Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1965, Az.: 1 StR 79/65
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen eines schweren Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung und mit tätlichem Angriff gegen einen Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1965
- Aktenzeichen
- 1 StR 79/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 15.10.1964
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Tübingen vom 15. Oktober 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Gründe
Der angeklagte Soldat hatte sich in aufgestauter Wut und unter Alkoholwirkung, die zusammen sein Einsichts- und sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigten, entschlossen, aus der Kaserne zu fliehen und die Bundeswehr für dauernd zu verlassen. Er brach in die Waffenmeisterei ein und nahm ein Schnellfeuergewehr und ein Magazin mit 19 Schuß scharfer Munition weg, um sich damit notfalls den Weg freizuschießen. Bevor er wieder ins Freie gelangt war, hatte die Wache den Einbruch entdeckt. Der Angeklagte konnte sich der Abnahme der Waffe erwehren und entschloß sich nun, auf einen Angehörigen der Wache zu schießen. Dabei ging er davon aus, daß er allenfalls mit Hilfe einer Reihe schnell hintereinander abgegebener Schüsse aus den nachgeführten Gewehr den sich rasch bewegenden, im Dunkel nur schattenhaft beobachteten Posten treffen, möglicherweise töten und so den Widerstand auch der anderen Angehörigen der Wache niederkämpfen konnte. Er feuerte deshalb zwei Schüsse unmittelbar hintereinander ab, die, wie er beobachtete, fehl gingen. Währenddessen erkannte er in den angegriffenen Soldaten einen Kameraden, dem er zugetan war. Darauf brach er das Schießen ab und ließ sich festnehmen.
Das Schwurgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung und mit tätlichem Angriff gegen einen Vorgesetzten in je zwei Fällen zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Fahnenflucht verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei vom Mordversuch und vom Versuch der Fahnenflucht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, die tatsächlichen Feststellungen über den Hergang des Schießens und über die Vorstellung des Angeklagten dabei seien unklar und ungenügend. Der Angeklagte brach das Schießen ab, weil er während der Abgabe des zweiten Schusses den Posten erkannt hatte. Ihn, für den er kameradschaftliche Gefühle hegte, wollte er nicht treffen, obwohl er es gekonnt hätte, da er dessen Beine hinter den Schreibtisch vorragen sah und da die dünne Schreibtischumkleidung seinem Gegenüber keine durchschlagsichere Deckung gegen Gewehrschüsse bot. Der Angeklagte wollte jetzt sein ursprüngliches Vorhaben aber nicht mehr durchsetzen, obwohl ihm das nach seiner Vorstellung noch möglich gewesen wäre. Diese Feststellungen sind klar und widerspruchsfrei. Dies hat auch der Generalbundesanwalt anerkannt.
2.
Bei der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch muß vom Plan des Täters ausgegangen werden. Maßgebend ist, ob der Täter alle Handlungen verwirklicht hat, die er bei Beginn der Tatausführung für erforderlich hielt und vornehmen wollte, um den Erfolg herbeizuführen. Wenn das geschehen ist, ist der Versuch beendet. Andernfalls ist er unbeendet, es sei denn, daß der Täter in der irrigen Erwartung, der Erfolg werde bereits infolge seines bisherigen Tuns eintreten, früher als anfangs erwogen von weiteren Ausführungshandlungen abgesehen hat (BGHSt H, 75, 79 mit weiteren Nachweisen; BGH GA 1956, 89). Zutreffend ist das Schwurgericht bei seiner rechtlichen Würdigung von diesen Erwägungen ausgegangen.
Der Angeklagte verfolgte ein bestimmtes Ziel: die Niederkämpfung, notfalls Tötung des Wachpostens. Diesen Erfolg wollte er in einer bestimmten Lage sofort erreichen. Er glaubte ihn unter den ungünstigen Schußverhältnissen nur mit einer Reihe schnell hintereinander abgefeuerter Schüsse herbeiführen zu können, und wollte deshalb so viele Schüsse abgeben, wie sich während der Tatausführung als dazu erforderlich erwiesen. Unter diesen ganz besonderen Umständen kann es aus Rochtsgründen nicht beanstandet werden, daß der Tatrichter das einem Ziel dienende und auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhende mehrfache schnelle Abdrücken des auf Einzelfeuer eingestellten Schnellfeuergewehrs als eine natürliche Handlungseinheit und damit als eine einzige Handlung im Rechtssinne gewertet hat. Denn nach natürlicher Betrachtung war das Auslösen der ganzen geplanten raschen Schußfolge, die der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts "ähnlich dem Feuerstoß aus einer Maschinenpistole" abgeben wollte, bis er den einen Posten getroffen und dadurch zugleich den Widerstand des anderen gebrochen hatte, als ein einheitliches Handeln anzusehen (BGHSt 1, 168, 170 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51]; 10, 230, 231 [BGH 23.01.1957 - 2 StR 565/56]; ebenso Maurach, StGB Allg. Teil 3. Aufl. S. 623). Diese geplante Handlung hat der Angeklagte nicht vollendet. Bevor er den Posten traf, brach er das Schießen in Kenntnis des Fehlgehens der beiden ersten Schüsse ab. Darin hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler einen Rücktritt vom unbeendeten Mordversuch gesehen. Bei der Abgrenzung vom nichtbeendeten und vom beendeten Versuch kommt es nämlich entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts nicht auf die Gefährlichkeit und auf die objektive Eignung eines einzelnen Angriffteiles an, schon allein den ganzen Erfolg herbeizuführen. Ebenso ist dabei nicht ausschlaggebend, ob der Täter etwa durch die Ausführung der Versuchshandlung eine andere Straftat schon vollendet hat und daher wegen deren Begehung bestraft werden kann oder nicht. Der § 46 Nr. 1 StGB gewährt Straffreiheit, weil es infolge der Verbrechensaufgabe nicht zu Schlimmerem gekommen ist (BGHSt 7, 296, 299) [BGH 14.04.1955 - 4 StR 16/55].
3.
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei von dem Mordversuch freiwillig zurückgetreten. Was die Revision dagegen anführt, entfernt sich von den Feststellungen, Nach dem vom Tatrichter ermittelten Sachverhalt sah sich der Angeklagte nicht etwa plötzlich einer veränderten, über seine Erwartungen schwierigen Kampflage gegenüber; er beobachtete die hinter dem Schreibtisch vorragenden Beine des Postens und wußte, daß Gewehrschüsse die schwache Schreibtischumkleidung durchschlagen würden. Der Angeklagte wollte aber nach den Feststellungen seinen Ursprunglichen Plan allein deshalb nicht mehr durchsetzen, weil er in den angegriffenen Posten inzwischen einen gutgelittenen Kameraden erkannt hatte, den zu töten er als verwerflich empfand.
4.
Die Angriffe der Revision gegen die Meinung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei auch von den unbeendeten Versuch der Fahnenflucht freiwillig zurückgetreten, erschöpfen sich ebenfalls in unstatthaften Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Der Angeklagte wußte nicht, daß außerhalb der Fahrzeughalle sich weitere Soldaten bereithielten, ihm den Weg zum nahen Kasernenzaun zu versperren. In seiner Wut, infolge der Alkoholwirkung und wegen seiner Erregung durch den Kampf war er zu einer ruhigen und sachgemäßen Abwägung nicht imstande. Daher durfte das Schwurgericht ohne Verstoß gegen die Lebenserfahrung annehmen, daß der Angeklagte die Flucht, die der Tatrichter selbst als kaum mehr durchführbar angesehen hat, doch noch für möglich gehalten habe. Durch die Aufgabe des gesamten Planes aus eigenen Stücken ist der Angeklagte auch von diesem Vorhaben freiwillig zurückgetreten; denn ob ein Rücktritt freiwillig ist oder nicht, entscheidet sich nach der Vorstellung des Täters.
5.
Im Hinblick auf § 301 StPO hat der Senat das Urteil auch in übrigen geprüft. Dabei ist ebenfalls kein Rechtsfehler zutage getreten.
Danach ist die Revision zu verwerfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse. Es besteht jedoch kein Anlaß, dieser auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Schwurgericht zurückzuverweisen.
Hübner
Fischer
Mai
Pikart