Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1986, Az.: III ZR 80/85
Telegraphenwege ; Verkehrssicherungspflicht; Unterhaltung eines Verkehrsweges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 80/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 3 TelegrWG
Fundstellen
- BGHZ 98, 244 - 255
- DVBl 1987, 471-474 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1987, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1625-1628 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 925 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Unterhaltung eines Verkehrsweges erforderlich i. S. von § 3 I TelegrWG sind nicht nur Maßnahmen, die der Erfüllung der Straßenbaulast dienen, sondern auch solche, die ihren Grund in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht haben.
Tatbestand:
In der L.straße, einer innerhalb der Stadt L. gelegenen Bundesstraße, für die die beklagte Stadt die laufende Unterhaltung, Instandsetzung, den Winterdienst und die Verkehrssicherungspflicht nach einer mit dem Land N. am 10./15. Februar 1962 getroffenen Vereinbarung übernommen hatte, wurde im August 1981 nach einem im Erdreich vermuteten Blindgänger gesucht. Auf Anordnung der Beklagten verlegte die Klägerin (Deutsche Bundespost) eine dort unterirdisch verlaufende Kabeltrasse mit einem Kostenaufwand von etwa 140 000 DM. Bei der Suche stellte sich jedoch heraus, daß im Erdreich keine Bombe, sondern ein Betonfundament bzw. die Reste einer stählernen Brücke lagen.
Die Klägerin sieht sich als Nichtstörerin in Anspruch genommen und hat einen Betrag von 10 000 DM als Teilbetrag ihrer durch die Verlegungsarbeiten verursachten weitaus höheren Kosten verlangt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und zur Begründung im wesentlichen angeführt, sie habe in rechtmäßiger Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der L. gehandelt. Die Arbeiten der Klägerin seien nicht zu entschädigen, denn in derartigen Fällen sehe das Telegraphenwegegesetz vor, daß die Klägerin die gebotenen Arbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten führt zur Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Über den Anspruch der Klägerin, sie hinsichtlich der von der Beklagten angeordneten Verlegung der Kabeltrasse zu entschädigen, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Nach dem für die Frage des Rechtsweges allein maßgeblichen Sachvortrag der Klägerin (Senatsurteil BGHZ 85, 121, 125) läßt sich das Begehren möglicherweise in Anwendung der Vorschriften über die Entschädigungspflicht bei Inanspruchnahme eines Nichtstörers des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Niedersachsen vom 31. März 1978 (GVBl. S. 279) - NdsSOG - bzw. vom 17. November 1981 (GVBl. S. 347) rechtfertigen. § 43 NdsSOG bzw. § 64 NdsSOG weisen eine derartige Streitigkeit ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zu. Kommt ferner, worauf die Klägerin ebenfalls abgestellt hat, ein Amtshaftungsanspruch in Betracht, ist der ordentliche Rechtsweg gemäß § 40 Abs. 2 VwGO begründet.
Hingegen stützt die Klägerin ihr Klagebegehren nicht auf Ansprüche gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3 Telegraphenwegegesetz vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) - TWG -, mithin nicht auf Ansprüche, über die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 85, 121, 123) die Verwaltungsgerichte zu befinden haben.
II.
Zutreffend haben die Vorinstanzen als Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung des Anspruchsbegehrens der Klägerin die Vorschriften des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen. Für den Bereich der Gefahrenabwehr regelt dieses Gesetz Entschädigungsansprüche aus Anordnungen der Verwaltungs- und der Polizeibehörden.
1. Der Anspruch der Klägerin gründet sich auf §§ 8, 40, 41 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 31. März 1978 und nicht auf die Vorschriften des betreffenden Gesetzes in der Fassung vom 17. November 1981 (GVBl. S. 347), denn letztere Fassung war zum Zeitpunkt des Vorfalls noch nicht in Kraft getreten (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
2. Beizupflichten ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin als Nichtstörer in Anspruch genommen wurde, als sie von der Beklagten die Aufforderung erhielt, die Kabeltrasse zu verlegen, um dem Kampfmittelräumdienst die Möglichkeit zu eröffnen, einen Schacht unmittelbar über der vermeintlichen Bombe anzulegen.
