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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1955, Az.: III ZR 276/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1955
Aktenzeichen
III ZR 276/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier
OLG Koblenz - 07.10.1953

Fundstellen

  • BGHZ 18, 122 - 128
  • DVBl 1956, 140 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 1475-1477 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Polizeiamtmannes Johann L. in T., H.,

Prozessgegner

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten in T.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Erstattungsbeschluß ist nicht deshalb nichtig, weil es sich bei dem geltend gemachten Vermögensschaden nicht um einen Fehlbestand im Sinne des §1 ErstG handelt und der Beschluß deshalb nicht hätte ergehen dürfen. Seine Zustellung setzt die Fristen des §8 Abs. 3 ErstG in Lauf.

  2. 2.

    Die Bestimmung in §8 Abs. 3 ErstG, daß eine Beschwerde nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Einlegung als abgewiesen gilt, wenn auf sie kein Bescheid ergeht, ist im öffentlichen Interesse gegeben, nicht lediglich zum Schutze des Erstattungspflichtigen gegen eine Verschleppung der Beschwerdeentscheidung.

  3. 3.

    Unter Bescheid in §8 Abs. 3 ErstG ist nur eine Entscheidung in der Sache selbst zu verstehen, nicht ein Zwischenbescheid, der eine Sachbescheidung erst in Aussicht stellt.

  4. 4.

    Der Lauf der Klagefrist in §8 Abs. 3 ErstG wird weder durch die Gerichtsferien gehemmt, noch ist der dem §203 BGB zugrunde liegende Gedanke auf den Fristenlauf anzuwenden.

  5. 5.

    Ob die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Klagfrist des §8 Abs. 3 ErstG entsprechend angewendet werden können, bleibt unentschieden.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hatte als stellvertretender Leiter der Ordnungspolizei in T. im März 1949 bei dem Regierungspräsidenten in T. den Kauf eines Personenkraftwagens angeregt und diesen als fahrbereit, preiswert und für die Zwecke der Ordnungspolizei geeignet bezeichnet. Nach Genehmigung des Ankaufs durch das Innenministerium wurde der Wagen gekauft. Entgegen der Bewertung mußte der Wagen jedoch alsbald nach dem Ankauf generalüberholt werden. Auch wurde eine neue Polsterung auf Veranlassung des Leiters der Ordnungspolizei angebracht, die 420 DM kostete. Wegen dieses Betrages ist gegen den Kläger und den Leiter der Ordnungspolizei durch den Regierungspräsidenten in T. am 20. September 1951 ein Erstattungsbeschluß auf Grund des Gesetzes über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen vom 18. April 1937 (RGBl. I, 461) erlassen worden.

2

Gegen diesen ihm am 24. September 1951 zugestellten Beschluß hat der Kläger unter dem 16. Oktober 1951 beim Regierungspräsidenten und unter dem 20. Oktober 1951 beim Innenministerium Beschwerde eingelegt. Das Ministerium hat dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 1951 den Eingang der Beschwerde - ohne Angabe des Eingangsdatums - bestätigt und mitgeteilt, es werde nach Überprüfung durch den Regierungspräsidenten auf die Angelegenheit zurückkommen. Einen weiteren Bescheid hat der Kläger nicht erhalten. Eine Sachstandsanfrage vom 26. Juli 1952 ist unbeantwortet geblieben. Hierauf hat der Kläger am 9. August 1952 Klage bei dem Landgericht in Trier eingereicht mit dem Antrag, den Erstattungsbeschluß und evtl. den Zwischenbescheid des Innenministeriums vom 31. Oktober 1951 aufzuheben, soweit er - der Kläger - zur Erstattung herangezogen worden ist.

3

Der Kläger macht geltend, ihm falle keine Pflichtverletzung zur Last. Der Erstattungsbeschluß sei nichtig. Denn er gehe von irrigen Annahmen aus, die auf unzulänglicher Aufklärung des Sachverhalts beruhten. Für den Fall, daß die Klage entgegen seiner Ansicht wegen Ablaufes der Klagfrist in §8 Abs. 3 ErstG als verspätet angesehen wird, hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.

