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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1953, Az.: 1 StR 365/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1953
Aktenzeichen
1 StR 365/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 13.02.1953

Fundstellen

  • BGHSt 5, 66 - 69
  • NJW 1954, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

falscher Anschuldigung u.a.

Prozessgegner

1. die Ehefrau Elly K. geborene F. aus M., geboren am ... in Ha.,

2. den Kellner August K. aus M., geboren am ... in Sch.,

Sonstige Beteiligte

H. u.A.

Amtlicher Leitsatz

Die falsche Anschuldigung ist auch dann strafbar, wenn der Verdächtigte mit der Tat einverstanden ist. Jedoch darf in einem derartigen Falle nicht die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt werden.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten August K. und Elly K. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 1953 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die den Angeklagten N. und Elly K. zu Lasten der Angeklagten August K. und Therese H. zuerkannte Veröffentlichungsbefugnis entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Mutter der Angeklagten Elly K., die frühere Mitangeklagte N., ist Eigentümerin des Grundstücks M., Hi.strasse ..., das durch Fliegerbomben beschädigt war. Den Wiederaufbau beaufsichtigte ihr Schwiegersohn, der Angeklagte August K.. Vor der Fertigstellung des Hauses vermietete er im Dezember 1949 ein im Erdgeschoss gelegenes Zimmer für 5 DM täglich an die der gewerbsmässigen Unzucht nachgehende frühere Mitangeklagte Therese H.. Er richtete das Zimmer jeden Tag und holte das bereitgelegte Geld ab. Im März 1950 wurde gegen ihn und Frau N. ein Ermittlungsverfahren wegen Kuppelei eingeleitet. Frau H., die von der Polizei als Zeugin gehört werden sollte, begab sich zu Frau K. und Frau N., um sich mit ihnen darüber zu besprechen, was sie aussagen sollte. Frau K. bat sie, den Angeklagten August K. zu schonen, und sicherte ihr zu, alles auf sich zu nehmen. Darauf bekundete Frau H. der Wahrheit zuwider, sie habe den Vertrag mit Frau K. abgeschlossen; die Miete zahle sie unmittelbar an Frau N., diese reinige auch das Zimmer. Dasselbe bestätigten Frau K., Frau N. und der Angeklagte August K. bei ihren polizeilichen Vernehmungen. Das Verfahren gegen August K. wurde eingestellt und Anklage gegen Frau N. und Elly K. erhoben. In der Hauptverhandlung gaben Frau H., Frau K. und Frau N. den wahren Sachverhalt zu. Elly K. und Frau N. wurden darauf freigesprochen.

2

Das Landgericht hat nunmehr August K. wegen Kuppelei und falscher Anschuldigung, Elly K. wegen in Mittäterschaft begangener Anstiftung zur falschen Anschuldigung bestraft und der Elly K. sowie der früheren Mitangeklagten N. die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt. Die Revision der Angeklagten Elly K. ist unbegründet; das Rechtsmittel des Angeklagten August K. kann nur insoweit Erfolg haben, als es die Bekanntmachungsbefugnis betrifft.

3

I.

Die Verurteilung des Angeklagten August K. wegen Kuppelei lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

4

1.

Die Revision rügt zu Unrecht, dass die Strafkammer das Merkmal des Handelns aus Eigennutz verkannt habe. Es liegt dann vor, wenn Beweggrund für das Handeln des Täters, das Streben nach irgendeinem Nutzen sachlicher Art ist (BGH MDR 1952, 272). Ob dieser bestimmende Beweggrund vorhanden war, ist von dem Tatrichter zu entscheiden. Als Beweisanzeichen dafür kann der Umstand dienen, dass bei der Vermietung eines Zimmers zu Unzuchtszwecken ein höheres Entgelt als das übliche vereinbart worden ist. Es würde zwar fehlerhaft sein, die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 180 StGB allein von einer solchen Feststellung abhängig zu machen. Auch bei nicht überhöhtem Mietzins kann das eigennützige Handeln aus anderen Tatsachen folgen (RGSt 41, 225). Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht; denn die Strafkammer stellt fest, dass der Mietpreis von täglich 5 DM für das Zimmer in seinem damaligen Zustand höher als der übliche war und dass ein "normaler Mieter" ihn nicht bezahlt hätte. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Kosten für die Heizung in dem Betrage möglicherweise einbegriffen waren. Sie gelangt danach zu dem rechtlich einwandfreien Ergebnis, dass das Streben nach übermässigem Gewinn der Beweggrund des Angeklagten für die Vermietung des Raumes zu Unzuchtszwecken war. Die Revision, die insoweit von einem anderen Sachverhalt ausgeht und die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, kann mit ihrem Vorbringen gemäss § 337 StPO in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.

5

2.

Gemäss 180 Abs. 3 StGB entfällt eine Bestrafung wegen Kuppelei; wenn einer über achtzehn Jahre alten Person Wohnung gewährt wird, falls nicht ein Ausbeuten, Anwerben oder Anhalten zur Unzucht festgestellt werden kann.

6

Zum Gewähren von Wohnung in diesem Sinne genügt es, dass der Raum zum dauernden Aufenthalt zur Verfügung gestellt wird. Demgemäss liegen die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 StGB nicht vor, wenn, einer Dirne das Zimmer nur vorübergehend zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs als "Absteigequartier" überlassen wird (BGH MDR 1952, 272 f).

7

Die Strafkammer hat diese Grundsätze beachtet. Aus dem Urteil ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass Frau H. ihre bisherige Wohnung in M., Ma. G.strasse ..., beibehalten und das bei dem Angeklagten gemietete Zimmer nicht zum dauernden Aufenthalt, sondern jeweils nur zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs benutzt hat.

8

II.

Auch die Bestrafung des Angeklagten August K. wegen Vergehens gegen § 164 Abs. 1 und 3 StGB sowie der Elly K. wegen Anstiftung zu einem solchen Vergehen begegnet keinem rechtlichen Bedenken.

9

1.

Der äussere Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, dass der Täter einen anderen einer strafbaren Handlung verdächtigt. Das Landgericht sieht diese Verdächtigung darin, dass der Angeklagte August K. bei der polizeilichen Vernehmung seine Ehefrau und seine Schwiegermutter belastet habe; denn er habe bekundet, dass die beiden Frauen den Vertrag mit Therese H. abgeschlossen hatten, dass er sich um die Miethöhe nicht gekümmert habe und dass er nicht wisse, ob die H. der gewerbsmässigen Unzucht nachgehe.

10

Diese Angaben enthalten zwar nach ihrem Wortlaut noch nicht die Behauptung einer strafbaren Handlung, Unter den obwaltenden Umständen konnten sie aber sinngemäss nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte die beiden Frauen der Kuppelei bezichtigen wollte. Die Kriminalpolizei ging davon aus, dass das Überlassen des Zimmers an Frau H. den Tatbestand des § 180 StGB erfüllte; deshalb leitete sie das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ein. Wenn er bei dieser Sachlage behauptete, nicht er, sondern seine Ehefrau und seine Schwiegermutter hätten das Zimmer vermietet und das Geld eingezogen, so konnte dies nur bedeuten, dass er sie als Täterinnen der strafbaren Handlung bezeichnete, die ihm vorgeworfen wurde (vgl. auch RGSt 41, 59 f).

11

Auch die zum inneren Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB gehörende Absicht des Angeklagten, ein Strafverfahren gegen die beiden Frauen herbeizuführen, ist bedenkenfrei festgestellt. Es mag sein, dass er vor allem erstrebte, den Verdacht von sich abzulenken. Dieses Ziel suchte er aber durch die Beschuldigung anderer Personen zu erreichen. Er verfolgte also auch den Zweck, gegen diese die Einleitung eines Verfahrens herbeizuführen. Das genügt zur Bestrafung aus § 164 StGB; die Absicht, das Einschreiten der Behörde gegen einen anderen zu erreichen, braucht nicht der einzige Beweggrund für das Handeln des Täters gewesen zu sein (RGSt 69, 173, 175).

12

Auch die übrigen Merkmale des § 164 Abs. 1 und 3 StGB sind ohne Rechtsirrtum dargetan.

13

2.

Richtig ist, dass die Ehefrau des Angeklagten und seine Schwiegermutter mit seinem Vorgehen einverstanden waren. Damit entfällt aber entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht die Rechtswidrigkeit der Tat.

14

Die Einwilligung des Verletzten ist nur dann beachtlich, wenn er zur Verfügung über das betroffene Rechtsgut befugt ist. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Vergehen gegen § 164 StGB nicht vor.

15

Die Vorschrift dient zwar auch dem Schutze des einzelnen gegen Mißgriffe irregeleiteter Behörden. Das findet sowohl in der Bestimmung des § 165 StGB wie auch darin seinen Ausdruck, dass der Täter die Absicht gehabt haben muß, gegen den Verdächtigten ein Verfahren herbeizuführen (RGSt 59, 34; 70, 367, 374; BGH NJW 1952 S 1385 Nr. 20).