Sie war weder Zustands - noch Verhaltensstörerin gemäß §§ 6, 7 NdsSOG. Von ihren Anlagen ging unstreitig keinerlei Explosionsgefahr aus, der zu begegnen die Klägerin auch in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger im Einzelfall aus Gründen der Gefahrenabwehr (vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 21, 25) oder etwa in Befolgung ihrer Verpflichtung zur verkehrssicheren Unterhaltung ihrer Fernmeldeanlagen von den zuständigen Behörden angehalten werden kann (vgl. Aubert/Klingler, Fernmelderecht 3. Aufl. II. Teil S. 63, 65, 66).
3. In diesem Zusammenhang bedarf es nicht der abschließenden Erörterung, ob die weiteren Voraussetzungen einer rechtmäßigen Inanspruchnahme der Klägerin gegeben waren. Auch im Falle einer rechtswidrigen Inanspruchnahme eines Nichtstörers entsteht die Entschädigungspflicht (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr 8. Aufl. S. 465; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 7. Aufl. § 7 II 2). Für die Anwendung des § 40 NdsSOG gilt nichts anderes (vgl. auch Müller-Heidelberg/Clauss, Das niedersächsische Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2. Aufl. 1956 § 40 Anm. 2). In § 58 Abs. 1 Satz 2 NdsSOG vom 17. November 1981 hat dieser Grundsatz nunmehr auch gesetzlichen Niederschlag gefunden.
4. Die Beklagte kann ihre Passivlegitimation nicht mit dem in den Tatsacheninstanzen vorgebrachten Hinweis, auf Veranlassung bzw. im Auftrag des Landes Niedersachsen gehandelt zu haben, in Abrede stellen. Für eine Anwendung des § 41 Satz 2 NdsSOG, der die Beklagte zu Lasten eines anderen verwaltungsbehördlichen Kostenträgers freistellen könnte, fehlen jegliche Feststellungen des Berufungsgerichts. Sie handelte nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Rahmen der Gefahrenabwehr innerhalb des ihr gemäß § 46 Abs. 1 NdsSOG zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs. Als Kostenträger im Sinne der §§ 41 Satz 1, 61 Abs. 1 Nr. 2 NdsSOG ist sie insoweit zur Entschädigung verpflichtet.
Dies zieht die Revision auch nicht in Zweifel.
III.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klägerin gleichwohl nicht zu entschädigen.
1. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang eine gemäß § 40 NdsSOG zu leistende Entschädigung herabgesetzt oder gänzlich versagt werden kann, wenn der vom Nichtstörer hinzunehmende Eingriff gerade zu dem Schutz seiner Person oder - wie hier denkbar - seines Vermögens stattgefunden hat. Diesem Gesichtspunkt im Einzelfall Rechnung zu tragen, erlaubt § 59 Abs. 5 NdsSOG i. d. F. vom 17. November 1981, während dies für § 40 NdsSOG i. d. F. vom 31. März 1978 nicht gelten soll (vgl. Müller-Heidelberg/Clauss aaO § 40 Anm. 3).
Eine Entschädigung kann auch nicht verlangt werden, wenn sie in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt oder ausgeschlossen ist (§ 40 Abs. 1 NdsSOG). So liegt der Fall hier. Gemäß § 3 Abs. 1, 3 TWG hat die Klägerin die ihr durch die Verlegung erwachsenen Kosten selbst zu tragen.
2. Selbst wenn es nach Lage des einzelnen Streitfalles den Verwaltungsgerichten vorbehalten ist, im Streit der Telegraphenverwaltung - nunmehr die Deutsche Bundespost - mit dem Träger der Straßenbaulast darüber zu befinden, ob eine Unterhaltungsmaßnahme die Abänderung der Telegraphenlinie auch auf Kosten der Telegraphenverwaltung erforderlich macht (§ 3 Abs. 1 TWG), ist das ordentliche Gericht im vorliegenden Rechtsstreit - wie ansonsten bei öffentlich-rechtlichen Vorfragen auch - an einer selbständigen Beantwortung der Fragen, die im Zusammenhang mit der Anwendung des § 3 TWG stehen, nicht gehindert. Ob § 3 TWG eingreift, ist eine - wenn auch anspruchshindernde - Voraussetzung des ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Entschädigungsanspruchs gemäß § 40 NdsSOG.
3. Die Berücksichtigung des § 3 TWG als »andere gesetzliche Vorschrift« im Sinne des § 40 Abs. 1 NdsSOG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Diese Vorschrift verweist ohne jede Einschränkung auf eine anderslautende gesetzliche Regelung, deren Anwendung demnach auch zu einer Abweichung von der generell im Recht der Gefahrenabwehr geltenden Regelung führen kann, die von einer Entschädigungspflicht für die Inanspruchnahme eines Nichtstörers ausgeht.
