Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1978, Az.: 2 StR 538/77
Fehlende Entscheidung über einen Hilfsbeweisantrag; Betrug durch Vortäuschen der Liquidität einer zahlungsunfähigen GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung); Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft als Voraussetzung für das Vorliegen eines Bankrotts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 538/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 09.03.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bankrott u.a.
Prozessführer
Bauingenieur Günther S. aus B., geboren am ... 1941 in B.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. März 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ..., Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. März 1977
- 1.
dahin geändert, daß er im Falle III 2 der Urteilsgründe nur wegen Untreue verurteilt ist,
- 2.
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Bankrotts im Falle III 1 der Urteilsgründe und wegen Betruges in den Fällen V. (III Nr. 3), W. (III Nr. 5), J. (III Nr. 6) und B. (III Nr. 7 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue, wegen Bankrotts sowie wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts (III 1 und 2) und wegen Betruges in den Fällen III Nr. 3, 5, 6 und 7 verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
I.
Die Verfahrensrügen
1.
Viele Verfahrensrügen, die im Schriftsatz vom 16. Juni 1977 erhoben wurden, gehen fehl. Ob die zugelassene Anklageschrift in den Fällen Nr. 1, 5 und 9 fehlerhaft ist, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte ist in diesen Fällen freigesprochen worden (UA Bl. 12, 13). In den Fällen des Bankrotts (Nr. 2 und 3 der Anklageschrift = III 1 und 2 des Urteils) entsprach die Anklageschrift der damals noch geltenden Vorschrift des § 239 KO. Im Eröffnungsbeschluß ist der Angeklagte dann ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß möglicherweise die inzwischen in Kraft getretene Vorschrift des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. anzuwenden sei. Im Falle 6 (= UA III 3) wird dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, daß er trotz Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung die Bauinteressentin V. zur Zahlung von 24.000,- DM veranlaßte, obwohl der Bau mangels finanzieller Mittel nicht mehr ausgeführt werden konnte. Im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt ist der Anklageschrift noch mit ausreichender Deutlichkeit der Vorwurf zu entnehmen, daß der Angeklagte sich die 24.000,- DM durch Betrug verschafft habe. Dasselbe gilt für den Fall Nr. 8 der Anklageschrift (= III Nr. 5 des Urteils).
2.
Da die Verurteilung wegen Bankrotts in den Fällen III 1, 2 und wegen Betruges in den Fällen III 3, 5 bis 7 der Urteilsgründe auf die Sachrüge aufgehoben werden muß, bedürfen nur die Verfahrensrügen, welche die Verurteilung wegen Untreue im Falle III 2 und die Betrugsfälle L. (III 4) und K. (III 8) betreffen, der Erörterung.
a)
Zutreffend rügt die Revision, daß die Strafkammer über einen Hilfsbeweisantrag, wonach der Mitgesellschafter Z. im April und Mai 1972 mit weiteren Personen verhandelt habe, um die Liquidität der GmbH zu sichern, nicht entschieden habe. Indessen war diese Tatsache in den Fällen der Untreue und des Betruges zum Nachteil von L. und K. ohne Bedeutung. Wie noch dargelegt wird, hat sich der Angeklagte im Falle III 2 der Untreue schuldig gemacht, unabhängig davon, ob die GmbH liquide war oder nicht. Weil im übrigen nach Bl. 3/4 UA die GmbH schon Anfang März 1972 zahlungsunfähig war, hätten Z. Bemühungen, die tatsächlich keinen Erfolg hatten, allenfalls die Liquidität der GmbH später wieder herstellen können. Der Angeklagte hatte aber sowohl L. als auch K. über die bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit getäuscht und beide dadurch zum Weiterarbeiten an den Bauten veranlaßt. Da die Strafkammer im Falle L. den Betrugsschaden von einigen Tausend DM auch nur in dem Wert der daraufhin noch vorgenommenen, nicht etwa in dem der vorherigen Arbeiten sieht, ist die Verurteilung wegen Betruges in diesem Falle rechtlich nicht zu beanstanden.
