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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1992, Az.: BVerwG 7 B 48.92

Kirchenrecht; Wahl von Amtsträgern; Anfechtung; Eröffnung des Rechtsweges

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 48.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 19.04.1990 - AZ: I E 898/89
VGH Hessen - 12.12.1991 - AZ: 6 UE 1746/90

Fundstellen

  • DÖV 1994, 83-84 (amtl. Leitsatz)
  • KirchE 30, 396 - 397
  • NJW 1993, 2885 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 672 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 564-565 (Urteilsbesprechung von Jens Peglau)

Verfahrensgegenstand

Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten

Amtlicher Leitsatz

Für Rechtsstreitigkeiten über die ordnungsgemäße Wahl von Amtsträgern einer Religionsgemeinschaft ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten grundsätzlich nicht eröffnet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger gehört der beklagten jüdischen Gemeinde an und wendet sich gegen die Wahl eines Mitglieds der Revisions- und Wahlkommission der Gemeinde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil für das Begehren des Klägers der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei; der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit derselben Begründung zurückgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Die Sache hat nicht die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die Beschwerde meint, die vom Kläger angegriffene Wahl verstoße gegen die Satzung der beklagten Gemeinde, und wirft darum sinngemäß die für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig gehaltene Frage auf, ob die Einhaltung der Satzung einer vom Staat als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kultusgemeinde der Kontrolle staatlicher Gerichte unterliege. Dieses Vorbringen kann indes die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Entgegen der Annahme der Beschwerde erfordert die vorliegende Sache keine weitere Klärung der Voraussetzungen, unter denen die staatlichen Gerichte in Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zur Entscheidung berufen sind. Vielmehr haben die Vorinstanzen ihre Kontrollzuständigkeit auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich zu Recht verneint.

3

Der Ausschluß des staatlichen Rechtswegs für das Anliegen des Klägers folgt aus dem den Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV zustehenden Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten sowie ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen. Dieses Recht der Religionsgemeinschaften zur selbständigen Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten umfaßt auch die Freiheit von der staatlichen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch die jeweilige Angelegenheit unmittelbar die Belange des Staates berührt sind (vgl. BVerfGE 18, 385 [387 f.]; BVerwGE 25, 226 [229 ff.]; 66, 241 [242 ff.]; 68, 62 [63]; BVerwG, Beschluß vom 31. Mai 1990 - BVerwG 7 CB 31.89 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 45). Wie bereits der Wortlaut des Art. 137 Abs. 3 WRV ergibt, erstreckt sich der verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomiebereich der Religionsgemeinschaften über Glaubens- und Kultusfragen hinaus auch auf ihre innere Organisation einschließlich der Organisation ihrer Ämter und der Festlegung des zugehörigen Amtsrechts (vgl. BVerfGE 18, 385 [388]; BVerfG, NVwZ 1985, 105; BVerwGE 66, 241 [243]). Infolgedessen sind Rechtsstreitigkeiten, die die Einhaltung des von einer Religionsgemeinschaft selbst gesetzten Amtsrechts betreffen, grundsätzlich der Entscheidungskompetenz der staatlichen Gerichte entzogen. Um eine derartige Rechtsstreitigkeit handelt es sich hier, weil der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe die in ihrer Satzung für die Mitglieder der Revisions- und Wahlkommission festgelegten Wählbarkeitsvoraussetzungen mißachtet. Ein unmittelbarer Bezug der streitigen Wahl zum staatlichen Zuständigkeitsbereich ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Revisions- und Wahlkommission, um deren ordnungsgemäße Zusammensetzung es dem Kläger geht, ihrerseits nur im innerorganisatorischen Bereich der Beklagten tätig wird. Allein aus der Anerkennung der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) läßt sich ihre Unterwerfung unter die staatliche Gerichtsbarkeit nicht herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 [386 f.] [BVerfG 17.02.1965 - 1 BvR 732/64]; BVerwGE 25, 226 [BVerwG 27.10.1966 - BVerwG II C 98.64] [229]). Dasselbe gilt für den Umstand, daß sie - offenbar wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Verfassung - für ihre Satzung die Genehmigung des Hessischen Kultusministers erhalten hat.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer