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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.12.2007, Az.: VIII B 112/07

Anfechtbarkeit eines Einkommensteuerbescheids mit zugrundeliegendem wirksamen Feststellungsbescheid

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
07.12.2007
Aktenzeichen
VIII B 112/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 45945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Hessen - 21.03.2007 - AZ: 9 K 2033/03

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

2

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einwendungen der Kläger wegen vermeintlicher Verstöße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) sowie wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflichten durch das Finanzgericht --FG-- (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) hinreichend substantiiert dargelegt worden sind (allgemein zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110, m.w.N.; vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465).

4

Bei einer sog. kumulativen Begründung, von der jede für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, muss mindestens für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1465; vom 27. März 2007 VIII B 25/06, [...]).

5

Dies ist hinsichtlich der Begründung des FG, es liege ein Risikogeschäft sowie der Erwerb eines betriebsschädlichen Wirtschaftsgutes vor, indes durch die fachkundig vertretenen Kläger nicht geschehen.

6

2.

Im Übrigen nimmt der Senat auf die Begründung im Beschluss vom gleichen Tage zu VIII B 110/07 Bezug.

7

Schließlich könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als richtig erweist (§ 126 Abs. 4 FGO; dazu BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2007 I B 44/06, BFH/NV 2007, 1191; vom 30. November 2006 VIII B 104/06, BFH/NV 2007, 486).

8

Nach § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO-- (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 10/05, BFH/NV 2006, 750, m.w.N.) kann nämlich der Einkommensteuerbescheid für 1993 insoweit nicht angefochten werden, als er auf einer Besteuerungsgrundlage beruht, die in einem wirksamen Grundlagenbescheid festgestellt worden ist.

9

Im Streitfall hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den auf der Grundlage der geltend gemachten, jedoch vom FA nicht anerkannten Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 1991 verbleibenden Verlustvortrag mit Bescheid vom 27. November 1997 gesondert auf 0 DM festgestellt.

10

Dieser Feststellungsbescheid ist auch im Hinblick auf die für 1992 zusätzlich geltend gemachte, jedoch steuerlich ebenfalls nicht anerkannte Teilwertabschreibung nicht gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert worden.

11

Der Feststellungsbescheid entfaltet als Grundlagenbescheid gemäß § 182 Abs. 1 AO Bindungswirkung für das Streitjahr 1993 (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551). Im Übrigen scheidet ein Verlustvortrag ohne eine entsprechende gesonderte Feststellung aus (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl., § 10d Rz 46).