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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1991, Az.: 2 StR 130/91

Erhöhung der Einzeltatschuld durch Begehung mehrerer gleichartiger und gleichwertiger Taten; Möglichkeit des Ausschlagens der inneren Verbindung mehrerer Taten zu Gunsten des Täters; Voraussetzung des Vorliegens eines "Ausnahmecharakters" der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände bei einer Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1991
Aktenzeichen
2 StR 130/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 16.10.1990

Fundstellen

  • DAR 1992, 242 (Kurzinformation)
  • NStZ 1991, 527 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur strafmildernden Berücksichtigung der inneren Verbindung mehrerer Taten.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
in der Sitzung vom 15. Mai 1991
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller
Gollwitzer, Detter, Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Oktober 1990 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges sowie wegen Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

II.

Die Strafzumessungserwägungen weisen keinen die Angeklagte begünstigenden Rechtsfehler auf.

4

Zur Erörterung Anlaß gibt nur folgendes:

5

1.

Mit der strafmildernden Erwägung, die Erpressungen stellten sich "eher" als fortgesetzte Taten dar, hat sich das Landgericht nicht in Widerspruch zur angenommenen Tatmehrheit gesetzt.

6

Zwar kann sich bei Begehung mehrerer gleichartiger und - wertiger Taten die Einzeltatschuld bereits dadurch erhöhen, daß der Täter mehrere Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 24, 268, 270 f. [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1981 - 4 StR 541/81; v. 17. November 1987 - 1 StR 550/87; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 2). Die innere Verbindung mehrerer Taten kann aber auch zugunsten des Täters ausschlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juni 1985 - 2 StR 193/85; v. 10. Juni 1985 - 4 StR 264/85; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4 = StV 1988, 103; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2, 4).

7

Hier wurden die gegen dasselbe Opfer gerichteten gleichartigen Taten in einem Zeitraum von knapp sieben Monaten, teilweise kurz hintereinander, begangen. Im Hinblick hierauf durfte die Strafkammer die innere Verbindung der Taten schon bei der Bemessung der Einzelstrafen strafmildernd berücksichtigen.

8

2.

Soweit die Strafkammer der Angeklagten ein gewisses "Mitverschulden" des Geschädigten zugute gehalten hat, wollte sie offensichtlich zum Ausdruck bringen und berücksichtigen, daß er der Angeklagten die Tatbegehung sehr leicht machte.

9

3.

Von einem echten Vertrauensverhältnis - die Angeklagte war Prostituierte, der Geschädigte ihr Kunde - kann keine Rede sein. Infolgedessen hatte die Strafkammer keinen Anlaß, die Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses strafschärfend zu berücksichtigen.

10

4.

Die Gesamtstrafenbildung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

11

5.

Auch die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB lassen erkennen, daß es eine - wenn auch knappe - Gesamtwürdigung vorgenommen hat, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2 m.w.N.). Die Wertung der Strafkammer liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB hat nicht zur Voraussetzung, daß die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände "Ausnahmecharakter" haben (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1; Detter NStZ 1990, 223 f.).

12

Auf § 56 Abs. 3 StGB mußte angesichts der Fallgestaltung nicht näher eingegangen werden.

13

III.

Die gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung hat auch keinen Rechtsfehler aufgedeckt, der zu einer Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten der Angeklagten nötigte.

Herdegen
Niemöller
Gollwitzer
Detter
Schäfer