4. Nach § 3 Abs. 3 TWG hat die Telegraphenverwaltung die nach § 3 Abs. 1 TWG erforderlichen Änderungen an der Telegraphenlinie auf ihre Kosten zu bewirken, wenn dies eine Unterhaltungsmaßnahme erforderlich macht.
Im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich insoweit die Frage, ob eine erforderliche Unterhaltungsmaßnahme vorzunehmen war.
Das Berufungsgericht hat dies im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus folgenden Gründen verneint:
Die Beklagte habe die Anordnung zur Verlegung der Kabeltrasse in ihrer Eigenschaft als Behörde der Gefahrenabwehr erlassen. Dies sei bei Würdigung der Gesamtumstände zweifelsfrei auch so gewollt gewesen. Die Inanspruchnahme der Klägerin habe demzufolge einen Entschädigungsanspruch gemäß §§ 8, 40 NdsSOG nach sich ziehen müssen, da die Gefahr nicht von ihrer Anlage, sondern von dem vermuteten Blindgänger ausgegangen sei. Eine anderweitige Verpflichtung der Klägerin, die Kabeltrasse auf ihre Kosten zu verlegen, habe nicht bestanden.
Die Voraussetzungen des insoweit in Betracht zu ziehenden § 3 TWG seien nicht gegeben. Die Suche nach einer vermeintlichen Bombe habe nicht als Unterhaltungsmaßnahme angesehen werden können, für die die Beklagte aufgrund der mit dem Land N. getroffenen Vereinbarung verantwortlich gewesen sei. Die Maßnahme könne allenfalls zusätzlich zur Maßnahme der Gefahrenabwehr als zur Verkehrssicherungspflicht gehörig angesehen werden. Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht seien aber nicht identisch, wenn sie sich auch teilweise überschneiden würden.
In dieser Beurteilung vermag der erkennende Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen.
Das Merkmal »Unterhaltung« im Sinne des § 3 Abs. 1 TWG ist weit auszulegen. Als Unterhaltungsmaßnahmen kommen nicht nur solche in Betracht, die der Erfüllung der Straßenbaulast dienen, sondern auch jene, die ihren Grund in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht haben. Damit werden jedenfalls auch solche Maßnahmen mitumfaßt, die zur Beseitigung der von dem Verkehrsweg ausgehenden wie der ihm drohenden Gefahren erforderlich sind.
Dies ergibt sich aus dem Verständnis der »Unterhaltungspflicht« des Straßenbaupflichtigen zur Zeit des Inkrafttretens des Telegraphenwegegesetzes und aus seinem Regelungszweck.
a) Der Gesetzgeber des Telegraphenwegegesetzes hat nicht näher bestimmt, was unter »Unterhaltung« zu verstehen ist.
Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs vom 10. März 1899 (Reichstag, 10. Legislaturperiode I. Session 1898/1900 Nr. 170 S. 1253, 1260) zu § 3 ist dazu nichts ausgeführt. Ebenso enthält der Bericht der XIV. Kommission vom 7. Dezember 1899 (Reichstag, 10. Legislaturperiode I. Session 1898/1900 Nr. 498 S. 2624, 2627) keine näheren Angaben. Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1 (aaO S. 1259) läßt jedoch die Annahme zu, daß die Auslegung und die Bestimmung des Umfangs dessen, was als Unterhaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 TWG zu bezeichnen ist, sich an dem damaligen Straßen- und Wegerecht orientieren sollte; denn auch der Begriff der »öffentlichen Wege« in § 1 TWG sollte sich nach Landesrecht bestimmen lassen.
Die Wegebaupflicht wurde bereits damals als eine öffentlich-rechtliche, der Wegepolizeibehörde gegenüber bestehende Pflicht verstanden. Ihrem Umfang nach verlangte sie von dem Pflichtigen unter anderem, die Wege den Verkehrsbedürfnissen entsprechend zu unterhalten, zu verbreitern, zu verbessern, Verkehrshindernisse auf den Wegen zu beseitigen sowie für die Sicherheit der Wege zu sorgen (vgl. Germershausen, Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen, 3. Aufl. 1907, 1. Bd. S. 40, 47, 62). Insbesondere die Pflicht zur Beseitigung von Verkehrshindernissen auf den Wegen gebot in allen Fällen ein Handeln, in denen ein polizeiwidriger und verkehrsgefährdender Zustand auf dem Weg und seinen Bestandteilen entstanden war (Germershausen aaO S. 48). Die Sicherheit der Wege hatte ferner für den Wegebaupflichtigen zur Folge, daß er u. a. zur Anlage von Baumbepflanzungen an den Wegen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor einem Abkommen zum Weg, zur Aufstellung und Erhaltung von Wegweisern sowie zum Streuen der Wege bei Glatteis verpflichtet war (Germershausen aaO S. 63, 65).
