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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1994, Az.: X ZR 56/93
„Kleiderbügel“

Lizenz; Patent; Nutzungsrecht; Auskunftsanspruch; Gebrauchsmuster

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1994
Aktenzeichen
X ZR 56/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15466
Entscheidungsname
Kleiderbügel
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 128, 220 - 229
  • BB 1995, 1152-1153 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1995, 338-342 (Volltext mit amtl. LS) "Kleiderbügel"
  • MDR 1995, 923-924 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1905-1907 (Volltext mit amtl. LS) "Kleiderbügel"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an einem Patent oder Gebrauchsmuster kann aus eigenem Recht Ansprüche wegen Patentverletzung geltend machen, soweit sein eigenes Nutzungsrecht berührt ist.

2. Der Vernichtungsanspruch gem. § 140a II PatG erfaßt auch solche Herstellungsmittel, mit denen nahezu ausschließlich zwar noch nicht unmittelbar das geschützte Endprodukt, wohl aber wesentliche, dazu dienende Einzelteile hergestellt werden.

3. Im Anwendungsbereich des § 140b PatG kommt ein Wirtschaftsprüfervorbehalt grundsätzlich nicht in Betracht.

4. Der Auskunftsanspruch nach § 140b I PatG richtet sich gegen alle Patentverletzer i. S. der §§ 9 bis 13 PatG. Er erfaßt auch Lieferanten von Mitteln i. S. des § 10 I PatG.

5. Der Zwang zur Klagenkonzentration gem. § 145 PatG bezieht sich lediglich auf weitere Patente, nicht auch auf Gebrauchsmuster oder nebeneinander bestehende Patente und Gebrauchsmuster.

Tatbestand:

1

Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Auskunft, Vernichtung, Rechnungslegung und Freistellung von einer Verbindlichkeit.

2

I. Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin an dem deutschen Gebrauchsmuster 87 12 870 (Klagegebrauchsmuster) und an dem deutschen Patent 38 30 456 (Klagepatent), deren eingetragener Inhaber ihr Alleingesellschafter W. R. ist. Die Erteilung des Klagepatents ist am 11. Oktober 1990 veröffentlicht worden. Beide Schutzrechte stehen in Kraft.

3

Der Beklagte ist in einem ersten Verfahren wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters von der Klägerin in Anspruch genommen und antragsgemäß zu Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt worden. Seine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen dieser Handlungen ist festgestellt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 6. Mai 1993 (2 U 167/91) zurückgewiesen. Nach dem landgerichtlichen Urteil in jenem ersten Verfahren mahnte die Klägerin den Beklagten am 12. Dezember 1991 wegen zusätzlicher Ansprüche aus dem Klagegebrauchsmuster und aus dem Klagepatent ab. Der Beklagte unterwarf sich daraufhin im Hinblick auf beide Klageschutzrechte mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Er verpflichtete sich außerdem, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Verletzungshandlungen entstanden sei und noch entstehe. Die gleichzeitige Aufforderung der Klägerin, die Namen und Anschriften seiner Kleiderbügellieferanten zu nennen und die Spritzformen zur Herstellung der Kleiderbügel der Vernichtung zuzuführen, wies der Beklagte zurück. Er sah sich auch nicht zur Erstattung der Kosten veranlaßt; vielmehr wies er darauf hin, daß die im Hinblick auf das Klagegebrauchsmuster geltend gemachten Ansprüche bereits im Gebrauchsmuster-Rechtsstreit hätten eingebracht werden können und die Klägerin zur Einführung des Klagepatents gemäß § 145 PatG verpflichtet gewesen sei.

4

II. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften des bzw. der Lieferanten und etwaiger anderer Vorbesitzer der von ihr entsprechend den beiden Klageschutzrechten näher bezeichneten Kleiderbügel oder deren Einzelteile sowie Herausgabe der zur Herstellung der Kleiderbügel dienenden Spritzformen zum Zwecke der Vernichtung verlangt. Außerdem hat sie Erstattung von Abmahnkosten begehrt. Schließlich möchte sie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer für die entsprechend dem Klagepatent ausgestalteten Kleiderbügel wissen und festgestellt haben, daß der Beklagte in der Zeit von der Offenlegung des Klagepatents bis zur Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents für die Benutzung der angemeldeten Erfindung eine Entschädigung zu zahlen habe.

5

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen und sie lediglich insoweit abgewiesen, als die Klägerin auch Auskunft über Namen und Anschriften des bzw. der Lieferanten und etwaiger Vorbesitzer von Einzelteilen der in Rede stehenden Bügel begehrt hat, soweit es sich nicht um Tragstangen und Tragteile dieser Bügel gehandelt hat. In gleichem Umfang hat es auch den Anspruch auf Herausgabe der Spritzformen zum Zwecke der Vernichtung eingeschränkt.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

7

Der Beklagte wird verurteilt,

8

1. der Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften des bzw. der Lieferanten (z.B. Lohnspritzerei bzw. Lohnspritzereien) und etwaiger anderer Vorbesitzer der "Tragteile" und "Tragstangen" der nachstehend beschriebenen Kleiderbügel zu erteilen:

9

a) Kleiderbügel zum gleichzeitigen Aufnehmen und Lagern mehrerer Kleidungsstücke mit einem einen Aufhängehaken aufweisenden Tragteil und den daran angebrachten und mit rutschhemmendem Kunststoff versehenen Tragstangen, die eine das Tragteil weit überragende Länge aufweisen und gegenüber dem Tragteil verschwenkbar sind,

10

bei denen die Tragstangen teleskopierbar oder als Teleskop wirkend ausgebildet sind und aus zwei über einen U-Bogen miteinander verbundenen, im Abstand parallel und/oder nahezu parallel zueinander verlaufenden Stangen bestehen, von denen jeweils eine im rechtwinklig dazu angeordneten Tragteil verschieblich und schwenkbar geführt und mit einem den Teleskopierweg begrenzenden Anschlag versehen ist, während die andere als eigentliche Tragstange dient,

11

insbesondere wenn das Tragteil endseitig in der gleichen Richtung offene und im Tragteil schwenkbar angeordnete offene Haken aufweist

12

und/oder

13

die Aufhängehaken in Richtung U-Bogen der Tragstangen versetzt in oder an dem Tragteil angeordnet sind

14

und/oder

15

der Anschlag als ringförmige Verdickung der oberen Stange ausgebildet und eine über den Anschlag hinausreichende schlitzförmige Kerbe in der Stange vorgesehen ist

16

und/oder

17

das Tragteil zwischen den einzelnen Bohrungen zumindest einseitig und parallel zu den Bohrungen verlaufende bogenförmige Nuten aufweist

18

und/oder

19

die Nuten den unteren Stangen entsprechend geformt und dem Abstand von oberer und unterer Stange entsprechend angeordnet sind

20

und/oder

21

die Aufhängehaken kreisbogenförmig ausgebildet sind und eine unterhalb des Kreismittelpunktes liegende Hakenöffnung aufweisen;

22

und zwar soweit es sich um Kleiderbügel handelt, die der Beklagte seit dem 1. Juli 1990 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat;

23

b) Kleiderbügel zum gleichzeitigen Aufnehmen und Lagern mehrerer Kleidungsstücke mit einem Tragteil mit Aufhängehaken zum Aufhängen an einer Kleiderstange und mehreren gegenüber dem Tragteil verschwenkbaren Tragstangen, wobei die Tragstangen das Aufnehmen der Kleidungsstücke ermöglichend lang bemessen sind,

24

bei denen

25

- zwei Aufhängehaken schwenkbar am Tragteil angeordnet sind,

26

- zwei oder mehrere, aus Ober- und Unterteil bestehende Tragstangen einzeln senkrecht zur Längsachse und horizontal begrenzt in diesem verschiebbar sind,

27

- das Unterteil um die Längsachse des parallel hierzu angeordneten Oberteils verschwenkbar ist und

28

- die Drehachsen der Aufhängehaken und der Tragstangen parallel zueinander liegen;

29

und zwar soweit es sich um Kleiderbügel handelt, die der Beklagte seit dem 11. Oktober 1990 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat;

30

2. die in seinem - des Beklagten - Eigentum befindlichen Spritzformen, die zur Herstellung der "Tragteile" und der "Tragstangen" der vorstehend zu 1. beschriebenen Kleiderbügel dienen, zu vernichten;

31

3. der Klägerin im Hinblick auf den seit dem 11. Oktober 1990 vorgenommenen Vertrieb der vorstehend zu 1. b) bezeichneten Kleiderbügel unter Nennung der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer Rechnung zu legen;

32

4. die Klägerin in Höhe von insgesamt 2.960, 80 DM von ihren Honorarverbindlichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten und gegenüber ihrem patentanwaltlichen Vertreter Patentanwalt freizustellen.

