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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1998, Az.: BVerwG 1 WB 36/98

Verbot der Dienstausübung auf Grund von zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne von § 22 S. 1 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (SG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 36/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1999, 320-322
  • DVBl 1999, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1999, 67-70
  • DÖV 1999, 305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1999, 323 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1999, 75-76
  • NZWehrr 1999, 75-76
  • ZBR 1999, 142

Amtlicher Leitsatz

Ein durch Zeugenaussagen begründeter Verdacht auf rechtsextremistische Äußerungen durch einen Offizier der Reserve im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung rechtfertigt ein Verbot der Dienstausübung und des Tragens der Uniform auch dann, wenn der Sachverhalt noch nicht in allen Einzelheiten geklärt ist.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. November 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberstleutnant Zabée, Oberleutnant Hamann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1962 geborene Antragsteller leistete vom 1. Oktober 1983 bis 31. Dezember 1984 seinen Grundwehrdienst. Im Sommersemester 1985 nahm er das Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhruniversität in B... auf, das er nach den Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts bei dem Truppendienstgericht Nord bisher nicht abgeschlossen hat. Auf Grund seiner Bewerbung vom 27. September 1989 wurde er mit Personalverfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr (PersABw) am 21. Januar 1991 zur Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen, in mehreren Wehrübungen zum Reserveoffizier ausgebildet und am 10. Mai 1995 zum Oberleutnant der Reserve ernannt.

2

Vom 21. bis 23. Februar 1997 nahm der Antragsteller an einer Dienstlichen Veranstaltung in Winterberg/Sauerland unter Leitung von Hauptmann der Reserve W... teil. Am 22. Februar 1997 trafen sich nach Dienstschluß auf einer Stube der Obergefreite der Reserve K..., die Stabsunteroffiziere der Reserve K... und U..., der Unteroffizier der Reserve B..., der Obergefreite der Reserve R... sowie der Antragsteller. Anläßlich dieses Treffens kam es nach einer Meldung des Obergefreiten der Reserve K... an Hauptmann der Reserve W... zu folgendem Vorfall:

"Zuerst unterhielten wir uns über alles und jedes, aber dann wurden Witze erzählt, die teilweise auch ausländerfeindlichen Charakter hatten. Die Situation gipfelte in der Behauptung des OLt C..., daß unser ehemaliger Bundespräsident Richard von Weizsäcker und der derzeitige Verteidigungsminister Volker Rühe Vaterlandsverräter seien. Des weiteren stellte er den Vorgang der Judenvergasung in Frage, er jonglierte mit Zahlen, die in der Mutmaßung gipfelten, daß es gar keine Vergasung von Juden gegeben haben könne. Außerdem stellte er den Überfall der Wehrmacht auf Polen am 1. September 1939 in Frage. ...

gez. D. K..."

3

Vom 3. März bis 20. April 1997 war der Antragsteller zu einer Wehrübung bei der 3./Fallschirmjägerbataillon (FschJgBtl) ... nach O... einberufen. Anläßlich dieser Wehrübung wurde der Vorfall bei der Dienstlichen Veranstaltung durch die Mitteilung des Hauptmanns der Reserve W... an den Kommandeur (Kdr) des Verteidigungsbezirkskommandos ... bekannt. Daraufhin entzog der Kdr des FschJgBtl ... am 20. März 1997 dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Führung des Rekrutenzuges und setzte ihn bis auf weiteres beim Stab zur besonderen Verwendung ein. Mit Bescheid vom 21. März 1997 verbot der Kdr des Kommandos Luftbewegliche Kräfte (KLK) und 4. Division dem Antragsteller die Ausübung des Dienstes sowie das Tragen der Uniform mit der Begründung, der Vorfall vom 22. Februar 1997 beinhalte den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (§ 8, § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 6 SG). Ebenfalls am 21. März 1997 wurde der Antragsteller durch den Kdr FschJgBtl ... aus der Wehrübung entlassen. Über die hiergegen erhobene Klage des Antragstellers hat das zuständige Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Das durch die Strafanzeige des PersABw eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wurde von der Staatsanwaltschaft Arnsberg am 19. November 1997 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das am 17. Dezember 1997 vom PersABw eingeleitete disziplinargerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

4

Mit Schreiben vom 25. März 1997, das am folgenden Tag beim KLK/.... Division eingegangen ist, erhob der Antragsteller "Widerspruch" gegen das Verbot der Ausübung des Dienstes und des Tragens der Uniform. Die auf eine "bloße Meldung" hin getroffenen Maßnahmen stellten einen groben Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Am 28. April 1997 erhob der Antragsteller "Untätigkeitsbeschwerde". Mit Bescheid vom 24. April 1998, der dem Antragsteller am 28. April 1998 zugestellt wurde, wies der Inspekteur des Heeres (InspH) die Untätigkeitsbeschwerde als unbegründet zurück. Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Mai 1998 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.

