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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.1993, Az.: 4 StR 116/93

Eigenverbrauch; Einfuhr; Handeltreiben; Erwerb; Strafschärfung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1993
Aktenzeichen
4 StR 116/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1993, 434 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Werden die Tatbestände des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie die Einfuhr und das unerlaubte Handeltreiben verwirklicht, darf hiermit keine Strafschärfung begründet werden, wenn die Betäubungsmittel wesentlich für den Eigenverbrauch des Täters bestimmt waren.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, sowie einen Betrag in Höhe von 1.090 DM für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

2

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung deckt zum Schuldspruch, zum Maßregelausspruch nach § 69 StGB, § 69a StGB und zur Anordnung des Verfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 15. März 1993.

3

2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte am 19. Juni 1992 in Enschede (Niederlande) 30 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 23,7 %, das er in einem Pkw über die Grenze in die Bundesrepublik brachte. Der Angeklagte, der selbst in erheblichem Umfang Heroin konsumierte, wollte mindestens die Hälfte des Rauschgiftes gewinnbringend weiterverkaufen. Einen Teil, und zwar höchstens die Hälfte der eingeführten Menge, wollte er selbst verbrauchen. 17,35 g des Heroins konnten bei der Festnahme des Angeklagten am 24. Juni 1992 sichergestellt werden. Die Strafkammer hat die Strafe dem Regelstrafverfahren des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen. Das Vorliegen eines minder schweren Falles des Absatzes 2 dieser Vorschrift hat sie verneint.

4

a) Die Strafzumessungserwägungen leiden bereits daran, daß die Strafkammer bei der Erörterung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht erkennbar berücksichtigt hat, daß der Angeklagte das Rauschgift zu einem erheblichen Teil zum Eigenverbrauch erworben und eingeführt hat. Einfuhr zum Eigenverbrauch hat aber im Vergleich zu den in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG genannten Sachverhalten einen geringeren kriminellen Gehalt, was bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles zugunsten des Angeklagten in Betracht zu ziehen ist (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 11 mit weiteren Nachweisen). Eine Erörterung in den Urteilsgründen war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der erhebliche Heroinkonsum bei dem Angeklagten - wie die Strafkammer, hierin dem Sachverständigen folgend, meint - nicht zu einer Abhängigkeit geführt und das Landgericht ihn deshalb als voll schuldfähig angesehen hat. Daß der durch den Heroinkonsum bewirkte Zustand des Angeklagten nicht den in § 21 StGB vorausgesetzten Schweregrad erreicht hat, schloß es nicht aus, ihn schuldmildernd zu berücksichtigen (BGH NStZ 1992, 381 = StV 1992, 318). Unabhängig von dem Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit kann ein minder schwerer Fall zu bejahen sein, wenn der Täter nach längerem Konsum harter Drogen nicht geringe Mengen davon einführt, die zu einem erheblichen Teil zum Eigenverbrauch bestimmt sind (BGH NStZ 1990, 384; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1991 - 4 StR 440/91, insoweit in StV 1992, 63 nicht abgedruckt). Der Umstand allein, daß der Angeklagte "mehr als das Vierfache der nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMGüber die Grenze gebracht hat", steht der Annahme eines minder schweren Falles nicht von vornherein entgegen (vergleiche BGH NStZ 1990, 384; StV 1992, 272).

5

b) Im übrigen hat die Strafkammer bei der Prüfung des minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG und bei der Strafzumessung im engeren Sinne rechtsfehlerhaft erschwerend berücksichtigt, "daß der Angeklagte durch seine Tat mehrere Straftatbestände verwirklicht hat", darunter auch, "daß er ... Heroin ... erworben ... hat". In der Regel ist zwar das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände geeignet, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu verstärken, und kann deshalb ein Strafschärfungsgrund sein. Hier ist die strafschärfende Berücksichtigung dieses Umstandes jedoch rechtlich fehlerhaft. Denn der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs, den der Angeklagte tateinheitlich verwirklicht hat, betrifft jeweils nur die Betäubungsmittel, die für den Eigenverbrauch bestimmt waren. Abgesehen von geringen Mengen, die der Angeklagte für den gemeinsamen Konsum mit Carlos B. C. und der Zeugin L. zur Verfügung stellte, sind durch diese Betäubungsmittel andere Personen nicht gefährdet worden. Deshalb kann hier das Zusammentreffen des unerlaubten Erwerbs mit den beiden übrigen Straftatbeständen eher zu einer milderen Beurteilung Anlaß geben, darf aber jedenfalls nicht strafschärfend gewertet werden (Senatsbeschluß vom 6. August 1985 - 4 StR 420/85; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 11; BGH, Beschluß vom 21. Juli 1992 - 5 StR 325/92).

6

Die Strafe muß deshalb neu bemessen werden.