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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1966, Az.: BVerwG IV B 8.66

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Genehmigung zur Errichtung eines überwiegend fünfgeschossigen Wohnblocks; Überschreitung der zulässigen Stockwerkszahl; Revisionsgerichtliche Überprüfung des Begriffes des nachbarlichen Interesses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 8.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.11.1965 - AZ: 190 I 65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen zu 1) die Genehmigung, einen aus vier Häusern bestehenden, überwiegend fünfgeschossigen Wohnblock auf dem Grundstück Fl. Nr. 15.666 an der ... in M. zu errichten; wegen der Nichteinhaltung der als Bebauungsplan übergeleiteten Münchener Staffelbauordnung vom 22. Dezember 1959 (StBO) durch Überschreitung der zulässigen Stockwerkszahl wurde Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) erteilt. Hiergegen wendet sich der Kläger als Miteigentümer mehrerer dem Baugrundstück benachbarter Grundstücke.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Zwar sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BBauG für eine Befreiung von den Bestimmungen des § 6 StBO nicht gegeben; jedoch sei der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Dem Kläger könne zugestanden werden, daß es sich für ihn unvorteilhaft auswirke, wenn das Bauvorhaben in der genehmigten Art und Weise statt mit der nach der Staffelbauordnung zulässigen Geschoßzahl ausgeführt werde. Jedoch sei der sich daraus ergebende Nachteil nicht größer, sondern möglicherweise sogar geringer als der, der bei einer den Bestimmungen der Staffelbauordnung entsprechenden Bebauung des Grundstücks Fl. Nr. 15.666 entstehen könnte.

3

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger, geltend, die Revision sei zuzulassen, weil die umstrittene Frage, ob Festsetzungen über die zulässige Geschoßzahl in einem Bebauungsplan (auch) nachbarschützend sind, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Eine verfassungskonforme Auslegung müsse dem § 6 StBO nachbarschützende Wirkung beilegen.

4

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

5

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat hat in seinemUrteil vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 77.65 - (DVBl. 1966, 272 = DÖV 1966, 571) bereits entschieden, daß der Begriff des nachbarlichen Interesses in § 31 Abs. 2 BBauG seinem Inhalt nach nur dann, vom Revisionsgericht überprüft werden kann, wenn ihm bundesrechtliche Vorschriften zugrunde liegen; er hat daraus den Schluß gezogen, daß das Berufungsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht beurteilen kann, ob eine landesrechtliche Bestimmung dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Schon deswegen ist die vom Kläger für grundsätzlich gehaltene Frage nicht einer Revision zugänglich.

6

Entgegen der vom Kläger vertretenen Meinung beruht allerdings das Berufungsurteil nicht auf der Auffassung, daß § 6 StBO nicht dem Nachbarschutz diene. Das Berufungsgericht hat diese Frage lediglich als umstritten gekennzeichnet, hat dann aber, alsbald ausführlich die Frage geprüft, ob überhaupt eine Verletzung von Rechten des Klägers vorliege, also zugunsten des Klägers incidenter unterstellt, daß § 6 StBO auch nachbarschützende Wirkung habe. Bei dieser Prüfung hat es festgestellt, daß Rechte des Klägers durch die angefochtenen Bescheide nicht verletzt worden sind. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht in einer jedenfalls für das Revisionsgericht grundsätzlich nicht überprüfbaren Weise getroffen. Es hat nämlich sein Ergebnis einmal auf Grund von tatsächlichen Feststellungen gewonnen, an die das erkennende Gericht - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Zum ändern beruht das Berufungsurteil auf der Anwendung der Münchener Staffelbauordnung und der Bayerischen Bauordnung, also von Vorschriften, die nicht Bundesrecht sind; ihre Anwendung durch den Verwaltungsgerichtshof kann vom erkennenden Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob diese Rechtsvorschriften in der Auslegung des Berufungsgerichts gegen Bundesrecht verstoßen. Dafür hat der Kläger nichts vorgetragen; es ist auch nichts dafür ersichtlich. Insbesondere verstößt § 6 StBO entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen § 17 der Baunutzungsverordnung (BNVO), weil diese Vorschrift, wie sich aus der Ermächtigungsnorm des § 2 Abs. 10 BBauG ergibt, nur für Bebauungspläne gilt, die unter der zeitlichen Geltung des Bundesbaugesetzes erlassen werden, und auch für diese nicht, wenn die Voraussetzungen des § 25 BNVO vorliegen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertentscheidung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler