§ 4 HeilBerG M-V - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Aufgaben der Kammern sind:
- 1.
einen sittlich und wissenschaftlich hoch stehenden Berufsstand zu erhalten und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren,
- 2.
die Erfüllung der Berufspflichten der Mitglieder zu überwachen,
- 3.
eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gestalten und zu fördern,
- 4.
die berufliche Weiterbildung der Kammermitglieder und der bei diesen beschäftigten berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu regeln, zu fördern und zu betreiben,
- 5.
die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder und die Aus- und Fortbildung der bei diesen beschäftigten berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und zu regeln und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen; sie sind - auch gegenüber Dritten - berechtigt, die Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate als Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht auszustellen, wobei die Inhalte dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und wirtschaftliche Interessen ärztliche Entscheidungen nicht beeinflussen dürfen,
- 6.
den öffentlichen Gesundheitsdienst und das öffentliche Veterinärwesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- 7.
einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen,
- 8.
die Dienstbereitschaft der Apotheken zu sichern,
- 9.
auf Verlangen der zuständigen Behörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und Fachgutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Fachgutachten zu benennen,
- 10.
auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinzuwirken und Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten,
- 11.
bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten aus dem Behandlungsverhältnis zu vermitteln,
- 12.
die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
- 13.
an Kammermitglieder Heilberufsausweise und digitale Identitäten, zum Beispiel elektronische Heilberufsausweise sowie sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, auszugeben,
- 14.
zur Wahrung der Interessen des Gemeinwohls und unter Beachtung der Patientenrechte die Patientenakten ihrer niedergelassenen Mitglieder für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und Einsicht zu gewähren, sofern dies nicht durch die Mitglieder selbst oder auf andere Weise sichergestellt ist; die Kammern können mit dieser Aufgabe auch ein Kammermitglied betrauen.
(2) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 13 sind die Kammern berechtigt, sich mit anderen herausgebenden Stellen zusammenzuschließen und Dritte in die Aufgabenerfüllung einzubeziehen.
(3) Zur Regelung der Selbstverwaltungsangelegenheiten können die Kammern Satzungen erlassen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Es sind insbesondere Satzungsbestimmungen gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 6 und 9 zu erlassen. Satzungen sind auszufertigen und bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Satzungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Für Satzungsänderungen gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kammern Verwaltungsakte erlassen. Auf der Grundlage des Absatzes 1 Nummer 2 können Verwaltungsakte erlassen werden, die in das Recht der Kammermitglieder und der Personen nach § 2 Absatz 4 auf die Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) eingreifen. Die Verwaltungsakte können im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
(5) Die Aufsichtsbehörden können den Kammern mit deren Zustimmung durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben ihrem Wesen nach entsprechen. In der Verordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.
(6) Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann der Apothekerkammer durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf dem Gebiet des Apothekenwesens nach dem Apothekengesetz und nach der Apothekenbetriebsordnung, insbesondere die Aufgaben der Befreiung von der Dienstbereitschaft und der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit dieses aus fachlich und organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.
(7) Im Rahmen ihrer Aufgaben können die Kammern in Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts mitwirken oder solche bilden.
(8) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.