Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1962, Az.: BVerwG V C 179.62
Lastenausgleichsrecht:; Umwandlung von Aufbaudarlehen in Hauptentschädigung; hier: Reihenfolge bei Mehrzahl von Darlehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 179.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 06.06.1962 - AZ: 6 KL 43/61
Rechtsgrundlagen
- § 232 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 232 Abs. 2 LAG
- § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG
- § 350 a Abs. 2 LAG
- Nr. 6 Abs. 1 Uw-Rundschreiben
Fundstellen
- BVerwGE 15, 104 - 106
- AS XV, 104
- DVBl 1963, 414 (amtl. Leitsatz)
- Freie WoWi 1963, 141
- IFLA 1963, 187
- MDR 1963, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 505-506 (Volltext mit red. LS)
- RLA 1963, 94
- ZLA 1963, 25
Amtlicher Leitsatz
Die Anweisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in Nr. 6 Abs. 1 des Rundschreibens zur Umwandlung von Darlehen in Hauptentschädigung ist rechtsgültig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 6. Juni 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Dem Kläger wurde durch Bescheid vom 11. Januar 1957 ein Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau nach dem Lastenausgleichsgesetz von 5.200 DM bewilligt und durch Bescheid vom 19. August 1958 ein Existenzaufbaudarlehen von 5.000 DM. Die Darlehen wurden in der Reihenfolge ihrer Bewilligung ausgezahlt. Durch Bescheid vom 8. April 1960 wurden dem Kläger 3.030 DM als Hauptentschädigung zuerkannt. Die Beklagte wandelte daraufhin das Wohnungsbaudarlehen entsprechend der zuerkannten Hauptentschädigung in eine solche um. Hiergegen wandte sich der Kläger, der die Hauptentschädigung mit dem Existenzaufbaudarlehen verrechnet haben möchte, weil dieses ihn stärker belaste. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, zwar sei aus dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmen, welches von mehreren Darlehen zunächst umzuwandeln sei. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes habe aber durch sein Umwandlungsrundschreiben festgelegt, daß Darlehen, die zu verschiedenen Zeitpunkten gewährt worden seien, entsprechend ihrem Alter - mit dem ältesten beginnend - in die Umwandlung einzubeziehen seien. Diese Anordnung halte sich im Rahmen der dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes erteilten Ermächtigung und stehe auch in der Sache selbst im Einklang mit dem Lastenausgleichsgesetz. Nach diesem sei davon auszugehen, daß der Anspruch auf Hauptentschädigung vom 1. April 1952 ab als existent - wenn auch noch nicht als fällig - zu behandeln sei. Da der Umwandlung nur deklaratorische Bedeutung zukomme, erfasse sie das zuerst gewährte Darlehen. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Aufrechnung berufen; denn die Umwandlung nach dem Lastenausgleichsgesetz stelle eine vom zivilrechtlichen Begriff der Aufrechnung losgelöste, im öffentlichen Recht wurzelnde Möglichkeit dar, den Anspruch auf Hauptentschädigung zu erfüllen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das angefochtene Urteil habe verkannt, daß eine Rückwirkung der Hauptentschädigung gerade das zuletzt gewährte Darlehen zuerst erreiche. Die in Betracht kommende Vorschrift des Umwandlungsrundschreibens sei nichtig, weil sie jedes vernünftigen Sinns entbehre und willkürlich sei. In welcher zeitlichen Reihenfolge mehrere Darlehen gewährt würden, sei von unübersehbaren Zufällen abhängig. Daher sei es unzulässig, hier eine starre Regelung vorzuschreiben. Der Kläger hat den Antrag gestellt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die vom Kläger angegriffenen Verwaltungsakte aufzuheben.
