Anlage 1.5.1.3 RVG - Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Vorbemerkung 5.1.3:
(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.
(2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
|---|---|---|---|
| Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
| 5107 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 80,00 € | 24,00 bis 132,00 € | 62,00 € |
| 5108 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren | 24,00 bis 288,00 € | 125,00 € |
| 5109 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 80,00 bis 5.000,00 € | 36,00 bis 348,00 € | 154,00 € |
| 5110 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren | 48,00 bis 564,00 € | 245,00 € |
| 5111 | Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 € | 60,00 bis 420,00 € | 192,00 € |
| 5112 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren | 96,00 bis 671,00 € | 307,00 € |