Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.01.1992, Az.: BVerwG 6 B 20/91
Klage auf Zuerkennung der Hochschulreife; Verletzung der schulischen Beratungspflicht; Nichtbelegung erforderlicher Kurse; Nichterreichen der Mindestpunktzahl
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 20/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 14.06.1990 - AZ: 6 VG A 143/88
- OVG Niedersachsen - 08.04.1991 - AZ: OVG 13 L 96/90
Rechtsgrundlagen
- § 25 der Niedersächsischen Verordnung über Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)
- § 5 der Niedersächsischen Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 12. März 1981, Nds.GVBl. S. 17
Fundstellen
- BayVBl 1992, 442-443
- SGb 1992, 546 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zuerkennung eines als Folge der Verletzung einer gesetzlich normierten Beratungspflicht tatsächlich nicht erbrachten schulischen Leistungsnachweises im Wege der Folgenbeseitigung.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, kann keinen Erfolg haben.
Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung seines Verfahrens darin, daß es die Rechtsfrage aufwerfe, ob und unter welchen Voraussetzungen im Falle einer gesetzlich besonders geregelten Beratungspflicht die Verletzung dieser Pflicht, und zwar im Rahmen eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung, die Zuerkennung eines - tatsächlich nicht erbrachten - schulischen Leistungsnachweises ermöglicht oder gar bedingt, wenn der betroffene Schüler infolge der Verletzung der Beratungspflicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Leistungsnachweises nicht erfülle. Die Zulassung der Revision kommt jedoch insofern schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsfrage nicht revisibles Recht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) betrifft und daher nicht in einem Revisionsverfahren zu klären wäre. Die Anwendung allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts in Ergänzung von Landesrecht ist Anwendung von Landesrecht und damit irrevisibel (Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 25.79 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 113). Auch der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch hat landesrechtlichen Charakter, weil er darauf gerichtet ist, die von ihm behaupteten Folgen einer angeblich falschen Beratung über den Inhalt des § 25 der Niedersächsischen Verordnung über Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) zu beseitigen. Die Beratungspflicht und deren Umfang sind landesrechtlich geregelt (§ 5 der Niedersächsischen Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 12. März 1981, Nds.GVBl. S. 17). Bundesrechtliche Bezüge einer etwaigen Verletzung dieser Beratungspflicht sind hier nicht ersichtlich. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt nur in prozessualer Hinsicht, daß das Gericht mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes zugleich aussprechen kann, daß die Vollziehung rückgängig zu machen sei. Die Vorschrift gewährt materiellrechtlich keinen Folgenbeseitigungsanspruch, sondern setzt ihn voraus (Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1991, § 113 Rdnrn. 18 und 19).
Davon abgesehen, würde sich die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht als entscheidungserheblich stellen, weil er die von ihm erstrebte Zuerkennung der Hochschulreife - selbst wenn die Beratungspflicht verletzt wäre - auch aus anderen Gründen nicht würde erreichen können. Der Kläger unterstellt nämlich im zweiten Teil seiner Frage als selbstverständlich und "außer Zweifel", daß er dann, wenn er zutreffend beraten worden wäre, in den beiden verbliebenen Kurshalbjahren des 13. Jahrgangs nicht nur - zusätzlich - je einen weiteren Deutschkurs belegt, sondern darüber hinaus in diesen beiden Deutschkursen auch die noch erforderliche Punktzahl erreicht hätte. Diese Unterstellung, die der Kläger benötigt, um überhaupt die grundsätzliche Bedeutung seines Verfahrens darlegen zu können, entbehrt jedoch der tatsächlichen Grundlage. Es kann nämlich keineswegs davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Falle der Belegung von zwei weiteren Deutschkursen in den beiden verbliebenen Kurshalbjahren des 13. Jahrgangs dann auch die aus diesen Kursen noch benötigten Punkte zur Auffüllung der erforderlichen Gesamtpunktzahl erreicht hätte, und zwar ohne zugleich in den anderen Kursen notwendige Punkte einzubüßen.
Tatsächlich hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag das Fach Deutsch in den verbliebenen beiden Kurshalbjahren des 13. Jahrgangs deshalb abgewählt, um "Ballast abzuwerfen" und derart Zeit und Kraft für die anderen Kurse zu gewinnen, in denen er in den beiden Kurshalbjahren des 12. Jahrgangs, als er zusätzlich je einen Deutschkurs belegt hatte, nicht die notwendige Punktzahl erreicht hatte. Zwar hat er dann in den beiden Kurshalbjahren des 13. Jahrgangs in den anderen Kursen die notwendige Punktzahl - soeben - erreicht. Möglicherweise war er dazu aber nur deshalb in der Lage, weil er nicht zugleich - zusätzlich - je einen Deutschkurs belegt und folglich mehr Zeit und Kraft für die anderen Kurse hatte. Dann kann aber nicht als hinreichend gesichert davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei richtiger Beratung in den beiden verbliebenen Kurshalbjahren des 13. Jahrgangs nicht nur zusätzlich je einen Deutschkurs belegt, sondern in ihnen außerdem auch die noch notwendige Punktzahl erreicht hätte, ohne zugleich in den anderen Kursen die dort notwendigen Punkte einzubüßen.
Schon aus diesen Gründen hat die Sache des Klägers nicht die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung, so daß es auf seinen weiteren Vortrag nicht mehr ankommt. Im übrigen zeigt der dargelegte Zusammenhang, daß der vom Kläger im Hinblick auf die Verletzung der Beratungspflicht angenommene Anspruch auf Folgenbeseitigung nicht darauf gerichtet sein kann, ihm einen konkreten schulischen Leistungsnachweis für Leistungen zuzuerkennen, die er tatsächlich nicht erbracht hat und auch im Falle der gebotenen Beratung möglicherweise gar nicht erbracht hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.