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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1997, Az.: IV ZR 275/96

Tatbestandsberichtigung mit Blick auf ein Urteil ohne formellen Tatbestand; Aufrechnung als eine den Streitwert und die Beschwer erhöhende Hilfsaufrechnung; Berichtung von tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1997
Aktenzeichen
IV ZR 275/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 24.06.1996

Fundstellen

  • EWiR 1997, 479-480 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1997, 680 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 1931 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1997, 526 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Ferdinand W., G. Straße ..., F.,

Prozessgegner

B. V. AG, Sitz M.,
vertreten durch den Vorstand, L.straße ..., M.,

Amtlicher Leitsatz

Auch ein Urteil ohne formellen Tatbestand ist einer Tatbestandsberichtigung dann zugänglich, wenn sich tatsächliche Grundlagen hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Terno und Seiffert
am 26. März 1997 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1996 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 52.989,50 DM an Prämienrückständen verurteilt. Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1996 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dessen Beschwer auf 52.989,50 DM festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes hat er gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Er meint, er habe sich auch in zweiter Instanz nicht nur mit Gegenansprüchen verteidigt, die er teilweise durch Aufrechnung, teilweise im Wege eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht habe. Vielmehr habe er immer noch die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Demgemäß müsse die Aufrechnung als eine den Streitwert und die Beschwer erhöhende Hilfsaufrechnung angesehen werden.

3

Der Antrag ist unbegründet. Der Beklagte hat sich in zweiter Instanz nur mit den genannten Gegenansprüchen, aber nicht mehr mit dem Bestreiten der Aktivlegitimation verteidigt. Das steht aufgrund des angefochtenen Urteils fest. Darin heißt es wörtlich:

"Nachdem die Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr bestritten worden ist ..., kam es nur mehr darauf an, ob die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist oder dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. ..."

4

Die Aussage, daß der Beklagte in zweiter Instanz die Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr bestritten hat, beurkundet für diesen noch auf dem Tatsachengebiet liegenden Punkt das Vorbringen des Beklagten mit der Beweiskraft des § 314 ZPO. Als tatbestandliche Feststellung bindet sie den Senat (§ 561 ZPO). Diese Bindungswirkung hätte nur aufgrund eines rechtzeitig vom Beklagten gestellten, hier jedoch unterlassenen Berichtigungsantrages gemäß § 320 ZPO entfallen können.

5

Ein solcher Antrag war erforderlich. Allerdings enthält das angefochtene Urteil keinen formellen Tatbestand. Gleichwohl hat der wörtlich zitierte Satz tatbestandliche Wirkung gemäß §§ 314, 320 ZPO. Der Regelungsgehalt dieser Vorschriften erfaßt auch tatbestandliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen (st. Rspr. z.B. BAG VersR 1979, 93 unter 3 a m.w.N.; BGH Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 215/92 - NJW 1993, 1851 = LM BGB § 419 Nr. 54 unter II 1 a [- insoweit BGHZ 122, 297, 300 [BGH 29.04.1993 - IX ZR 215/92] nicht abgedruckt]). Das gilt auch in den Fällen, in denen das Gericht von der Möglichkeit des § 543 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat. Es ist anerkannt, daß ein Berufungsurteil ohne Tatbestand dann nicht aufgehoben werden muß, wenn sich seine tatsächlichen Grundlagen in einer § 561 ZPO genügenden Weise hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senatsurteil vom 28. Juni 1995 - IV ZR 89/94 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 11). Jedenfalls für die tatsächlichen Punkte, in denen das Gericht erkennbar mit Rechtsfolgewillen ein Abweichen von dem in der Vorinstanz zugrunde gelegten Sachverhalt deutlich machen wollte, dient eine solche Aussage (entgegen Schneider, MDR 1978, 1, 2 und OLG Köln MDR 1988, 870 [OLG Köln 25.05.1988 - 2 U 67/87] = OLGZ 89, 78) nicht nur dem besseren Verständnis der im Zusammenhang mit ihr wiedergegebenen Erwägungen des Gerichts, sondern enthält eine tatrichterliche Feststellung.

Dr. Schmitz
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Terno
Seiffert