4

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Bei ihrer Erhebung sei die Ausschlußfrist des §8 Abs. 3 ErstG abgelaufen gewesen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber Fristenlauf und Wiedereinsetzung seien nicht anwendbar. Die Klage sei auch sachlich nicht begründet. Der Sachverhalt sei hinreichend aufgeklärt worden. Der Kläger habe eine nicht erforderliche Erneuerung der Polsterung pflichtwidrig in Auftrag gegeben.

5

Das Landgericht hat die Klage unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Klagfrist als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb aus dem gleichen Grunde ohne Erfolg. Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht wiederholt. Er hat dort lediglich seinen Klagantrag erneut gestellt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, den Erstattungsbeschluß aufzuheben, weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Gegen die Anwendbarkeit des Erstattungsgesetzes im Lande Rheinland-Pfalz bestehen keine Bedenken. Der beschrittene Rechtsweg und die Revision sind zulässig.

7

Das ergibt sich aus §§8, 13 ErstG und §71 Abs. 2 GVG. An den Zuständigkeitsvorschriften des Erstattungsgesetzes hat sich - jedenfalls für Klagen eines Beamten gegen einen Erstattungsbeschluß - bisher nichts geändert. Das geht aus den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom heutigen Tage III ZR 263/53 hervor, das zum Abdruck bestimmt ist. Darauf wird verwiesen. Im Lande Rheinland-Pfalz ist überdies für Ansprüche des Dienstherrn gegen einen Beamten auf Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg ausdrücklich vorgesehen (§23 LBG).

8

II.

1.

Die Anfechtungsklage des Erstattungspflichtigen gegen den Erstattungsbeschluß ist nach §8 Abs. 3 ErstG fristgebunden. Der Erstattungspflichtige verliert sein Klagrecht, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des - wie hier - von einer nachgeordneten Verwaltungsstelle erlassenen Erstattungsbeschlusses schriftlich Beschwerde eingelegt oder nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des die Beschwerde ablehnenden Bescheides die Klage erhoben hat. Dabei gilt die Beschwerde nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrem Eingang als abgewiesen, wenn auf sie kein Bescheid ergeht.

9

a)

Die Vorderrichter sind der Meinung, die Klage sei verspätet erhoben worden, der Kläger habe deshalb sein Klagrecht verloren. Ehe zur Frage des Fristablaufs Stellung zu nehmen ist, bedarf es der Prüfung, ob hier die Klagfrist des §8 Abs. 3 ErstG überhaupt zu beachten ist. Der Kläger verneint das und macht zur Begründung geltend, der Erstattungsbeschluß sei nichtig, weil die sachlichen Voraussetzungen, unter denen ein solcher Beschluß erlassen werden könne, nicht gegeben seien. Denn es handele sich nicht um einen Fehlbestand am öffentlichen Vermögen im Sinne des §1 ErstG. Letzteres ist richtig. Als Fehlbestand am öffentlichen Vermögen - wegen dessen nach §1 Abs. 1 ErstG das Erstattungsverfahren allein zulässig ist - gelten nach §1 Abs. 2 ErstG nur

  1. 1)

    ein infolge schuldhafter Verletzung von Pflichten verursachter kassen- oder bestandsmäßiger sowie ein infolge fehlerhafter Rechnungsweise oder unterlassener oder unzureichender rechnerischer Nachprüfung verursachter Verlust und

  2. 2)

    ein infolge vorsätzlicher strafbarer Handlung verursachter Vermögensschaden.

10

Ein "kassen- oder bestandsmäßiger Verlust" liegt vor, wenn der vorhandene Bestand hinter dem Sollbestand zurückbleibt. Unter "fehlerhafter Rechnungsweise" ist ein Rechnen mit falschen Ansätzen und Formeln sowie eine falsche Ausrechnung zu verstehen (DurchfVO zum ErstG vom 29. Juni 1937 RGBl. I, 723). Um einen solchen Fehlbestand handelt es sich hier nicht. Vielmehr steht in Frage, ob der Kläger dienstpflichtwidrig die Polsterung in dem Kraftwagen hat erneuern lassen und ob er durch die dafür erforderlichen Aufwendung von staatlichen Geldern einen Vermögensschaden schuldhaft verursacht hat. Daß es sich dabei um eine vorsätzliche strafbare Handlung im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 2 ErstG gehandelt hätte, wird im Erstattungsbeschluß nicht behauptet. Dieser ist nur auf §1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 gestützt. Da dieser Tatbestand nicht vorliegt und das Erstattungsgesetz auf andere als in ihm geregelte Tatbestände keine Anwendung findet, fehlte es in der Tat an den sachlichen Voraussetzungen für den Erlaß des angefochtenen Beschlusses (Reuß, Erstattungsgesetz §1 Anm. 15 und 16 S. 51 ff mit zahlreichen Nachweisen).

11

b)

Das Erstattungsverfahren ist hier also zu Unrecht angewendet worden. Dieser Mangel macht den Erstattungsbeschluß aber - entgegen der Ansicht der Revision - nicht mit der Wirkung nichtig, daß das ordentliche Gericht ihn auf die Klage hin ohne weiteres aufheben müßte. Das ordentliche Gericht hat nicht über die Ordnungsmäßigkeit des Erstattungsverfahrens zu entscheiden, sondern darüber, ob der Beamte erstattungspflichtig ist, mag die Erstattungspflicht auch auf anderen Tatsachen und Rechtsgründen beruhen, als im Erstattungsbeschluß angegeben ist. Das ergibt sich aus der Vorschrift in §8 Abs. 5 ErstG. Danach ist die Klage auch dann abzuweisen, wenn die Verpflichtung auf anderen als den im Beschluß angegebenen Tatsachen und Rechtsgründen beruht, sofern der Kläger nur nach Feststellung des Gerichts zur Erstattung des Fehlbestandes verpflichtet ist. Unter Fehlbestand ist dabei nicht lediglich ein Fehlbestand im Sinne des §1 ErstG gemeint. Es genügt, daß es sich um eine aus dem Dienstverhältnis des Betroffenen zur öffentlichen Verwaltung hergeleiteten Schadensersatzforderung handelt. Denn es wäre nicht zu verstehen, daß der Erstattungsbeschluß aufgehoben werden müsste, weil zwar ein Fehlbestand im Sinne des §1 nicht nachzuweisen ist, der Erstattungspflichtige aber aus anderen Rechtsgründen in Anspruch genommen werden könnte (RAG 25, 219; RGZ 146, 194 [201]; 149, 282 [283]; RG in JW 1936, 2985 Nr. 8; Reuß a.a.O. §8 Anm. 13 [11/12] S. 298 ff [14], S. 301 [16/17] S. 302 ff; Fischbach in Pfundtner-Neubert Das Neue Deutsche Recht Band V d 9 Anm. 3 zu §8 ErstG).

12

c)

Ist der Erstattungsbeschluß, obwohl zu Unrecht erlassen, doch nicht nichtig, so löst seine Zustellung für das weitere Verfahren dieselben Folgen aus wie ein zu Recht erlassener Beschluß; das gilt auch für den Fristenlauf nach §8 Abs. 3 ErstG.

13

III.

Hängt die Zulässigkeit der Klage von der Fristwahrung ab, so kommt es darauf an, ob die Einwendungen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts begründet sind, daß die Frist bei Klagerhebung abgelaufen gewesen sei.

14

1.