Der V. hat ausgeführt, die hier einschlägige Regelung des Umwandlungsrundschreibens entspreche dem Gesetz und sei logisch zwingend. Er hat beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen für den Existenzaufbau sowie zur Schaffung von Wohnraum gewährt werden. Das ist zugunsten des Klägers geschehen, der ein Existenzaufbaudarlehen und ein Darlehen für den Wohnungsbau erhalten hat. Nach Gewährung der Darlehen ist ihm ein Anspruch auf Hauptentschädigung zuerkannt worden, der nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG umzuwandeln ist. Dieses Umwandlungsverfahren, das mit der Verrechnungsvorschrift in § 350 a Abs. 2 LAG in engem Zusammenhang steht, ist nach dem Sinnzusammenhang des Gesetzes und nach seinem Zweck - wenngleich es das Gesetz nicht ausdrücklich vorschreibt - auch dann anzuwenden, wenn mehrere Darlehen gewährt worden sind. Es stellt sich im Ergebnis als eine bevorzugte vorfristige Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung dar, die auf Grund öffentlichen Rechts im Rahmen der leistunggewährenden Verwaltung bewirkt wird. Diese Umwandlung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist nicht der bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung gleichzusetzen (Urteil des III. Senats vom 5. November 1959 - BVerwG III C 200.58 - [NJW 1960, 500 = RLA 1960, 57 = ZLA 1960, 23]), auch wenn sie zum Teile gewisse Ähnlichkeiten aufweist und insoweit zu entsprechenden rechtlichen Folgerungen führen mag (Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 -). Für eine unmittelbare oder auch nur entsprechende Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften ist jedenfalls insoweit kein Raum, als sich aus der Eigenart dieser öffentlich-rechtlichen Regelung Besonderheiten ergeben. Hier handelt es sich um das Gegenübertreten einer zunächst gewährten Ausgleichsleistung ohne Rechtsanspruch - die sich als eine Begünstigung des Empfängers darstellt, aber zurückzuerstatten ist - und eines erst in Zukunft fällig werdenden Anspruchs auf Grund öffentlichen Rechts, dessen Erfüllung der Berechtigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen könnte. Die Ausgestaltung derartiger Rechtsbeziehungen steht im Ermessen des Gesetzgebers (Urteil vom 15. Februar 1961 [BVerwGE 12, 59 (63)[BVerwG 15.02.1961 - V C 248/58]]), der diese Befugnis, jedenfalls soweit es sich lediglich um die verwaltungsmäßige Durchführung handelt, durch § 319 Abs. 2 LAG dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes übertragen hat. Dieser hat für den Fall, daß einem Hauptentschädigungsberechtigten mehrere Darlehen gewährt worden sind, die Reihenfolge der Umwandlung in Nr. 6 Abs. 1 seines Rundschreibens zur Umwandlung von Darlehen in Hauptentschädigung (Uw-Rundschreiben) in der Fassung vom 8. Oktober 1958, 25. Februar 1959, 19. Oktober 1960 und 4. Januar 1962 (Mtbl. BAA 1958, 428; 1959, 64; 1960, 347; 1962, 3)dahin festgelegt, daß bei der Umwandlung mit dem ältesten Darlehen begonnen wird. Das ist die zutreffende rechtliche Folgerung, die aus den §§ 232 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG zu ziehen ist. Ist nämlich der Rechtsanspruch auf Hauptentschädigung als mit dem 1. April 1952 entstanden anzusehen, so gilt er in Höhe des Darlehnsbetrages als erfüllt, sobald ein Darlehen gewährt worden ist. Die Darlehnsverbindlichkeit wird insoweit als nicht entstanden behandelt. Das hat zur Folge, daß das zuerst gewährte Darlehen auch bei der Umwandlung zuerst erfaßt werden muß. Gegenüber dieser sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang des Lastenausgleichsgesetzes ergebenden öffentlich-rechtlichen Regelung ist für eine Heranziehung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches kein Raum.
Hiernach ist Nr. 6 Abs. 1 des Uw-Rundschreibens im Rahmen der Zuständigkeit des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes erlassen werden und steht mit dem Gesetz im Einklang. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden. Aus ihr folgt zwingend, daß zunächst das ältere Darlehen, das ist hier das Wohnungsbaudarlehen, umzuwandeln ist.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich somit als frei von Rechtsirrtum. Die Revision des Klägers war daher mit der sich aus §§ 333, 334 Abs. 4 LAG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow