Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1965, Az.: 3 StR 43/64
Urteilsverkündung in Abwesenheit des Verteidigers; Einordnung einer strafbaren Handlung nach § 1 StGB als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung; Verbrechenscharakter einer Straftat nach § 241a StGB; Schutzzweck des § 164 StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1965
- Aktenzeichen
- 3 StR 43/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 29.04.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 20, 184 - 186
- JZ 1965, 454 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 701 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1888-1890 (Urteilsbesprechung von Professor Dr. Horst Schröder)
Verfahrensgegenstand
Wissentlich falsche Anschuldigung
Amtlicher Leitsatz
Die Straftat nach § 241 a StGB ist auch in allen Begehungsformen des Absatzes 4 ein Vergehen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Januar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 29. April 1964 wird verworfen; jedoch entfällt der in der Klammer enthaltene Zusatz "und II".
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, im Frühjahr 1963 seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, als sie eine Besuchsreise nach Oberschlesien angetreten hatte, in einem an das Polizeipräsidium in Zabrze (Hindenburg) gerichteten Brief wider besseres Wissen der Spionage und der Mitnahme eines Fotoapparats sowie von Bargeld im Betrag von 2.000 DM beschuldigt und sich dadurch der politischen Verdächtigung (§ 241 a Abs. 1 und 4 StGB) in Tateinheit mit falscher Anschuldigung schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 241 a StGB für nicht nachgewiesen erachtet, den Angeklagten jedoch der falschen Anschuldigung wider besseres Wissen für schuldig befunden und ihn deswegen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte Rüge, die nach § 74 a GVG gebildete Strafkammer sei zur Aburteilung unter dem Gesichtspunkt des § 164 StGB nicht zuständig gewesen, ist offensichtlich unbegründet (§§ 16, 18 StPO; vgl. auch BGHSt 13, 378).
2.
Die weitere Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO gründet sich auf folgende Vorgänge:
Der Angeklagte hatte die Rechtsanwälte Dr. B. und F. als Verteidiger gewählt. Am ersten Tag der Hauptverhandlung, am 28. April 1964, war der Wahlverteidiger zugegen. Die Hauptverhandlung wurde an diesem Tag unterbrochen und sollte laut Sitzungsniederschrift am folgenden Tag "mit der Urteilsverkündung bzw. mit nochmaligem Eintritt in die mündliche Vorhandlung fortgesetzt werden". Am 29. April 1964 war der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht anwesend. Es wurde nochmals in die Verhandlung eingetreten. Dem Angeklagten wurden Vorhaltungen gemacht, auf die er Erklärungen abgab. Schliesslich wurde an diesem Tag das Urteil verkündet.
Die Revision macht insoweit ausschliesslich geltend, die weitere Verhandlung am 29. April 1964 und die Urteilsverkündung hätten nicht in Abwesenheit des Verteidigers durchgeführt worden dürfen. Die Verteidigung sei gemäss § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO notwendig gewesen, weil es sich bei der dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Straftat nach § 241 a StGB in der erschwerten Form gemäss Absatz 4 dieses Paragraphen um ein Verbrechen handle.
Die Rüge ist unbegründet, weil es sich bei der Straftat gemäss § 241 a StGB auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht um ein Verbrechen handelt.
§ 241 a StGB droht in seinem Absatz 1 für die Verdächtigung, die den Verdächtigten der Gefahr rechtsstaatswidriger Folgen aus politischen Gründen aussetzt, schlechthin Gefängnis an, ist also in dieser Begehungsform ein. Vergehen (§ 1 Abs. 2 StGB). Nach § 241 a Abs. 4 kann jedoch auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren erkannt werden, wenn "eine unwahre Behauptung aufgestellt" oder "die Tat in der Absicht begangen (worden) ist, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen" oder wenn "sonst ein besonders schwerer Fall" vorliegt.
Über die Einordnung einer strafbaren Handlung nach § 1 StGB als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung entscheidet nicht die im Einzelfall verwirkte Strafe, sondern die im ordentlichen Strafrahmen angedrohte höchste Hauptstrafe (BGHSt 2, 393, 394 [BGH 30.08.1952 - 3 StR 496/51]; ständige Rechtsprechung). Nur wenn der Gesetzgeber einen besonderen Strafrahmen für den Fall zur Verfügung stellt, dass bei einer Straftat weitere besondere Tatbestandsmerkmale nachweisbar sind, kann es anders sein ("benannte Strafschärfungsgründe"). Dazu gehört zunächst nicht der "besonders schwere Fall" eines Vergehens ("unbenannter Strafschärfungsgrund", BGHSt 2, 181 [BGH 28.02.1952 - 4 StR 936/51]; ständige Rechtsprechung). Dazu gehören aber auch "benannte" Strafschärfungsgründe dann nicht, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Strafschärfungsgrund des "besonders schweren Falles" angeführt sind und nur Beispiele zur Erläuterung des besonders schweren Falles geben wollen (vgl. RGSt 69, 49, 53 zu dem damaligen § 263 Abs. 4 StGB; BGHSt 11, 233, 241 [BGH 30.01.1958 - 1 StE 10/57] zu § 129 Abs. 2 - jetzt Abs. 4 - StGB; Kleinknecht in der Besprechung von BGHSt 8, 167 in MDR 1956, 50; ferner zum benannten Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn in § 213 StGB BGHSt 4, 226, 228) [BGH 29.05.1953 - 1 StR 1/53]. Gewinnt so der unbenannte Strafschärfungsgrund des besonders schweren Falles den Vorrang, so erscheint die Straftat einheitlich als Vergehenstatbestand (BGHSt 11, 241). Diese Gesetzeslage ist bei § 241 a Abs. 4 StGB gegeben. Durch die Zusammenfassung in demselben Absatz und das verbindende Wort "sonst" ist zum Ausdruck gebracht, dass die beiden benannten Strafschärfungsgründe des Absatzes 4 nur Beispiele des sonstigen besonders schweren Falles sein sollen. Die Straftat nach § 241 a StGB ist daher auch in allen Begehungsformen des Absatzes 4 einheitlich ein Vergehen (ebenso Schönke/Schröder 11. Aufl. § 241 a Rz. 12; LK 8. Aufl. § 1 Anm. 4; Kleinknecht MDR 1956, 50; a.A. Schwarz/Dreher 26. Aufl. § 241 a Anm. 4).
3.
Die Aufklärungsrüge ist nicht zulässig erhoben. In der Revisionsbegründung ist nicht angegeben, welcher ihm zugänglicher Beweismittel sich das Gericht noch hatte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Lediglich im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge ist erwähnt, dass nach Meinung des Verteidigers ohne die Aussage der Ehefrau des Angeklagten der Sachverhalt nicht ausreichend hätte aufgeklärt werden können. Die Vernehmung der Ehefrau hat aber das Landgericht versucht. Sie hat in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert; ihr Zeugnis stand also gerade nicht zur Verfügung.
II.
Die Sachrüge
1.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Zu der Frage, ob es ausreicht, dass die Anzeige des Angeklagten an eine polnische, also ausländische Dienststelle gerichtet war, hat sich das Landgericht mit Recht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 3 StR 1034/51 vom 22. Januar 1953 berufen. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen wiederholt (BGHSt 5, 66, 68 [BGH 29.09.1953 - 1 StR 365/53]; 9, 240, 242 [BGH 03.05.1956 - 3 StR 77/56]; 14, 240, 244) [BGH 13.04.1960 - 2 StR 593/59]ausgesprochen, dass der Schutzzweck des § 164 StGB ein doppelter ist: einmal sollen (insoweit nur inländische) Dienststellen vor falschen Anzeigen geschützt werden; dann aber soll der Einzelne davor bewahrt bleiben, durch behördliche Massnahmen auf Grund einer falschen Anzeige Schaden zu erleiden. Diese letzte Möglichkeit ist auch gegeben, wenn eine falsche Anzeige an eine ausländische Dienststelle wegen einer Tat, die dort ein Verbrechen ist, erstattet wird, unter der einen Voraussetzung, dass die ausländische Stelle die tatsächliche Möglichkeit eines Zugriffs hat. Dies traf hier zu; dadurch, dass Frau B. nach Oberschlesien einreiste, konnten die polnischen Behörden sie wegen des Verdachts der Spionage verfolgen.
b)
Die Überzeugung, dass die in der Anzeige des Angeklagten aufgestellten Beschuldigungen falsch waren, hat das Landgericht ersichtlich daraus gewonnen, dass der Angeklagte nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen angeben konnte und dass sich bei der Untersuchung durch die polnische Polizei und der Vernehmung der Frau B. "die Haltlosigkeit der Anschuldigungen ... alsbald herausstellte". Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
c)
Wer ohne jeden Beweis und jeglichen sonstigen Anhaltspunkt einen anderen einer schwerwiegenden Straftat einfach "ins Blaue hinein" bezichtigt, kann es regelmässig nicht als widerspruchsvoll, denkgesetzlich unmöglich oder erfahrungswidrig bezeichnen, dass ihn das Gericht als wider besseres Wissen handelnd ansieht (vgl. Schwarz/Dreher 26. Aufl. § 164 Anm. 2 A). Dazu kommt, dass der Angeklagte dem Urteil zufolge in der Hauptverhandlung zugegeben hat, dass er nur deswegen die Anzeige abgefasst und abgesandt hat, weil er sich für ein angeblich "hässliches Benehmen" seiner Frau "revanchieren" wollte. Demgemäss kann die Überzeugung des Landgerichts rechtlich nicht beanstandet werden, dass "der Angeklagte wusste, dass seine in dem Brief aufgestellte Behauptung, seine Frau fahre zu Spionagezwecken nach Hindenburg und führe 2.000 DM mit sich, falsch war".
d)
Eine Verurteilung des Angeklagten nach "Absatz 1 und 2" des § 164 StGB, wie sie im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils ausgesprochen ist, ist nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht begründet. Danach hat der Angeklagte seine Ehefrau einer (nach den polnischen Gesetzen) strafbaren Handlung verdächtigt. Hiermit waren die Merkmale des Absatzes 1 des § 164 StGB erfüllt. Da das in den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt ist, kann der Senat die unrichtige Fassung des Urteilsspruchs berichtigen.
2.
Da das Urteil auch im übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen und bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, muss die Revision verworfen worden.
Dr. Wiefels
Faller
Börtzler
Dr. Weber