Die Revision macht geltend, die im Erstattungsbeschluß enthaltene Rechtsmittelbelehrung sei falsch. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung führe dazu, daß der Fristenlauf nicht beginne. Für Fälle, in denen die Rechtsmittelbelehrung - wie hier durch §5 Abs. 1 Ziff 6 ErstG - vorgeschrieben ist, entspricht diese Auffassung der herrschenden Meinung (vgl. OGHZ 2, 247 [250]; die in BGHZ 10, 304[BGH 21.09.1953 - III ZR 347/52] angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen; Forsthoff Lehrb des Verwaltungsrechts 2. Aufl. 1951 S. 192, 201, 422; Reuß a.a.O. §5 Anm. 9 [16] S. 214). Es fragt sich also, ob die Rechtsmittelbelehrung so falsch war, daß die Klagfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Das ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen: Zwar war die Belehrung insofern unrichtig, als gesagt wurde, die Klage müsse, wenn eine Beschwerde nicht eingelegt wird, innerhalb eines Monates nach Zustellung des Erstattungsbeschlusses erhoben werden. Denn bei einem - wie hier von einer nachgeordneten Verwaltungsstelle - erlassenen Erstattungsbeschluß kann Klage überhaupt nur erhoben werden, wenn zuvor Beschwerde eingelegt worden ist (§8 Abs. 5 ErstG; DurchfVO Abschn B zu §8 Abs. 2; Reuß a.a.O. §8 Anm. 1 [1]). Ungenau war weiter die Belehrung, daß die Klage innerhalb dreier Monate nach Abweisung der Beschwerde erhoben werden müsse. Die Klagfrist beginnt nach §8 Abs. 3 Satz 2 ErstG erst mit der Zustellung, der ablehnenden Beschwerdeentscheidung zu laufen. Der Hinweis darauf, daß die Beschwerde nach Ablauf von 6 Monaten nach ihrem Eingang als abgewiesen gilt, wenn auf sie kein Bescheid ergeht, hätte zweckmäßig an das Ende der Rechtsmittelbelehrung gestellt und so in den richtigen Zusammenhang mit dem Beginn der Klagfrist gebracht werden sollen (vgl. den AusfErlaß des Preuss FinanzMin v. 22. Oktober 1938 - RMinBl. i.V. 1938, 1778; bei Reuß a.a.O. S. 339). Der erstgenannte Fehler in der Rechtsmittelbelehrung ist hier ohne Bedeutung, weil der Kläger Beschwerde eingelegt hatte. Für diesen Fall besagt die Rechtsmittelbelehrung, daß die Klage innerhalb dreier Monate nach Abweisung der Beschwerde zu erheben sei. Daß dabei nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, die 3 Monate seien von der Zustellung des ablehnenden Bescheids an zu rechnen, ist hier jedenfalls schon unschädlich, weil ein die Beschwerde ablehnender Beschwerdebescheid garnicht ergangen ist und deshalb die Klagfrist in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem die Beschwerde als abgewiesen galt, d.h. nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrem Eingang. Auf diese Fiktion des Gesetzes ist in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Bei sorgfältigem Lesen der Belehrung - wie sie einem Beamten in der Dienststellung des Klägers zuzumuten ist - hätte dieser erkennen können, wie er sich beim Ausbleiben der Beschwerdeentscheidung zu verhalten hatte. Die Rechtsmittelbelehrung erfüllte also ihren Zweck. Die in ihr enthaltenen Fehler waren für den hier gegebenen Geschehensablauf nicht von Belang und beeinträchtigten den Beginn des Fristenlaufes nicht.

15

2.

Der Beginn des Fristenlaufes wurde auch nicht dadurch aufgeschoben, daß der Minister dem Kläger entgegen der Vorschrift in der Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz Abschn B zu §8 Abs. 2 a.E. den Tag des Eingangs der Beschwerde nicht mitgeteilt hat. Denn daß die Beschwerde spätestens am 31. Oktober 1951 in den Händen des Ministers war, ergab sich für den Kläger klar aus dessen Bescheid von diesem Tage. Es konnte also dem Kläger nicht zweifelhaft sein, daß mindestens von diesem Tage ab die beiden Fristen von 6 und 3 Monaten liefen. Auch darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen.

16

3.

Die Revision macht aber weiter geltend, die Unklarheit der Rechtsmittelbelehrung sei durch das sonstige undurchsichtige Verhalten der Verwaltung noch erhöht worden. Sie beruft sich darauf, daß in dem Bescheid des Innenministers vom 31. Oktober 1951, mit dem der Eingang der Beschwerde bestätigt wird, gesagt ist: "Nach Überprüfung durch den Herrn Regierungspräsidenten kommen wir auf die Angelegenheit zurück." Angesichts dieses Zwischenbescheides hätte der Kläger abwarten dürfen, bis der Minister auf die Beschwerde - wie angekündigt - zurückkam. Denn der Zwischenbescheid hätte nur den Sinn haben können, den Kläger zum Stillhalten aufzufordern. Zumindest aber hätte die Sachstandsanfrage des Klägers vom 26. Juli 1952 beantwortet werden müssen. Die Fiktion, daß die Nichtbescheidung der Beschwerde nach Ablauf von 6 Monaten als Abweisung gilt, setze voraus, daß überhaupt kein Bescheid ergehe und die Beschwerdestelle völlig untätig bleibe. Der Erlaß des Zwischenbescheides stehe dem Wirksamwerden der Fiktion entgegen.

17

Das Berufungsgericht hat diesem Vorbringen des Klägers entgegen gehalten, es sei nicht möglich, den Ablauf einer gesetzlichen Ausschlußfrist - durch einen Zwischenbescheid - auszudehnen und die Untätigkeit der Behörde könne nicht ohne weiteres positive Folgen zeitigen, die den Betroffenen günstig seien. Es sei auch nicht arglistig, daß sich das beklagte Land jetzt auf den Ablauf der Klagfrist berufe. Es sei Sache des Klägers gewesen, beim Ausbleiben einer Beschwerdeentscheidung die notwendigen Folgerungen, über die er belehrt worden sei, zu ziehen.

18

Da die Wahrung der Klagfrist Prozeßvoraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist, ist ihre Einhaltung von Amts wegen zu prüfen, auch wenn sich das beklagte Land nicht auf Fristversäumnis "berufen" hätte. Schon deshalb entfällt der Vorwurf arglistigen Prozeßverhaltens. Wenn in §8 Abs. 3 ErstG bestimmt ist, daß eine Beschwerde, auf die kein Bescheid ergeht, nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrem Eingang als abgewiesen gilt, so ist unter "Bescheid" nur eine sachliche Bescheidung der Beschwerde zu verstehen, nicht ein Zwischenbescheid, der eine sachliche Entscheidung erst für später in Aussicht stellt.

19

Die hier in Rede stehende Fristbestimmung ist nicht getroffen, um der Beschwerdestelle sechs Monate Überlegungsfrist zu geben, innerhalb deren die Verwaltung davor geschützt ist, vor Gericht gezogen zu werden. Denn der Erstattungspflichtige kann schon vor der Beschwerdeentscheidung und vor Ablauf der Sechsmonatsfrist Klage erheben, wie sich aus der Bestimmung in Abschn B zu §8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz vom 29. Juni 1937 (RGBl. I 723) ergibt, wonach solchenfalls das gerichtliche Verfahren auszusetzen ist.

20

Die Fristbestimmung dient aber auch nicht nur dem Schutze des Erstattungspflichtigen. Diesem nützt sie insofern, als die eben erwähnte Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens ihr Ende findet, wenn die Sechsmonatsfrist abgelaufen ist. Denn Aussetzung des anhängigen gerichtlichen Verfahrens erfolgt nur bis zur Entscheidung über die Beschwerde und diese Entscheidung gilt nach Ablauf der Sechsmonatsfrist als ergangen.

21

Die Sechsmonatsfrist läuft aber - unabhängig vom Interesse des Dienstherrn und dem des Erstattungspflichtigen - ganz allgemein im öffentlichen Interesse. Das Allgemeinwohl erfordert, daß Fragen, die das öffentliche Haushalts- und Kassenwesen berühren, rasch geklärt werden und daß ein Streit zwischen dem Dienstherrn und seinem Beamten möglichst schnell entschieden wird. Solange ein solcher Streit besteht, ist er leicht eine Quelle von Unruhe und Verdruß, die der Ordnung im inneren Behördenbetrieb abträglich sind. Hier bald Befriedung zu schaffen, soll durch die Sechsmonatsfrist erreicht werden. Der Ablauf der an die Sechsmonatsfrist anschließenden Klagfrist verschließt dem Erstattungspflichtigen den Zugang zum ordentlichen Gericht und macht die verspätet erhobene Klage unzulässig. Länger als neun Monate seit Eingang der Beschwerde darf der Erstattungspflichtige keinesfalls zuwarten.

22

4.

War die Klagfrist von 3 Monaten am 1. Mai 1952 - nach Ablauf von sechs Monaten seit dem 31. Oktober 1951 - in Lauf gesetzt worden, so fragt es sich, ob dieser Fristenlauf durch die Gerichtsferien, die allein Hemmungsgrund sein könnten, gehemmt worden ist. Die Vorderrichter haben diese Frage verneint. Es handele sich um Ausschlußfristen, auf die die Bestimmungen der Zivilprozeßordnungüber den Fristenlauf keine Anwendung finden könnten. Die Vorschrift in §223 Abs. 1 ZPO, wonach der Lauf einer Frist durch die Gerichtsferien - die am 15. Juli jedes Jahres beginnen - gehemmt wird, gälten nur für die eigentlichen Fristen des Zivilprozesses. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Meinung, nach welcher auch die Vorschrift des §203 BGBüber die Hemmung der Verjährung hier nicht entsprechend angewendet werden kann (Reuß a.a.O. §8 Anm. 5 S. 247 ff; Fischbach a.a.O. §8 Anm. 2 a). Davon abzuweichen besteht kein Grund.

23

5.

Lief die Klagfrist von drei Monaten ab 1. Mai 1952 ungehemmt, so war sie am 31. Juli abgelaufen. Ob bei Ablauf dieser Frist die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§230 ff) entsprechend angewendet werden können - was Reuß a.a.O. §8 Anm. 5 (4 ff) S. 250 ff unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Erstattungsgesetz bejaht - braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Berufungsbegründung des Klägers wendet sich nicht gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Landgericht. Auch in der Revisionsbegründung ist in dieser Beziehung keine Rüge erhoben worden, obwohl das in den Rechtsmittelbegründungen hätte geschehen müssen (§§519 Abs. 3 ZPO, 554 Abs. 3 ZPO).

24

6.

Die Revisionsbegründung verweist schließlich auf einen Schriftsatz vom 29. Januar 1953, den der Kläger nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - ohne das ihm die Nachreichung vorbehalten gewesen wäre - nachgereicht hat und in dem er beantragte, die mündliche Verhandlung wieder aufzunehmen. Er wollte vorsorglich beantragen, das Land zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus dem Erstattungsbeschluß freizustellen, falls dieser nicht mehr anfechtbar sei. Dieser Antrag sollte darauf gestützt werden, daß das beklagte Land ihm unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgeverletzung schadensersatzpflichtig sei, weil das Innenministerium ihn durch den Zwischenbescheid davon abgehalten habe, früher Klage auf Aufhebung des Erstattungsbeschlusses zu erheben. Das Landgericht hat die mündliche Verhandlung nicht wieder aufgenommen. Der angekündigte vorsorgliche Antrag ist auch im Berufungsverfahren nicht gestellt worden. Wenn die Revision mit der Anführung jenes Schriftsatzes die Klage jetzt auch auf Fürsorgepflichtverletzung stützt, so liegt darin eine Klagänderung, die im Revisionsverfahren nicht zulässig ist.

25

Sind die Mängel der Rechtsmittelbelehrung für den Beginn des Fristenlaufs ohne Bedeutung, steht der Zwischenbescheid vom 31. Oktober 1951 dem Wirksamwerden der Fiktion des §8 Abs. 3 letzter Halbsatz ErstG nicht entgegen, war der Fristenlauf durch die Gerichtsferien nicht gehemmt, ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages unangefochten geblieben und der Übergang zur Schadensersatzklage aus Fürsorgepflichtverletzung unzulässig, so ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die erst am 9. August 1952 eingereichte Klage verspätet und deshalb unzulässig sei, nichts einzuwenden. Die Revision des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Weber Dr. Kreft BR Dr. Hußla ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben Dr. Geiger