33

III. Mit der Revision begehrt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, sowie das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

34

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und beantragt deren Zurückweisung.

Entscheidungsgründe

35

Die kraft Zulassung statthafte Revision hat keinen Erfolg.

36

I. Zum Auskunftsanspruch über Lieferanten und andere Vorbesitzer

37

1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der mit den Klageanträgen 1 a und b verfolgte Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften des bzw. der Lieferanten (z.B. Lohnspritzerei bzw. Lohnspritzereien) und etwaiger anderer Vorbesitzer der "Tragteile" und "Tragstangen" der als die Lehre der Klageschutzrechte benutzend beanstandeten Mehrfach-Kleiderbügel des Beklagten sei gerechtfertigt, soweit es um Verletzungshandlungen gehe, die nach dem Inkrafttreten der §§ 24 b GebrMG, 140 b PatG am 1. Juli 1990 begangen worden seien. Soweit es um Verletzungshandlungen gehe, die vor dem 1. Juli 1990 lägen, habe die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft.

38

Wegen rechtswidriger Benutzung der Lehren der Klageschutzrechte durch Herstellung und Vertrieb der beanstandeten Mehrfach-Kleiderbügel stehe der Klägerin nach §§ 24 b GebrMG, 140 b PatG ein Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses zu, der die Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses umfasse. Als ausschließliche Lizenznehmerin an den beiden Klageschutzrechten sei die Klägerin befugt, diese Ansprüche geltend zu machen. Das von dem Beklagten benutzte, von ihm angebotene und in Verkehr gebrachte Erzeugnis sei der Mehrfach-Kleiderbügel, der zwei Aufhängehaken, ein Tragteil und fünf Tragstangen aufweise. Der Anspruch aus §§ 24 b GebrMG, 140 b PatG habe im konkreten Fall auch zum Inhalt, daß der Beklagte Auskunft über Namen und Anschriften des bzw. der Lieferanten (z.B. Lohnspritzerei bzw. Lohnspritzereien) und etwaiger anderer Vorbesitzer der Tragteile und Tragstangen des die Klageschutzrechte verletzenden Erzeugnisses zu erteilen habe, wobei zwischen den Parteien nicht in Streit stehe, daß der Beklagte die Einzelteile der in Rede stehenden Mehrfach-Kleiderbügel in von ihm beauftragten Lohnspritzereiunternehmen habe fertigen lassen. Soweit die Lohnspritzereiunternehmen sämtliche Einzelteile hergestellt und lediglich den letzten Akt des Zusammenfügens dem Beklagten überlassen haben sollten, seien sie als Hersteller der rechtsverletzenden Erzeugnisse im Sinne von §§ 140 b Abs. 2 PatG, 24 b Abs. 2 GebrMG anzusehen. Auskunft müsse insoweit auch dann erteilt werden, wenn sie lediglich Tragteile und/oder Tragstangen des in Rede stehenden Mehrfach-Kleiderbügels im Auftrag des Beklagten gefertigt hätten.

39

Der Beklagte habe das Vorbringen der Klägerin nicht zu widerlegen vermocht, daß die Tragteile und die Tragstangen, die im Rahmen des erfindungsgemäßen Gegenstandes Verwendung gefunden hätten, Teile seien, die von vornherein dazu bestimmt gewesen seien, zu dem geschützten Mehrfach-Kleiderbügel zusammengefügt zu werden, und die diesem Bestimmungszweck und keinem anderen Zweck angepaßt gewesen seien. Auch die Tragstangen seien dem erfindungsgemäßen Gegenstand angepaßt. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, daß die Tragstangen auch anderweitig Verwendung gefunden hätten.

40

Es sei auch nicht unverhältnismäßig, den Beklagten zur Erteilung der Auskunft über die Dritten, die im Wege der Arbeitsteilung tätig geworden seien, zu verpflichten.

41

2. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.

42

a) Die Revision nimmt als ihr günstig hin, daß der Auskunftsanspruch über Verletzungshandlungen der Klägerin erst ab 1. Juli 1990 (Inkrafttreten des § 140 b PatG) zuerkannt worden ist. Die Revision greift auch nicht die Darlegungen des Berufungsgerichts an, daß die Klägerin als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz sämtliche Ansprüche aus dem lizenzierten Recht geltend machen darf. Es entspricht ständiger Rechtsprechung schon des Reichsgerichts (z.B. RGZ 57, 38, 40 f.; 67, 176, 181; 83, 93, 94), daß der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz eine eigenständige Aktivlegitimation hat, soweit seine Rechte berührt werden. Dieser Rechtsprechung folgt der Bundesgerichtshof (vgl. z.B. GRUR 1965, 591 - Wellplatten; BGH GRUR 1992, 310 - Taschenbuch-Lizenz zum UrhG). Keine Beanstandung erhebt die Revision ferner dahin, daß das Berufungsgericht sowohl eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters als auch des Klagepatents durch den Mehrfach-Kleiderbügel des Beklagten bejaht hat.

43

b) Nach § 140 b Abs. 1 und 2 PatG sowie § 24 b Abs. 1 und 2 GebrMG steht dem Inhaber eines Patent- oder Gebrauchsmusterrechts ein Anspruch auf Auskunft über die Herkunft der patentverletzenden Produkte gegenüber dem Patentverletzer zu. Es bedarf hier keiner abschließenden Klärung, inwieweit dieser Anspruch auch die Angabe der Hersteller und Vorbesitzer von solchen Erzeugnissen erfaßt, die lediglich als Teile für die Herstellung des patentierten Gegenstandes dienen.

44

Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist ein solcher die Herkunft von Teilen erfassender Auskunftsanspruch nicht schlechthin ausgeschlossen. Das ergibt sich schon aus § 140 b Abs. 1 PatG, nach dem der auf Auskunft über die Herkunft gerichtete Anspruch gegen alle Patentverletzer im Sinne der §§ 9 bis 13 PatG, insbesondere auch gegenüber mittelbaren Patentverletzern im Sinne des § 10 PatG gegeben ist. Entgegen der Ansicht der Revision gibt es auch keinen begrifflichen Gegensatz zwischen Mitteln im Sinne des § 10 PatG und Erzeugnissen im Sinne des § 140 b PatG. Mittel im Sinne des § 10 PatG sind vielmehr, wie sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift entnehmen läßt, Erzeugnisse besonderer Art, nämlich solche, die zugleich der Herstellung eines anderen, dem patentierten Gegenstand entsprechenden Erzeugnisses dienen. Aus dem Zusammenhang der §§ 10 und 140 b PatG folgt unmittelbar, daß der Auskunftsanspruch sich auch auf die Hersteller und sonstigen Vorbesitzer von wesentlichen Elementen im Sinne des § 10 PatG bezieht (so auch Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl., Rdn. 5 zu § 140 b PatG).

45

Das gleiche Ergebnis folgt für den auf Verletzung des Klagegebrauchsmusters gestützten Anspruch aus § 24 b Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 GebrMG. Auf dieser Rechtsgrundlage hat das angefochtene Urteil den geltend gemachten Auskunftsanspruch in eingeschränktem Umfang ohne Rechtsfehler zuerkannt.

46

c) Nach den tatrichterlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil handelt es sich bei den von dem Auskunftsanspruch betroffenen Tragteilen und Tragstangen um Mittel, die sich auf wesentliche Elemente der Erfindung beziehen und die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Da eine solche Verwendung nach den weiteren Feststellungen des angefochtenen Urteils dem Beklagten bekannt war, wurden diese Gegenstände spätestens dann vom Schutz des § 10 PatG bzw. des § 11 Abs. 2 GebrMG erfaßt, als sie in seine Verfügungsgewalt gelangten. Damit ist der Auskunftsanspruch über die Herkunft dieser Gegenstände begründet.

47

Die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die in Streit stehenden Tragteile und Tragstangen sind unbestritten dem Gegenstand der Schutzrechte angepaßt. Da eine anderweite Verwendungsmöglichkeit weder vom Beklagten konkret dargetan noch sonst erkennbar war, durfte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler folgern, daß diese Teile von vornherein für die Herstellung des geschützten Gegenstandes bestimmt waren. Eine Verkennung der Beweislast ist darin entgegen der Rüge der Revision nicht zu sehen.

48

d) Das Berufungsgericht hat die Frage geprüft und verneint, ob die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs nach § 140 b Abs. 1 PatG aus besonderen Gründen des Einzelfalles unverhältnismäßig und deshalb nicht gerechtfertigt ist. Insoweit ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, daß auch das Interesse der Lieferanten berücksichtigt werden müsse, nicht in den Rechtsstreit zwischen den Parteien hineingezogen und gegebenenfalls auch wegen Schutzrechtsverletzung belangt zu werden. Das ist jedoch nur ein typisches Interesse, das in allen Fällen einer Auskunft nach § 140 b PatG bzw. § 24 b GebrMG berührt wird und nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in der Regel vor dem Interesse des Schutzrechtsinhabers an einer Aufdeckung der Quellen der Schutzrechtsverletzung zurückzutreten hat. Besondere Umstände, die dem allgemeinen Interesse des Lieferanten im vorliegenden Fall ein wesentlich verstärktes Gewicht verleihen könnten, sind nicht dargetan.

49

II. Zum Anspruch auf Vernichtung

50

1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Klägerin gegen den Beklagten gemäß §§ 140 a Abs. 2 PatG, 24 a Abs. 2 GebrMG auch einen Anspruch auf Vernichtung der in seinem Eigentum stehenden, zur Herstellung von Tragteilen und Tragstangen der angegriffenen Kleiderbügel dienenden Spritzformen habe, so daß entsprechend dem in der Berufungsinstanz von der Klägerin zum Antrag 2 gestellten Hilfsantrag hätte entschieden werden müssen. Dem von der Klägerin insoweit verfolgten Hauptantrag habe nicht entsprochen werden können, weil das Gesetz keinen Anspruch auf Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung vorsehe und weil dieser mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht als "Minus" in dem gesetzlichen Vernichtungsanspruch enthalten sei.

51

Das Landgericht habe im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt, daß es sich bei den in Rede stehenden Spritzformen um Vorrichtungen handele, die ausschließlich oder doch nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Herstellung der Tragteile und Tragstangen der angegriffenen Kleiderbügel benutzt worden seien, und daß nicht ersichtlich sei, daß diese Spritzformen sich auch zur Herstellung nicht unter die Klageschutzrechte fallender Gegenstände eigneten. Der Beklagte, der als Eigentümer der Spritzformen der Angelegenheit näherstehe als die Klägerin und daher eine Aufklärung hätte bringen können, sei dem Vorbringen der Klägerin, daß diese Spritzformen ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu benutzt worden seien, "Tragteile" und "Tragstangen" für die mit der Klage beanstandeten Kleiderbügel herzustellen, nicht substantiiert entgegengetreten und habe nicht konkret dargelegt, daß die Formen auch dazu benutzt worden seien, um Gegenstände zu spritzen, die im Rahmen ganz anderer Erzeugnisse als der Verletzungsgegenstände Verwendung gefunden hätten.

52

Nach den genannten Vorschriften könne der Schutzrechtsinhaber die Vernichtung jedoch dann nicht verlangen, wenn die Vernichtung im Einzelfall unverhältnismäßig sei und der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand auf andere Weise beseitigt werden könne. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Beklagte nicht im einzelnen dargelegt.

53

2. Die Angriffe der Revision gegen die Zuerkennung eines Anspruchs der Klägerin auf Vernichtung der im Eigentum des Beklagten stehenden, zur Herstellung von Tragteilen und Tragstangen der angegriffenen Mehrfach-Kleiderbügel dienenden Spritzformen greifen nicht durch.

54

a) Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch folgt aus § 140 a Abs. 2 PatG/§ 24 a Abs. 2 GebrMG. Voraussetzung des Anspruchs ist, daß die betroffenen Herstellungsvorrichtungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrechtlichen Herstellung geschützter Erzeugnisse benutzt wurden oder bestimmt sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht.

55

Da die Herstellung eines patent- oder gebrauchsmusterrechtlich geschützten Erzeugnisses bereits mit der Herstellung wesentlicher dazu dienender Einzelteile beginnt (st. Rspr. seit BGHZ 2, 387, 391 - Einschüttvorrichtung für Müllgefäße), wird die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß mit den in Streit stehenden Spritzformen noch nicht unmittelbar das geschützte Endprodukt hergestellt wird.

56

b) Die gegen die tatrichterliche Feststellung der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Benutzung der Spritzformen gerichtete Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht konnte sich insoweit auf den Erfahrungssatz stützen, daß Spritzformen jeweils genau auf das gewünschte Produkt abgestellt sein müssen und nur ausnahmsweise anderweitig verwendet werden können. Soweit die Revision auf ihren Vortrag in den Vorinstanzen zur möglichen anderweiten Verwendung der erzeugten Spritzgußteile verweist und Übergehung ihres diesbezüglichen Vortrags rügt, handelt es sich offensichtlich um rein theoretische Verwendungsmöglichkeiten ohne eine aktuelle praktische Bedeutung. Dieser Vortrag des Beklagten war daher nicht geeignet, die tatrichterliche Schlußfolgerung in Frage zu stellen, daß die Spritzformen zumindest "nahezu" ausschließlich zur Herstellung der geschützten Produkte benutzt worden sind.

57

c) Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes aus Art. 14 GG aufgeworfene Frage stellt sich nicht. Dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen nur solche Rechtspositionen, die dem Rechtsträger durch den Gesetzgeber zugeordnet sind (BVerfGE 24, 367, 396;  58, 300, 330, 336;  s.a. BVerfGE 31, 275, 285, 289 f.;  22, 387, 422);  von einer solchen vom Gesetzgeber dem Beklagten zugeordneten schutzwürdigen Rechtsposition vor Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes am 1. Juli 1990 kann keine Rede sein; denn die dem Vernichtungsanspruch gemäß § 140 a Abs. 2 PatG und § 24 a Abs. 2 GebrMG anheimfallenden Vorrichtungen sollten auch schon vor dem 1. Juli 1990 dazu dienen, von Gesetzes wegen verbotene Handlungen zu begehen. Der Beklagte hatte deshalb keine ihm vom Gesetzgeber zugeordnete und durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition.

58

Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in Streit stehenden Spritzformen auch nach dem 1. Juli 1990 (Inkrafttreten der §§ 140 a PatG, 24 a GebrMG) zur Herstellung schutzrechtsverletzender Gegenstände benutzt und bestimmt worden; sie unterfallen damit den zu dieser Zeit geltenden Sanktionen.

59

d) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die Frage geprüft und verneint, ob die Eignung der Spritzformen zur Herstellung schutzrechtsverletzender Produkte auf andere Weise als durch ihre Vernichtung beseitigt werden kann. Daß das Berufungsgericht insoweit wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hätte, macht die Revision nicht geltend.

60

III. Zum Anspruch auf Rechnungslegung

61

1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rechnungslegung für die Zeit nach Veröffentlichung des Klagepatents (1. Oktober 1990) gemäß § 140 b Abs. 1 und 2 PatG unter Nennung der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer zuerkannt. Es hat in diesem Zusammenhang dargelegt, der Beklagte sei seiner Auskunftsverpflichtung nicht dadurch nachgekommen, daß er die Namen und Anschriften seiner gewerblichen Abnehmer einem von der Klägerin benannten Wirtschaftsprüfer mitgeteilt habe. Ziel des erweiterten Auskunftsanspruchs nach § 140 b PatG sei es, dem Verletzten zu ermöglichen, die Vertriebswege schutzrechtsverletzender Erzeugnisse aufzudecken und zu prüfen, ob gegen am Vertrieb beteiligte Dritte ebenfalls Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung bestünden, und sie gegebenenfalls auch zu verfolgen. Dieser Zweck lasse sich in der Regel nur erreichen, wenn der Verletzte die Namen und Anschriften der Beteiligten, zu denen auch die gewerblichen Abnehmer des Verletzers gehörten, unmittelbar mitgeteilt bekomme. Der Zweck des erweiterten Auskunftsanspruchs schließe die Gewährung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts aus.

62

2. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision gehen fehl.

63

a) Die Verpflichtung des Verletzers zur Erteilung einer Auskunft wäre unvollkommen, wenn er - wie es die Revision fordert - nicht verpflichtet wäre, in zumutbarem Umfang alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht den Beklagten zu Recht für verpflichtet gehalten, Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu nehmen, die sich in diesem Fall bei der Staatsanwaltschaft befanden, um die ihm obliegende Auskunft erschöpfend und unverzüglich erteilen zu können. Dafür, daß das Berufungsgericht mit seiner Auffassung gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätte, ist weder etwas dargetan noch ersichtlich.

64

b) Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht einen Wirtschaftsprüfervorbehalt hinsichtlich der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer nicht zugestanden. Die Regelung des Auskunftsanspruchs in § 140 b PatG zielt darauf ab, es dem Schutzrechtsinhaber zu ermöglichen, auch die Vertriebswege schutzrechtsverletzender Erzeugnisse aufzudecken und zu prüfen, ob gegen am Vertrieb beteiligte Dritte ebenfalls Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung gegeben sind und ob er diese gegebenenfalls auch in Anspruch nehmen kann.

65

Das Anliegen des Gesetzgebers könnte nicht verwirklicht werden, wenn Namen und Anschriften der Abnehmer nicht dem Anspruchsinhaber, sondern lediglich einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitgeteilt werden müßten. Im Hinblick darauf kommt die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts im Regelungsbereich des § 140 b PatG grundsätzlich nicht in Betracht. Insoweit ist die ältere Rechtsprechung zu dieser Problematik überholt, nach der im Rahmen eines lediglich aus allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Auskunftsanspruchs den Interessen des Schuldners an einem Schutz seiner Kundenbeziehungen durch Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts weitgehend Rechnung getragen wurde. Da im Gegensatz hierzu die gesetzliche Neuregelung dem Interesse des Verletzten an einer Aufdeckung der Lieferwege grundsätzlich Vorrang einräumt, kommt die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts für die Angabe von Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer nur noch ausnahmsweise in Betracht. Das kann der Fall sein, wenn ein weitergehender Anspruch im Einzelfall unverhältnismäßig im Sinne des § 140 b Abs. 2 PatG wäre (vgl. Benkard aaO., § 140 b PatG Rdn. 3; Jestaedt, GRUR 1993, 219, 221). Darlegungspflichtig ist insoweit der Auskunftspflichtige. Eine fehlende Verhältnismäßigkeit in diesem Sinne könnte etwa zu bejahen sein, wenn das berechtigte Interesse des Verletzten gering ist, weil weitere Verletzungen nicht mehr zu besorgen und Ersatzansprüche bereits ausgeglichen sind (vgl. Amtl. Begründung in BlPMZ 1990, 173, 184). Anhaltspunkte für eine dementsprechende Interessenlage sind vom Berufungsgericht weder festgestellt noch von der Revision als übergangen gerügt worden.

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IV. Zum Freistellungsanspruch

67

1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte und vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Freistellung von Honorarverbindlichkeiten in Höhe von 2.960,80 DM sei entsprechend der Begründung des Landgerichts gerechtfertigt. Daß der aus einem gewerblichen Schutzrecht Abgemahnte die Kosten einer berechtigten Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzen müsse und hierzu auch die Honorare für einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt für deren Mitwirkung an der Abfassung des Abmahnschreibens gehörten, entspreche ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Das anwaltliche Abmahnschreiben vom 12. Dezember 1991 habe dem mutmaßlichen Interesse des Beklagten entsprochen. Die Hinzuziehung eines Patentanwalts neben Rechtsanwälten sei zweckentsprechend und notwendig im Sinne der §§ 683, 670 BGB gewesen.

68

Der Hinweis des Beklagten, daß eine Konzentration der Ansprüche in entsprechender Anwendung von § 145 PatG schon in dem vorangegangenen Verfahren wegen Gebrauchsmusterverletzung hätte erfolgen können und müssen, gehe fehl. Das Gebrauchsmustergesetz enthalte keine dem § 145 PatG entsprechende Bestimmung.

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2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Freistellungsanspruch für Honorarverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 2.960,80 DM zu Recht zuerkannt. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Kosten der Abmahnung verlangen kann. Die Grundlage ergibt sich aus § 139 PatG, § 24 GebrMG in Verbindung mit § 249 BGB infolge des schuldhaften Handelns des Beklagten.

70

Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, daß § 145 PatG mit dem Zwang zur Klagenkonzentration sich lediglich auf Patente bezieht (Einzelheiten bei Benkard, aaO., § 145 PatG Rdn. 4 und 6). Für eine entsprechende Anwendung auf Gebrauchsmuster oder auf nebeneinander bestehende Patente und Gebrauchsmuster besteht wegen des Ausnahmecharakters der Regelung keine Grundlage.

71

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.