Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1983, Az.: BVerwG 4 C 25.79
Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts; Irrevisibilität; Landesrechtliche Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 25.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 11.11.1975 - AZ: 10566 - IX/73
- VGH Bayern - 27.11.1978 - AZ: 6 XIV 76
Rechtsgrundlagen
- Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts
- Art. 96 Abs. 1 BayBauordnung
- Art. 100 Satz 1 BayBauordnung
- § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Die Anwendung allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts in Ergänzung zu Landesrecht ist Anwendung von Landesrecht und damit irrevisibel (st. Rechtspr. des BVerwG).
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling, Gielen und Dr. Gaentzsch
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 1983
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers zu 1) und der Beigeladenen zu 2) sowie die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1978 werden zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1) und die Beigeladene zu 2) tragen als Gesamtschuldner die Hälfte der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens. Der Beklagte trägt die Hälfte der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2). Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme von Baugenehmigungen für zwei sog. Schutzhütten, zwei Geräteschuppen, zwei Trockenaborte und einen Maschendrahtzaun sowie über Beseitigungsanordnungen für diese Anlagen. Die Kläger und ihre Ehegatten, die Beigeladenen zu 2) und 3), haben die Anlagen in den Jahren 1964 bis 1969 auf einem ihnen gemeinsam gehörenden Grundstück im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde S. errichtet. Das Landratsamt Forchheim hat die Anlagen 1966 und 1969 bauaufsichtlich genehmigt.
Mit Bescheiden vom 14. November 1973 und 15. Januar 1974 nahm das Landratsamt Nürnberger Land, nach Gebiets- und Verwaltungsreform Rechtsnachfolgerin des Landratsamts Forchheim, gestützt auf Art. 96 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die erteilten Baugenehmigungen zurück und ordnete unter Zwangsgeldandrohung die Beseitigung der baulichen Anlagen an. Zur Begründung führte es aus, bei den Unterstellräumen handele es sich um Wochenendhäuser, die von Anfang an als solche geplant und genutzt worden seien. Sie seien, wie auch die Nebenanlagen und die Einfriedigung, im Außenbereich unzulässig gewesen und seien es noch jetzt. Das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände überwiege das Interesse der Kläger am Schutz ihres Vertrauens in den Bestand der Baugenehmigungen.
Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht gab der Klage auf Aufhebung der Verfügungen in vollem Umfange statt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin geändert, daß die Rücknahmeverfügungen und Beseitigungsanordnungen mit Ausnahme derjenigen für die Schutzhütte A aufgehoben werden. Es hat dies im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Schutzhütte A sei entweder nachträglich erweitert oder sofort mit größeren Ausmaßen einrichtet worden. Sie stelle ein aliud gegenüber dem genehmigten Unterstellraum dar. Dadurch sei die erteilte Genehmigung gegenstandslos geworden oder infolge Nichtgebrauchs erloschen. Von ihr gehe nur noch der Rechtsschein einer Genehmigung aus. Es habe zwar keiner Rücknahme bedurft, aber diese sei in eine deklaratorische Aufhebung umzudeuten. Die Beseitigungsanordnung sei nach Art. 100 Satz 1 BayBO rechtmäßig; das Gebäude sei weder im gegebenen noch in verkleinertem Umfange genehmigungsfähig und genieße keinen Bestandsschutz. Die Behörde habe auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
Für die Schutzhütte B habe noch eine Baugenehmigung vorgelegen. Die Hütte sei im wesentlichen entsprechend dieser Genehmigung errichtet worden. Ein nachträglich angebauter Hühnerstall mache die Schutzhütte B nicht zu einem aliud; denn die Schutzhütte B und der Anbau unterschieden sich durch die Nutzungsart. Die Rücknahme einer nicht dem materiellen Baurecht, wie hier dem § 35 Abs. 2 BBauG, entsprechenden Baugenehmigung sei zwar nach Art. 96 BayBO möglich, sie sei aber im konkreten Fall ermessensfehlerhaft. Das Landratsamt habe das schutzwürdige Vertrauen der Kläger in den Bestand der Baugenehmigung nach siebenjähriger unbeanstandeter Nutzung des Bauwerks nicht ausreichend gewichtet. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe, daß sie ungefähr gleichgewichtig seien. Eine ermessensfehlerfreie Rücknahme setze voraus, daß das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das durch den Erlaß des fehlerhaften Verwaltungsakts begründete Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit der behördlichen Entscheidung überwiege.
Mangels wirksamer Rücknahme sei auch die Beseitigungsanordnung für die Schutzhütte B rechtswidrig. Zwar sei der angebaute Hühnerstall ungenehmigt errichtet worden. Eine Umdeutung der Anordnung dahin, zumindest den Stall zu beseitigen, komme nicht in Betracht; sie entspräche nicht dem bei Erlaß der Anordnung kundgegebenen Willen des Landratsamts.