Daran zeigt sich, daß die Unterhaltungspflicht aus damaliger Sicht ungeachtet der ebenfalls den Polizeibehörden zustehenden Berechtigung, die Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes von dem Urheber zu verlangen (Germershausen aaO S. 48), sich auch auf die Beseitigung polizeiwidriger Zustände auf den Wegen erstreckte und den Pflichtigen umfassend in die Verantwortung nahm. Sie entlastete ihn nur von solchen Maßnahmen, die lediglich nützlich für die Verkehrswege waren, wie beispielsweise das Anbringen von Straßenbenennungsschildern, die Ausschmückung von Straßen durch Bäume (Germershausen aaO S. 62, 67), und von solchen, die einem der Weganlage fremden Zweck dienten, wie z.B. Verkaufshäuschen, Tragmasten elektrischer Leitungen (Germershausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen 4. Aufl. 1. Bd. 1953 § 2 Anm. 10 S. 52, 53).
b) Die Berechtigung zu einer weiten Auslegung des Begriffs Unterhaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 TWG erscheint auch nach Sinn und Zweck des Telegraphenwegegesetzes, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte erschließen läßt, gerechtfertigt.
Nach dem Beschluß des Bundesrates des Norddeutschen Bundes vom 25. Juni 1869 (abgedruckt als Anlage 2 zum Entwurf des Telegraphenwegegesetzes aaO S. 1269) galt im Rahmen seiner Tragweite (vgl. insoweit die Begründung des Entwurfs des Telegraphenwegegesetzes aaO S. 1255, 1256) für das Verhältnis der Straßenbauverwaltung zur Telegraphenverwaltung u. a. folgendes:
»Änderungen des ursprünglichen gemeinschaftlich festgesetzten Traktes, welche durch irgendwelche Veranlassung notwendig werden, sind von der Bundes-Telegraphenverwaltung nach Vereinbarung mit der Straßenbauverwaltung für Rechnung desjenigen Teiles auszuführen, von welchem dieselben beantragt sind.«
Hatte diese Regelung wegen der Erweiterungen der Verkehrswege vielfach die Kostentragungspflicht der Straßenbauverwaltung zur Folge (vgl. insoweit auch die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 3 aaO S. 1260), so bedeutete die Regelung in § 3 Abs. 3 TWG eine bedeutsame Kostenentlastung der Straßenbauverwaltung. Diese und weitere Änderungen, insbesondere in § 2 Abs. 2 TWG, wonach die Telegraphenverwaltung dem Unterhaltspflichtigen die aus der Erschwerung der Unterhaltung der Verkehrswege erwachsenden Kosten ebenfalls zu erstatten hatte, lassen deutlich erkennen, daß der Straßenbauverwaltung Erschwernisse in der Unterhaltung und insbesondere zusätzliche Kosten durch das Vorhandensein der Telegraphenlinie in oder auf dem Verkehrsweg weitgehend erspart bleiben sollten. Dies kommt in der Begründung des Gesetzentwurfes (aaO S. 1259) ebenfalls zum Ausdruck, wenn darauf abgestellt wird, daß im Ausgleich der Interessen der Telegraphenverwaltung ein beschränktes, dem jeweiligen Bedürfnis der Telegraphenlinie und den übrigen Zwecken der Wege sich anpassendes Mitbenutzungsrecht eingeräumt wird, wenn ferner auf die Absicht der Telegraphenverwaltung hingewiesen wird, von ihren Befugnissen nur den unbedingt nötigen Gebrauch zu machen.
Schließlich findet eine Auslegung, die bei voller Gewährleistung des Mitbenutzungsrechts der Telegraphenverwaltung an den Verkehrswegen die Straßenbauverwaltung bei der Bewältigung ihrer Aufgabenstellung von zusätzlichen, aus dem Vorhandensein der Telegraphenlinie entstehenden Kosten weitestgehend freistellt, ihre Rechtfertigung nicht zuletzt darin, daß die Telegraphenverwaltung ein Recht hat, den Verkehrsweg unentgeltlich zu benutzen.
c) Demgegenüber lassen sich für die Auffassung des Berufungsgerichts, die aus Gründen der Verkehrssicherheit der Verkehrswege erforderliche Maßnahmen nicht als »Unterhaltung« ansehen will, überzeugende Gründe nicht erkennen.
Die ältere Kommentarliteratur bietet hierfür keine Anhaltspunkte (vgl. etwa Neugebauer, Fernmelderecht mit Rundfunkrecht, 3. Aufl. 1929 in: Stilkes Rechtsbibliothek Nr. 33, IV. Teil C § 3; Wolf, Das Telegraphenwege-Gesetz 1916 § 3 Anm. 2). Eher finden sich dort Belege für die hier vertretene Auffassung. So vertritt Schelcher (Das Telegraphenwege-Gesetz S. 19 in: Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung, Ergänzungsheft zum 21. Bande, 1900) die Auffassung, § 3 Abs. 1 TWG beziehe sich auf die Unterhaltung des Weges im weitesten Sinne des Wortes. Von Rohr (Das Telegraphenwege-Gesetz 1900, § 2 Anm. 4) bestimmt den Umfang der Unterhaltungspflicht in Ermangelung besonderer Vorschriften nach dem Maß der notwendig zu befriedigenden Anforderungen des öffentlichen Verkehrs und der Sicherheit.
Soweit im neueren Schrifttum (vgl. Eidenmüller/Kämmerer, Post- und Fernmeldewesen Fernmelderecht TWG § 3 Anm. 5; Aubert/Klingler, Fernmelderecht, 3. Aufl. 1976, II. Teil S. 79, 80) zwischen die Kostentragungspflicht der Telegraphenverwaltung auslösenden Maßnahmen der Straßenbaulast und solchen der Verkehrssicherheit - die offenbar zu Lasten des Straßenbaulastträgers gehen sollen - unterschieden wird, fehlt eine nähere Begründung.
d) Gegen diese differenzierende Betrachtungsweise läßt sich vor allem anführen, daß Maßnahmen vielfach sowohl in Wahrnehmung der Straßenbaulast als auch zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht vorgenommen werden. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß sich die jeweiligen Pflichtenkreise aufeinander beziehen und miteinander verzahnt sind. Sie ergänzen und überschneiden sich (BGB RGRK/Steffen 12. Aufl. § 823 Anm. 169).
Bei einem gebotenen Handeln des Straßenbaulastpflichtigen würde es zu zufälligen und schwerlich zu akzeptierenden Ergebnissen führen, wollte man die Kostentragungspflicht von der Vorstellung des Handelnden abhängig machen. Ist sein Handeln beispielsweise beim Fällen umsturzgefährdeter Bäume an der Straße davon bestimmt, dies zum Schutze vor Schäden der Straßendecke zu tun, müßten zusätzliche Kosten der notwendigen Verlegung oder Änderung der Telegraphenlinie zu Lasten der Telegraphenverwaltung gehen, während eine Vorgehensweise zum Schutz der Verkehrsteilnehmer den Tatbestand des § 3 Abs. 1 TWG wohl nicht erfüllen würde. In beiden Fällen entstehen jedoch zusätzliche, auf dem Vorhandensein der Telegraphenlinie beruhende Kosten.
5. Die Pflicht der Klägerin, die Verlegekosten selbst zu tragen, entfällt hier auch nicht deshalb, weil etwa die angeordnete Verlegung des Kabels nicht »geboten« gewesen wäre (§ 3 Abs. 3 TWG). Das Vorgehen der Beklagten stand im Einklang mit § 3 Abs. 1 TWG.
Wenngleich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Erforderlichkeit der Maßnahme der Beklagten, der Suche nach der vermeintlichen Bombe, keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat, läßt doch der Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe in Verbindung mit den unstreitigen Ausführungen im Tatbestand des Urteils keinen begründeten Zweifel daran zu, daß berechtigter Anlaß zu der Annahme bestand, in der Straße befinde sich ein Blindgänger. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. In einem derartigen Fall bestand für die Beklagte hinreichender Anlaß, für eine gefahrlose Beseitigung dieser in ihren Auswirkungen nicht absehbaren Gefahrenquelle zu sorgen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen dem Revisionsgericht auch die Beurteilung, daß die Anordnung zur Verlegung der Kabeltrasse erforderlich war. Das Berufungsgericht führt im Tatbestand als unstreitig aus, daß der Kampfmittelräumdienst im Bereich der Kabeltrasse den Schacht niederbringen mußte, um an den vermeintlichen Blindgänger heranzukommen. Dies war, wie die weiteren Feststellungen ergeben, ohne die Verlegung der Leitungen nicht möglich. Jedenfalls hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet, daß der tatsächlich niedergebrachte Schacht nicht erforderlich gewesen sei. Der Umstand, daß der vermutete Blindgänger nicht gefunden wurde, ändert nichts daran, daß die Suche nach ihm - und die dadurch bedingte Verlegung des Kabels - im polizeilichen Sinne geboten war. Die aus diesen Gründen gebotene Änderung der Telegraphenlinie war auch eine »gebotene Änderung im Sinne des § 3 Abs. 3 TWG«.
IV.
Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht eine Verpflichtung der Post, in einem Fall wie dem vorliegenden die Kosten der Verlegung der Kabeltrasse zu tragen, auch nicht der verfassungsrechtlichen Regelung der Verteilung von Verwaltungskosten zwischen Bund und Ländern (Art. 104 a Abs. 1 GG).
Nach Art. 104 a Abs. 1 GG tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Dieser verfassungsrechtlichen Lastenverteilungsregelung widerspricht es, einem Land die Ausgaben für die Wahrnehmung einer Bundesaufgabe aufzuerlegen (BVerfGE 26, 172, 181 [BVerfG 10.06.1969 - 2 BvR 480/61]) und umgekehrt. Da nach dem zweistufigen Gesamtstaatsaufbau, von dem das Grundgesetz ausgeht, die Gemeinden in der Weise auf der Länderseite stehen, daß sie die innere Gliederung des jeweiligen Landes darstellen, regelt Art. 104 a Abs. 1 GG auch das Verhältnis des Bundes zu den Gemeinden, indem er letztere nach dem Grundsatz der finanzwirtschaftlichen Zweistufigkeit des Gesamtstaates jeweils als Glieder des betreffenden Landes behandelt (BVerwGE 44, 351, 364). Das verfassungsrechtliche Verbot der Überbürdung finanzieller Lasten, die bei der Erledigung einer Aufgabe des Bundes anfallen, muß daher auch gegenüber den Gemeinden gelten (BVerwG aaO) und umgekehrt.
Bei der Prüfung der Frage, welche Aufgabe im Sinne der allgemeinen Lastenverteilungsregel vorliegt, ist von der Verwaltungsverantwortung auszugehen und nicht zu untersuchen, wer die Entscheidung, die letztlich die Kosten hat anfallen lassen, getroffen oder die Ausgaben »veranlaßt« hat (vgl. BVerfGE 26, 338, 390 [BVerfG 15.07.1969 - 2 BvF 1/64]). Eine Aufgabe des Bundes, deren Kostenlast nicht auf die Länder oder Gemeinden abgewälzt werden darf, ist dann gegeben, wenn die ausschließliche Verwaltungskompetenz für die unmittelbar kostenverursachende Maßnahme beim Bund liegt.
Die Verwaltungskompetenz für die Verlegung von Fernmeldeleitungen liegt beim Bund; denn die Bundespost wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Klägerin kann daher aus Art. 104 a GG nichts dafür herleiten, daß die beklagte Stadt die Kosten der Verlegung des Kabels tragen müsse.
V.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Daß sich die Beklagte unabhängig von einer gesetzlichen Regelung vertraglich zu einer Kostenübernahme verpflichtet hat, behauptet die Klägerin selbst nicht.
2. Auch das Veranlassungsprinzip bietet der Klägerin keine Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung. Nach diesem Prinzip ist derjenige, der eine Anlage aus seiner Sphäre zugehörigen Gründen ändert, zwar verpflichtet, dem anderen Partner die Kosten zu ersetzen, die dieser aus Anlaß der Änderung aufwenden muß. Indes ist das Veranlassungsprinzip als allgemeine Rechtsgrundlage im bürgerlichen Recht nicht anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1979 - III ZR 28/78 = WM 1980, 118; vom 28. Februar 1980 - III ZR 131/78 = WM 1980, 686; vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 -; BGH Urteil vom 25. September 1981 - V ZR 105/80 = WM 1981, 1222). Es kommt hinzu, daß das Telegraphenwegegesetz für den hier zu entscheidenden Fall eine besondere Regelung über die Kostenverteilung enthält.