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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.1997, Az.: BVerwG 2 B 113.97

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage nach der Anwendbarkeit der neuen oder alten Regelungen über den Vetretungszwang

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 113.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 15.07.1997 - AZ: 4 S 206/97

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

Als Rechtsfrage, die die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, mag sich ihrem Vorbringen sinngemäß die Frage entnehmen lassen, ob eine ohne vorgeschriebene Vertretung (§ 67 Abs. 1 VwGO in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung) eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen ist, wenn in der Rechtsmittelbelehrung des anzufechtenden Urteils auf die Notwendigkeit der Vertretung nicht hingewiesen war. Indessen bedurfte es in dem angestrebten Revisionsverfahren keiner Entscheidung, ob das Fehlen eines solchen Hinweises die Rechtsmittelbelehrung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils unrichtig macht (anders zum bisher allein gegebenen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa BVerwGE 52, 226 <231 f.>[BVerwG 15.04.1977 - IV C 3/74] m.w.N.). Denn die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ergeben sich abschließend aus § 58 Abs. 2 sowie ggf. § 60 VwGO. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung dem daraufhin eingelegten Rechtsbehelf nicht zur Zulässigkeit verhelfen kann (Beschluß vom 6. Dezember 1982 - BVerwG 9 B 3520.82 - <Buchholz 402.25 § 32 Nr. 1 = Buchholz 310 § 58 Nr. 48 <LS>). Fragen des Fristlaufs für eine in ordnungsgemäßer Vertretung eingelegte Berufung oder zu den Folgen einer Fristversäumnis stellen sich nicht, weil eine solche Berufung nicht eingelegt worden ist.

4

Hieraus ergibt sich zugleich die Unbegründetheit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), mit der die Beschwerde die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen mangelnder Vertretung beanstandet. Die Geltung der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Neufassung des § 67 Abs. 1 VwGO für die Berufung gegen ein im Januar 1997 an Verkündungs statt zugestelltes verwaltungsgerichtliches Urteil gemäß Art. 10 Abs. 3 des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) hat das Berufungsgericht in seinem Beschluß zutreffend dargelegt; dies gilt unabhängig von der Statthaftigkeit der Berufung, für die es nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des 6. VwGOÄndG nicht auf die im Januar 1997 erfolgte Zustellung, sondern auf die im Dezember 1996 stattgefundene mündliche Verhandlung ankam.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.100 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Bayer