Aus den für die Schutzhütte B geltenden Gründen seien auch die Rücknahmeverfügungen und Beseitigungsanordnungen betreffend die Geräteschuppen und die Trockenaborte rechtswidrig. Sie seien im wesentlichen entsprechend den erteilten Genehmigungen errichtet und würden ebenfalls seit vielen Jahren unbeanstandet genutzt. Die Einfriedung entspreche in Höhe und Material der erteilten Baugenehmigung. Ein von der Genehmigung abweichender Verlauf sei nicht erheblich.
Die Zwangsgeldandrohung sei, soweit sich das nicht schon aus der Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnungen ergebe, insgesamt rechtswidrig. Sie sei, weil an die Kläger als "Gesamtschuldner je zur Hälfte" gerichtet, unbestimmt.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision sowohl des Klägers zu 1) und der Beigeladenen zu 2) wie auch des Beklagten.
II.
Die Revisionen sind zurückzuweisen. Das Berufungsurteil verletzt nicht Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 2 VwGO).
1.
Die Revision des Klägers zu 1) und der Beigeladenen zu 2) richtet sich dagegen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Rücknahme der Baugenehmigung und die Beseitigungsanordnung für die Schutzhütte A durch das Landratsamt bestätigt und insoweit das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert hat. Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen, daß die Schutzhütte A ein aliud gegenüber dem genehmigten Unterstellraum A ist, gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Wenn der Verwaltungsgerichtshof für die Schutzhütte B eine andere Wertung getroffen hat, beruht das auf Feststellungen zum Zustand der Hütte A einerseits und zu demjenigen der Hütte B andererseits sowie auf der Würdigung der Unterschiede. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt darin entgegen der Meinung der Revision nicht. Die Revision nimmt lediglich eine andere Wertung als der Verwaltungsgerichtshof vor.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, daß entweder die Baugenehmigung erloschen ist, weil von ihr nicht Gebrauch gemacht worden ist, oder daß sie gegenstandslos geworden ist, weil die möglicherweise ursprünglich nach ihr errichtete Hütte inzwischen durch Erweiterung so verändert worden ist, daß sie ein aliud darstellt, sind Anwendung von irrevisiblem Landesrecht. Ebenso Anwendung von irrevisiblem Landesrecht ist es, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Rücknahme einer erteilten, aber inzwischen erloschenen Baugenehmigung zuläßt und sie in eine deklaratorische umdeutet. Die Regelung des Art. 47 BayVwVfG über die Zulässigkeit einer Umdeutung galt zur Zeit der Rücknahmeverfügung noch nicht; und allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts, die in Ergänzung von Landesrecht angewendet werden, sind selbst Landesrecht; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Auch die Bestätigung der auf Art. 100 Satz 1 BayBO gestützten Beseitigungsanordnung verletzt Bundesrecht nicht. Daß die Schutzhütte A ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich darstellt und daß sie öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BBauG), steht außer Zweifel. Daß die Gemeinde einmal vorhatte, den Bereich im Flächennutzungsplan als Wochenendhausgebiet darzustellen, ändert an dieser rechtlichen Wertung nichts. Auch Bestandsschutz genießt die Anlage nicht; denn sie hat weder zur Zeit der Errichtung noch während ihres Bestandes dem materiellen Baurecht entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht verkannt, daß die Anordnung der Beseitigung einer materiell und formell baurechtswidrigen baulichen Anlage im Ermessen der Behörde steht und daß das Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben ist (UA. S. 18). Er hat die eingehend begründete Entscheidung des Landratsamts als ermessensfehlerfrei gewertet. An diese Wertung ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Zudem ist auch die Anwendung allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze über die Ermessensausübung irrevisibel, wenn sie - wie hier - die Anwendung von Landesrecht ergänzt. Die Revision meint zwar, der Verwaltungsgerichtshof hätte, wenn er bei der Schutzhütte B das Vertrauensschutzinteresse der Kläger dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände gegenübergestellt habe, dies auch bei der Schutzhütte A tun müssen. Dies rügt die Revision jedoch zu Unrecht; denn der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Schutzhütte B den Vertrauensschutz aus der noch existenten Baugenehmigung abgeleitet, während er bei der Schutzhütte A angenommen hat, daß die Baugenehmigung erloschen ist, so daß auch ein auf sie gestütztes Vertrauen nicht geschützt sein kann. Es ist nicht widersprüchlich, das Ermessen im Falle der Rücknahme einer Baugenehmigung enger zu begrenzen als im Falle der Beseitigungsanordnung für ein nicht durch eine Baugenehmigung gedecktes Gebäude.
Ebenso irrevisibel sind die das Landesrecht ergänzenden allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze, auf die sich die Revision beruft, wenn sie meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte berücksichtigen müssen, daß auch das stillschweigende Dulden eines materiell und formell baurechtswidrigen Gebäudes über einen längeren Zeitraum Vertrauensschutz begründen könne und daß der bloße Sinneswandel der Behörde oder gar anderere Vorstellungen der durch Organisationsänderung zuständig gewordenen Behörde kein rechtlich relevanter Grund seien, das aus langer Duldung entstandene Vertrauen auf Fortbestand des Zustandes zu durchbrechen. Soweit damit auch die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs angegriffen werden sollen, fehlt es an einer entsprechenden Verfahrensrüge. Eine solche erhebt die Revision nur in bezug auf die von ihr behauptete Tatsache, der Kreisbaumeister des früher zuständigen Landratsamtes habe die Hütte ohne Beanstandungen abgenommen. Allerdings räumt die Revision ein, das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof hätten diese Tatsache als für die Entscheidung nicht erheblich angesehen und deshalb keinen Beweis erhoben. Damit entzieht die Revision dieser Verfahrensrüge selbst den Boden, denn dem Tatsachengericht ist verfahrensrechtlich eine Beweiserhebung nur über Tatsachen geboten, die nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind.
2.
Die Revision des Beklagten richtet sich dagegen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der Verfügungen des Landratsamts bezüglich der Schutzhütte B, der beiden Geräteschuppen, der beiden Trockenaborte und der Einfriedung durch das Verwaltungsgericht bestätigt hat. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe statt Landesrechts allgemeine Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte in ihrer bundesrechtlichen Ausprägung angewendet in der Annahme, sie überlagerten oder ergänzten Art. 96 Abs. 1 BayBO. Das trifft nicht zu. Bei seiner grundsätzlichen Aussage, ein gegen zwingendes Recht verstoßender begünstigender Verwaltungsakt könne nur zurückgenommen werden, wenn und soweit das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das durch den Erlaß des fehlerhaften Verwaltungsakts begründete Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit der behördlichen Entscheidung überwiege, zitiert der Verwaltungsgerichtshof zwar eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 188). Er führt jedoch weiter aus, dieser Grundsatz sei auch bei der Rücknahme einer Baugenehmigung im Rahmen des Art. 96 BayBO zu beachten. Damit wendet der Verwaltungsgerichtshof nicht Bundesrecht an, sondern meint, daß der genannte Grundsatz auch als ein solcher des Landesrechts in Ergänzung zu Art. 96 BayBO anzuwenden ist. Dagegen ist bundesrechtlich nichts einzuwenden. Auch die weiteren Ausführungen im Berufungsurteil zur Abwägung der beiderseitigen Interessen deuten nicht darauf hin, daß der Verwaltungsgerichtshof die Ermessensausübung als durch Bundesrecht gebunden angesehen habe. Auch aus dem Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof "im Hinblick auf die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Zurücknahme von Baugenehmigungen" die Revision zugelassen hat, kann nicht geschlossen werden, er habe seine Entscheidung darauf stutzen wollen, daß die Anwendung des Art. 96 BayBO durch bundesrechtliche Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts gebunden sei.
Damit, daß der Verwaltungsgerichtshof einzelne im konkreten Fall besonders gewichtige öffentliche Belange nicht gesehen und daß er die öffentlichen Belange nicht richtig gewichtet habe, kann der Beklagte, da er im Hinblick auf die hierzu getroffenen Feststellungen Verfahrensrügen nicht erhoben hat, im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 137 Abs. 2 VwGO); insoweit trifft er, wie dies der Kläger zu 1) und der Beigeladene zu 2) in entgegengesetzter Richtung bezüglich der Schutzhütte A auch tun, nur andere tatsächliche Wertungen als der Verwaltungsgerichtshof.
Die Revision kann auch nicht damit gehört werden, der Verwaltungsgerichtshof habe die Beseitigungsanordnung jedenfalls für den nicht von der Baugenehmigung gedeckten Anbau an die Schutzhütte B (Hühnerstall) nicht aufheben dürfen. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine für ein Gebäude insgesamt rechtswidrig erlassene Beseitigungsanordnung für Teile des Gebäudes aufrechterhalten werden kann, ist eine Frage des Landesrechts. Abgesehen davon hätte der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO die nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs hinzunehmen, die Anordnung des Landratsamts könne nicht dahin ausgelegt werden, "daß, sollte die Beseitigung des gesamten Gebäudes nicht zulässig sein, zumindest die Beseitigung dieses Gebäudeteils gewollt war" (UA. S. 24).
3.
Die Revision des Beklagten richtet sich auch dagegen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung der Beseitigungsanordnung betreffend die Schutzhütte A bestätigt hat. Auch insoweit muß ihr der Erfolg versagt werden. Daß der Verwaltungsgerichtshof die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 DM an die Kläger zu 1) und 2) "als Gesamtschuldner je zur Hälfte" als in sich widersprüchlich und deshalb als unbestimmt wertet, läßt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Gielen
Dr. Gaentzsch