5

Der InspH legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 9. Juni 1998 dem Senat zur Entscheidung vor.

6

Der Antragsteller beantragt

festzustellen, daß die gegen ihn getroffene Maßnahme rechtswidrig war.

7

Zur Begründung trägt er vor:

8

Das Verbot der Ausübung des Dienstes und des Tragens der Uniform sei schon deshalb rechtswidrig, weil es von der unrichtigen Annahme ausgehe, daß er als Zugführer eingesetzt und in dieser Verwendung nicht mehr tragbar gewesen sei. Dies sei aber falsch, weil er bereits am 20. März 1997 von der Verwendung als Zugführer entbunden worden sei. Falsch sei auch die Behauptung, es lägen zwei Zeugenaussagen gegen ihn vor; in Wahrheit gebe es aber nur die ihn belastende Aussage des Zeugen K.... Im übrigen sei der frühere Bundespräsident, trotz aller Wertschätzung, die er zu Recht genieße, nunmehr Privatperson und kein hoher Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland mehr. Gleiches gelte für den Verteidigungsminister Rühe, der nach der Verfassung nicht mit besonderen Rechten ausgestattet sei. Die nach § 22 SG vorgeschriebene Ermessensausübung sei nicht in ausreichender Weise erfolgt. Im übrigen sei das Verbot der Ausübung des Dienstes auch deshalb rechtswidrig, weil ihm keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.

9

Der InspH beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Im Zeitpunkt der Entscheidung am 21. März 1997 hätten die Voraussetzungen für das Verbot der Ausübung des Dienstes und des Tragens der Uniform vorgelegen. Hieran ändere auch die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nichts. Für die Maßnahmen hätten im Entscheidungszeitpunkt zwingende dienstliche Gründe gesprochen. Es habe nämlich die konkrete Gefahr bestanden, daß der Antragsteller bei einer weiteren Dienstausübung mit Untergebenen Gespräche ähnlichen Inhalts führen könnte, wie sie ihm durch die Obergefreiten der Reserve K... und R... zur Last gelegt worden seien. Der Bundeswehr könne andernfalls der Vorwurf gemacht werden, sie dulde in ihren Reihen nationalsozialistische Umtriebe sowie beleidigende Äußerungen gegen aktive oder ehemalige Repräsentanten des Staates durch einen wehrübenden Reserveoffizier.

11

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspH - 105.97 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag ist zulässig.

13

Der Antragsteller hat beantragt "zu erkennen, daß die Maßnahme nach § 22 SG rechtswidrig war". Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens begehrt er damit die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots der Ausübung des Dienstes und des Tragens der Uniform "bis auf weiteres" durch den Bescheid des Kdr KLK/.... Division vom 21. März 1997 und des ihn bestätigenden Beschwerdebescheids des InspH vom 24. April 1998. Für dieses Antragsbegehren ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Die angefochtene Maßnahme ist ein Befehl auf dem Gebiet der militärischen Über- und Unterordnung und damit im Wehrbeschwerdeverfahren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO) anfechtbar (vgl. Beschlüsse vom 12. April 1978 - BVerwG 1 WB 159.76, 5.77 - <BVerwGE 63, 32 [ff.]> und vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 WB 87.90 = NZWehrr 1991, 248 [f.]).

14

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht durch die Entlassung des Antragstellers aus dem Wehrdienst gemäß § 29 Abs. 7 WPflG berührt, da das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verbot der Ausübung des Dienstes und des Tragens der Uniform noch in der Zeit erlassen worden ist, in der der Antragsteller Wehrübender war (vgl. C 213 Nr. 2 ZDv 14/3 und Beschluß vom 17. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 89.72 - <BVerwGE 46, 220 [225]>) und die Beschwerdefristen eingehalten worden sind.

15

Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das vom Kdr KLK/.... Division ausgesprochene Verbot der Ausübung des Dienstes und des Tragens der Uniform ist rechtlich nicht zu beanstanden.

16

Nach § 22 Satz 1 SG kann der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) oder die von ihm bestimmte Stelle einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Durch B 161 Nr. 7 Buchst. c ZDv 14/3 hat der BMVg den Kdr KLK/.... Division als zuständigen Disziplinarvorgesetzten für alle ihm unterstellten Offiziere zum Erlaß einer solchen Maßnahme ermächtigt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Soldaten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. Beschlüsse vom 12. April 1978 - BVerwG 1 WB 159.76, 5.77 - <BVerwGE 63, 32 [ff.]>).

17

Im Zeitpunkt des Verbots der Ausübung des Dienstes und des Tragens der Uniform konnte der Kdr KLK/.... Division auf Grund der Zeugenaussagen davon ausgehen, daß der Antragsteller bei der Veranstaltung in Winterberg am 22. Februar 1997 im Beisein mehrerer wehrübungsleistender Unteroffiziere und Mannschaften die Judenvergasung in Frage gestellt und dabei mit Zahlen argumentiert hat, die in der Mutmaßung gipfelten, es könne gar keine Judenvergasung stattgefunden haben, sowie den früheren Bundespräsidenten und den Bundesminister der Verteidigung als Vaterlandsverräter bezeichnet und den Überfall der Deutschen Wehrmacht auf Polen am 1. September 1939 in Frage gestellt hat. Wenn der Kdr hieraus den Schluß gezogen hat, zwingende dienstliche Gründe ließen eine weitere Dienstausübung des Antragstellers als Reserveoffizier bis zu einer endgültigen Aufklärung der Angelegenheit nicht zu, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

18

Entsprechend § 22 Abs. 3 SG i.V.m. B 161 Nr. 9 ZDv 14/3 ist der Antragsteller am 21. März 1997 ordnungsgemäß unter Aufnahme einer Niederschrift zu dem beabsichtigten Verbot durch den Kdr FschJgBtl ... gehört worden.

19

Zu Unrecht rügt der Antragsteller, der Kdr KLK/.... Division sei bei Erlaß des Verbotes der Ausübung des Dienstes und des Tragens der Uniform von einem unrichtigen oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Für eine Anordnung nach § 22 SG ist keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, daß dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 22 SG als zwingend geboten erscheinen lassen. Um einen hinreichenden Tatverdacht annehmen zu können, muß er zwar vom Vorliegen gewisser Belastungsmomente überzeugt sein, jedoch kann die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Beteiligten und den vorhandenen Beweisergebnissen der disziplinargerichtlichen Überprüfung überlassen bleiben (vgl. Beschluß vom 17. Juli 1979 - BVerwG 1 WB 67.78 - <BVerwGE 63, 250>).

20

Ohne Belang ist insoweit die Frage, ob der Antragsteller im Zeitpunkt des Verbots der Ausübung des Dienstes und des Tragens der Uniform noch als Zugführer eingesetzt war, da die angefochtene Maßnahme hierauf nicht gestützt ist. Auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Volksverhetzung durch die Staatsanwaltschaft Arnsberg mangels hinreichenden Tatverdachts am 19. November 1997 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde erst nach dem Verbot der Ausübung des Dienstes erlassen und konnte somit vom Kdr KLK/.... Division schon in tatsächlicher Hinsicht nicht berücksichtigt werden. Der Bescheid vom 21. März 1997 enthält entgegen der Auffassung des Antragstellers auch ausreichende Ermessenserwägungen, insbesondere Ausführungen darüber, warum auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots vorliegenden Erkenntnisse ein Verbleiben des Antragstellers im Dienst zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr hätte führen und dem Eindruck Vorschub leisten können, die Bundeswehr dulde in ihren Reihen antisemitische und rechtsextremistische Äußerungen.

21

Der Bescheid ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Truppendienstliche Erstmaßnahmen bedürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47.73, 75.73 - <BVerwGE 46, 251> und vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348 [ff.]>) keiner Rechtsbehelfsbelehrung.

22

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.