einheitlich ergehen. Das Unterbleiben einer allenfalls in Betracht kommenden einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) stellt aber keinen Verfahrensmangel dar (s. BVerwGE 37, 116; 39, 135 <137>); denn sie steht im Ermessen des Gerichts.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.