16

Außerdem schützt § 164 StGB aber die staatliche Rechtspflege und ist zur Wahrung Öffentlicher Belange erlassen. Ebenso wie durch § 145 d StGB soll die ungerechtfertigte Inanspruchnahme und Irreführung der mit der Verfolgung von Straftaten befassten Behörden verhindert werden (RG aaO). Über dieses vom Gesetz ebenfalls geschützte Rechtsgut kann der Verletzte nicht verfügen; deshalb ist seine Einwilligung bedeutungslos; ihr Vorliegen wird den insoweit in Betracht kommenden Unrechtsgehalt der Tat, nämlich die Irreführung der Behörden, im allgemeinen sogar noch steigern (Maurach, Deutsches Strafrecht Bes. Teil S 531).

17

Darüber, welcher der beiden mit der Vorschrift des § 164 StGB verfolgten Schutzzwecke überwiegt, gehen die Meinungen zwar auseinander. Nach Ansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (aaO) bezweckt § 164 StGB in erster Reihe den Schutz des einzelnen, während das Reichsgericht (aaO) mit dem überwiegenden Teil der Rechtslehre das öffentliche Interesse in den Vordergrund stellte. Einer Entscheidung, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, bedarf es jedoch hier nicht. Denn auch wenn als vorwiegender gesetzgeberischer Grund der Schutz des einzelnen angesehen würde, wäre dessen Einwilligung unbeachtlich, weil der andere Schutzzweck in keinem Falle als so unbedeutend erscheinen würde, dass er ausser acht bleiben dürfte.

18

3.

Auch die Bestrafung der Angeklagten Elly K. wegen Anstiftung zum Vergehen gegen § 164 Abs. 1 und 3 StGB ist rechtsirrtumsfrei begründet.

19

Die Strafkammer stellt fest, dass die frühere Mitangeklagte H. bei ihren polizeilichen Vernehmungen die Angeklagten Elly K. und Frau N. auf deren Veranlassung der Kuppelei verdächtigt hat, um die Durchführung des Verfahrens gegen sie herbeizuführen und den wirklichen Täter, den Angeklagten August K., vor der zu erwartenden Strafe zu bewahren. Auch hier ist aus den oben angegebenen Gründen die Einwilligung der beiden Frauen rechtlich bedeutungslos (vgl. besonders RGSt 59, 34).

20

III.

Die von der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen Angriffe sind ebenfalls unbegründet.

21

Die Strafkammer wertet nicht das öffentliche Interesse an der Ahndung von Kuppeleihandlungen für sich allein straferschwerend, sondern die besondere Art, in der der Angeklagte August K. im vorliegenden Falle der Unzucht Vorschub geleistet hat; das ist nicht zu beanstanden.

22

Ebenso ist es unbedenklich, wenn zu Ungunsten des Angeklagten August K. berücksichtigt wird, dass Frau H. nunmehr in dem Hause Hi.strasse ... ständig Wohnung genommen hat. Dem Angeklagten kann zwar daraus gemäss § 180 Abs. 3 StGB kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, sofern nicht die dort angegebenen besonderen Voraussetzungen vorliegen. Immerhin deutet sein Verhalten darauf hin, dass er an dem Unzuchttreiben der Frau H. auch neuerdings keinen Anstoß nimmt und dass somit eine Wiederholung der Tat droht. Der Strafzweck der persönlichen Abschreckung, auf den das Landgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich hinweist, durfte insoweit berücksichtigt werden.

23

IV.

Dagegen muß die Revision des Angeklagten August K. insoweit Erfolg haben, als das Landgericht seiner Ehefrau und der Frau N. die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt hat.

24

Die Vorschrift des § 165 StGB ist zwar ihrem Wortlaut nach zwingender Natur. Sie dient aber, wie sich aus ihrem Inhalt und Zweck ergibt, allein dem Schutz des zu Unrecht Verdächtigten. Der weitere nach dem oben Gesagten mit § 164 StGB verfolgte. Strafzweck, die Behörden vor Irreführung zu schützen, fällt insoweit überhaupt nicht ins Gewicht. Daraus folgt, daß dem Einverständnis des Betroffenen mit der Tat bei der Frage der Veröffentlichungsbefugnis Bedeutung beizumessen ist. Willigt er, wie hier, ein, so kommt er nicht als "Verletzter" in Betracht und geht daher seines Rechts aus § 165 StGB verlustig (Maurach aaO; im Ergebnis ebenso RG HRR 1939 Nr. 916). Das gilt erst recht, wenn der Entschluss zur Ausführung der Tat überdies durch seine Einwirkung erweckt worden ist.

25

Das Urteil muss daher insoweit geändert werden. Es bedarf jedoch keiner Zurückverweisung an das Landgericht, da der Senat selbst entscheiden kann. Gemäss § 357 StPO ist das Urteil in diesem Umfange auch zu Gunsten der früheren Mitangeklagten H., die kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu ändern.

26

Es liegt kein Anlass vor, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Heimann-Trosien Dr. Schalscha