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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.1977, Az.: 2 StR 236/77

Handeln in Eigenschaft als Geschäftsführer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1977
Aktenzeichen
2 StR 236/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 15.07.1976

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

1. Helmut S. aus K., geboren am ... 1947 in O. (Harz), zur Zeit in Untersuchungshaft.

2. Hans-Joachim Kr., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1944 in G./Thüringen, zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Oktober 1977
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Juli 1976 mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben,

  1. a)

    soweit die Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt worden sind,

  2. b)

    im Ausspruch über die gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt keinen Rechtsfehler, soweit die Angeklagten wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall verurteilt sind. Jedoch kann ihre Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 3 KO) nicht bestehenbleiben.

2

1.

§ 239 Abs. 1 Nr. 3 KO wäre nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (§ 2 Abs. 1 StGB) hier nur anwendbar, wenn die Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der S. GmbH gehandelt hätten. Das würde voraussetzen, daß sie bei den ihnen zur Last liegenden Handlungen im Interesse der GmbH tätig geworden sind. Gerade hiervon aber kann - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - nicht ausgegangen werden. Nach diesen Feststellungen haben die Beschwerdeführer im Gegenteil ohne Rücksicht auf das Schicksal der Gesellschaft ausschließlich eigennützige Ziele verfolgt. Bei solchem eigennützigen Handeln zum Nachteil der Gesellschaft kommt eine Bestrafung nicht nach konkursstrafrechtlichen Vorschriften, sondern allein nach allgemeinen Strafvorschriften (vor allem § 266 StGB) in Betracht.

3

Für die Zeit der Geltungsdauer des § 83 GmbHG ist dies vom Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen worden (vgl. BGHSt 6, 314, 316 f; BGH bei Herlan GA 1961, 356; BGH Urt. v. 16. Mai 1962 - 2 StR 76/62 -; BGH Beschl. v. 15. April 1977 - 2 StR 799/76 -; auch BGH NJW 1969, 1494). Dabei ist hier hervorzuheben, daß die die Entscheidung BGH GA 1961, 356 tragenden Erwägungen für § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO in gleicher Weise auf § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO zutreffen.

4

2.

Diesen Grundsätzen ist durch die Aufhebung des § 83 GmbHG (Art. 150 Abs. 2 Nr. 7 EGOWiG) die Grundlage nicht entzogen worden. Dieselben Folgerungen wie aus § 83 GmbHG i.V. m. § 239 Abs. 1 KO waren aus § 50 a StGB 1969 und sind jetzt aus § 14 StGB 1975 zu ziehen, die in Abs. 1 Nr. 1 das Handeln "als vertretungsberechtigtes Organ" der GmbH, das heißt als Geschäftsführer voraussetzen (vgl. hierzu Dreher StGB 34. Aufl. Anm. 1; 37. Aufl. Anm. 1).

5

3.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts hat die Aufhebung des Ausspruchs über die gegen die Beschwerdeführer verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge. Für die neue Entscheidung wird, soweit sie den Angeklagten K. betrifft, auf BGHSt 12, 99 hingewiesen.

Schumacher
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Müller
Baumgarten
Meyer