b)
Im Falle K. hat die Strafkammer ferner nicht ausdrücklich über den Hilfsbeweisantrag entschieden, die Arbeiten des Bauunternehmens K. Bauvorhaben Rosemarie Z. seien bezüglich des Kellers in erheblichem Umfange mangelhaft gewesen. Sie hat aber bei der Berechnung der Forderungen K. gegen die Firma in Höhe von rund 205.000,- DM die Arbeiten am Hause Z. nicht berücksichtigt, im übrigen einen Sicherheitsabschlag von maximal 20 % abgezogen und die durch Täuschung erlangten Arbeiten in den ersten Monaten des Jahres 1972 mit einem Werte von rund 90.000,- DM festgestellt (UA Bl. 9). Dafür, daß die Beseitigung der Mängel am Keller des Baues Z. höhere Aufwendungen erforderte, als die Forderung K. gegen Rosemarie Z. betrug, besteht kein Anhalt; auch die Revision behauptet es nicht. Der Schuldspruch begegnet in diesem Falle auch sonst nicht rechtlichen Bedenken.
II.
Die Sachrügen
1.
In den Fällen III 1 und 2 hatten der Beschwerdeführer als Prokurist der GmbH und deren Geschäftsführer Z. die Personenkraftwagen und das Flugzeug, die für die GmbH angeschafft worden waren, sich übertragen. Damit hat sich der Angeklagte jedoch nicht des Bankrotts nach § 239 Nr. 1 KO a.F., § 283 Nr. 1 StGB n.F. schuldig gemacht. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 239 Nr. 1 KO, 283 StGB n.F. ist, daß der Angeklagte bei den ihm zur Last gelegten Handlungen im Interesse der GmbH tätig geworden ist (vgl. BGHSt 6, 314, 316 f; BGH NJW 1969, 1494 m.w.Nachw.; Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 - und vom 5. Oktober 1977 - 2 StR 236/77 -). Im Urteil ist das jedoch nicht festgestellt. Die Strafkammer geht im Gegenteil davon aus, daß der Beschwerdeführer und Z. eigennützige Ziele verfolgt und die GmbH geschädigt haben. Dann aber kommt nur eine Verurteilung nach allgemeinen Strafvorschriften, etwa wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht. Mithin war die Verurteilung wegen Bankrotts in diesen beiden Fällen aufzuheben. Im Falle III 1 wird die Strafkammer erneut zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Z. und der Angeklagte noch Gehaltsforderungen gegenüber der Gesellschaft hatten oder dieser durch die Übereignung der Kraftwagen sonst ein Schaden entstanden ist.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Untreue, die der Angeklagte tateinheitlich mit dem Bankrott begangen haben soll (III 2), bestehenbleiben. Nach den Urteilsfeststellungen hatte das Flugzeug insgesamt über 31.000,- DM gekostet, von denen die GmbH beim Kauf 11.080,- DM angezahlt hatte, der Rest aber aus einem der GmbH gewährten Darlehen finanziert worden war. Die GmbH hatte dann einige der monatlich fälligen Wechsel über 555,- DM für den Restkaufpreis eingelöst. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, das Gericht habe sich nicht an eine Wahrunterstellung gehalten, gehen die Ausführungen fehl. In dem Hilfsbeweisantrag wird nicht vorgetragen, daß der Kauf des Flugzeugs ganz durch Darlehen finanziert worden sei und der Verkehrswert des Flugzeugs im Zeitpunkt der Übertragung auf Zech und den Angeklagten nicht höher gewesen sei als die insoweit noch bestehenden Darlehensschulden. Damals hatte das Flugzeug noch etwa den gleichen Verkehrswert wie beim Ankauf. Zech und der Angeklagte haben aber lediglich das am 20. April 1972 noch bestehende Darlehen abgelöst. Anders können die Feststellungen Bl. 6 UA nicht aufgefaßt werden.
2.
Im Falle V. meint die Strafkammer, die Einlassung des Angeklagten, die Entgegennahme der 24.000,- DM sei gerechtfertigt (UA Bl. 10), vermöge den Schuldvorwurf nicht zu entkräften (UA Bl. 11). Diese Ansicht ist nicht richtig. Die im Urteil nur knapp wiedergegebene Einlassung des Angeklagten ging nach dem Sachzusammenhang und dem von ihm gestellten Beweisantrag dahin, daß er aus seiner Tätigkeit für Frau V. fällige Ansprüche (u.a. als Honorar) gehabt habe. Hatte er oder die GmbH solche Ansprüche gegen Frau V., so wurden diese nicht deshalb rechtswidrig, weil sich der Angeklagte unerlaubter Mittel, z.B. einer Täuschung, bediente, um etwaige Schwierigkeiten zu beseitigen, die der Verwirklichung seines Anspruchs entgegenstanden (vgl. BGHSt 3, 160, 162; BGH bei Dallinger MDR 1956 S. 10, 11 und GA 1966, 52; Lackner in LK 9. Aufl. § 263 Rdn. 267). Dann hätte der Angeklagte hier keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt. Ob etwa Frau V. berechtigte Einwände gegen einen etwaigen Anspruch oder dessen Höhe oder gegen eine alsbaldige Befriedigung des Anspruchs (z.B. Zurückbehaltungsrecht bis zur Erlangung des Bauscheins, vielleicht auch Schadensersatzansprüche) gegenüber der GmbH und deswegen der Angeklagte oder die GmbH keinen Anspruch auf alsbaldige Befriedigung hatte, die sofortige Befriedigung demnach möglicherweise ein rechtswidriger Vermögensvorteil war und der Angeklagte davon wußte, ist nicht festgestellt worden.
3.
Nichts anderes gilt in den Fällen W. (III 5) und B. (III 7). Die Strafkammer hätte es aus den vorgenannten Gründen nicht dahinstellen dürfen, ob die von beiden Bauinteressenten gezahlten Gelder zur Abdeckung bis dahin erbrachter Bau- und Planungsleistungen der GmbH gedient hatten (UA Bl. 15).
4.
Im Falle 6 ist nicht festgestellt, daß der Schreinermeister J. infolge von Täuschungshandlungen einen Vermögensschaden erlitten hat. Worin die Strafkammer die eine Vermögensverfügung bewirkende Täuschung sieht, ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen. Nach Bl. 12 UA sind J. Engpässe als vorübergehend geschildert worden. Wann dies geschehen ist, wird nicht gesagt. Nach den Feststellungen Bl. 5 UA kann dies von Anfang Januar bis zum Ende April 1972 gewesen sein. Als angerichteter Schaden kommt hier nur in Betracht, daß J. infolge von Täuschungen noch weitere Arbeiten leistete oder es unterließ, seine bereits bestehenden Forderungen erfolgreich beizutreiben. Beides ergibt sich nicht aus dem Urteil. Für die allgemeine Ausführung Bl. 12 UA, J. und K. seien zum Weiterarbeiten veranlaßt worden, fehlt es im Falle J. an jedem konkreten Anhalt. Die Feststellungen Bl. 8 UA sprechen eher gegen ein Weiterarbeiten. Dort wird auch nichts davon erwähnt, daß J. noch nach dem 24. Januar 1972, als er die zwei Dreimonatsakzepte erhielt, Forderungen gegen die Firma erworben habe. Soweit er wegen des Erhalts der Dreimonatsakzepte oder wegen der am 27. April 1972 erfolgten Abtretung der angeblichen Forderungen gegen We. in Höhe von 25.000,- DM es unterließ, seine Forderungen gegen die Firma beizutreiben, kann dem Urteil nicht entnommen werden, daß Vollstreckungsmaßnahmen von dem Zeitpunkt der Täuschung ab noch Erfolg gehabt hätten. Angesichts des schlechten Vermögenszustandes der Firma ist das nicht selbstverständlich.
III.
Nach alledem konnte nur der Schuldspruch im Falle der Untreue III 2 und in den Fällen L. (III 4) und K. (III 8) bestehenbleiben. Der Strafausspruch kann jedoch auch in diesen Fällen durch die sonstige Verurteilung beeinflußt worden sein.
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer