Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1970, Az.: I ZR 37/68
Verjährung einer als Schluß-Saldo erhobenen Gesamtforderung bei Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses; Hemmung der Verjährung für sämtliche geltend gemachte Einzelposten; Ende der Unterbrechungswirkung mit dem tatsächlichen Stillstand des Verfahrens aufgrund von Vergleichsverhandlungen; Unterbrechung der Verjährung nach § 208 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einem zum Ausdruck gebrachten Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs; Anerkennungswirkung einer Abtretung vor Ermittlung des Schlußsaldos des Kontokorrentverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1970
- Aktenzeichen
- I ZR 37/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 16.02.1968
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma B., Motorwagenverkauf, Inhaber Erich G., U. Straße 78,
Prozessgegner
Fuhrunternehmer Ernst D.,
Fuhrunternehmer Horst D.,
beide wohnhaft in B. Nr. 90, Kreis R. (H.),
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1970
unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Girisch und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 16. Februar 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin, die einen LKW-Handel und eine Reparaturwerkstatt betreibt, stand mit den beklagten Fuhrunternehmern in langjähriger Geschäftsverbindung, zu deren Ende im Herbst 1959 sie aus dem von ihr geführten laufenden Konto einen Schlußsaldo von 20.359,35 DM zu ihren Grunsten errechnete. Abzüglich eines bereits anderweitig eingeklagten Betrages von 2.300,- DM erwirkte sie über die restlichen 18.059,35 DM am 9. Dezember 1959 gegen die Beklagten einen Zahlungsbefehl, mit dem der vorliegende Rechtsstreit eingeleitet wurde.
Nachdem die Parteien vor dem Landgericht über einzelne Rechnungsposten und die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderung streitig verhandelt hatten, kamen sie überein, eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits zu versuchen. Mit einem am 10. November 1960 eingegangenen Schriftsatz teilte die Klägerin das mit und bat im Einvernehmen mit den Beklagten, neuen Termin erst auf Wiederanruf einer der Parteien zu bestimmen. Dadurch geriet das Verfahren in Stillstand. Die in Aussicht genommene außergerichtliche Einigung gelang bis zur Stunde nicht.
Bei diesen Bemühungen spielte eine Schadensersatzforderung eine überragende Rolle, die den Beklagten gegen Pastor K. aus O. auf Grund eines Verkehrsunfalles zustand. Wegen der anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten und der Vermögenslosigkeit der Beklagten war die Klägerin nämlich in erster Linie daran interessiert, sich aus dieser Schadensersatzforderung zu befriedigen, die ihr unter dem 5. August 1958 abgetreten worden war. Die Wirksamkeit der Rechtsübertragung war freilich zwischen den Parteien ständig umstritten.
In der Folgezeit machten weitere Gläubiger der Beklagten Rechte an dieser Forderung geltend. Die Haftpflichtversicherung K. hinterlegte daraufhin Ende Dezember 1960 beim Amtsgericht Rotenburg (Hannover) 18.226,15 DM.
Im März 1962 reichte der Kaufmann B. aus R. gegen die Klägerin eine Klage auf Zustimmung zur Auszahlung eines Teilbetrages von 9.573,91 DM an ihn ein. Die Freigabeklage B. wurde im ersten Rechtszug abgewiesen. Der Rechtsstreit ist seit Ende 1962 vor dem 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts - 7 U 133/62 - anhängig. Er wurde durch Beschluß dieses Senats vom 11. Dezember 1964 bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt. Durch einen am 30. Dezember 1965 eingegangenen Schriftsatz nahm die Klägerin den vorliegenden Rechtsstreit wieder auf und ersuchte um Anberaumung eines neuen Termins.
Die Beklagten wenden nunmehr ein, die Klagforderung sei verjährt.
Die Klägerin hält dem entgegen, die Beklagten hätten auf die Einrede der Verjährung verzichtet und die Saldoforderung der Klägerin zumindest dem Grunde nach anerkannt. Außerdem sei die Verjährung bis zum Abschluß des Verfahrens zwischen Bernhardt und der Klägerin gehemmt gewesen. Das Verhalten der Beklagten stelle im übrigen eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18.059,35 DM zuzüglich 9 % Zinsen hieraus seit 10. Dezember 1959 an sie zu verurteilen.
Das Landgericht hat, dem Antrag der Beklagten folgend, die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt sie den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält nicht für hinreichend dargetan, daß zwischen den Parteien eine Kontokorrentabrede getroffen worden sei, so daß sich der von der Klägerin geltend gemachte Saldo aus Einzelposten zusammensetze, die nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB der vierjährigen Verjährungsfrist unterlägen. Ein selbständiges Anerkenntnis der Beklagten lasse sich weder aus der Forderungsabtretung vom 5. August 1958, noch aus anderen Vorgängen herleiten, insbesondere nicht aus Erklärungen im Rahmen der gescheiterten Vergleichsverhandlungen.
Die Verjährung sei daher zunächst durch die Zustellung des Zahlungsbefehls am 10. Dezember 1959 unterbrochen worden. Mit dem Stillstand des Verfahrens am 10. November 1960 habe diese Unterbrechung geendet. Die nächste Unterbrechungshandlung der Klägerin stelle ihr am 30. Dezember 1965 eingegangener Antrag auf erneute Terminsanberaumung dar. Zu diesem Zeitpunkt sei die vierjährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen. Ein eventuell zwischenzeitlich von den Beklagten erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei nach § 225 BGB nichtig gewesen. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei auch nicht gehemmt gewesen, da in dem übereinstimmenden Willen der Parteien, den Ausgang des Prozesses zwischen B. und der Klägerin abzuwarten, keine Stundungsabrede gesehen werden könne. Die bloße Übereinkunft, das vorliegende Verfahren ruhen zu lassen, genüge hierzu nicht.
Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greife ebenfalls nicht durch, weil die Klägerin nicht alsbald nach Wegfall der Umstände, die sie möglicherweise von der Fortsetzung des Rechtsstreits abgehalten haben, sondern erst über ein Jahr später das Verfahren wieder aufgenommen habe.
II.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Für den Ausgang des Rechtsstreits ist unerheblich, ob - was das Berufungsgericht verneint - zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB bestanden hat. Da die Klägerin mit der Klage lediglich den Schlußsaldo aus einer laufenden Geschäftsverbindung geltend macht, ohne die Abgabe eines Saldoanerkenntnisses durch die Beklagten behaupten zu können, für das die dreißigjährige Verjährungsfrist gelten würde, richtet sich die Verjährung der von ihr erhobenen Gesamtforderung auch beim Vorliegen eines echten Kontokorrents nach den für die Einzelposten maßgebenden Vorschriften (BGHZ 49, 24, 26 [BGH 02.11.1967 - II ZR 46/65] = NJW 1968, 33; NJW 1969, 879).
Aus der durch die Bindung der jeweiligen Einzelforderungen im Rahmen des Kontokorrents an sich bewirkten Hemmung der Verjährung (BGH aaO), ist nichts anderes herzuleiten. Denn sie kann nur bis zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses reichen, die im vorliegenden Falle im Laufe des Jahres 1959 erfolgt ist. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 10. Dezember 1959 ist aber nach § 209 Abs. 2 Ziff. 1 BGB die Verjährung für sämtliche geltend gemachten Einzelposten unterbrochen worden. Die Beklagten behaupten nicht, daß diese teilweise schon vorher verjährt gewesen seien.
2.
Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß es die Unterbrechungswirkung mit dem tatsächlichen Stillstand des Verfahrens seit Eingang des die Vergleichsverhandlungen anzeigenden Schriftsatzes der Klägerin am 10. November 1960 nach § 211 Abs. 2 BGB enden läßt. Eines Gerichtsbeschlusses nach den §§ 251, 251 a ZPO bedurfte es hierzu nicht (BGH NJW 1968, 692). Den Parteien war es prozessual jederzeit möglich, das Gericht wieder anzurufen. Deshalb trat auch nicht etwa eine Hemmung der Verjährung während der ersten drei Monate in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 ZPO ein, die im übrigen, selbst wenn das Ruhen des Verfahrens gerichtlich angeordnet worden ist, nicht immer über die volle Dreimonatsfrist zu reichen braucht (BGH aaO). Mit dem 11. November 1960 begann vielmehr im vorliegenden Falle die nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB zu bestimmende vierjährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen.
3.
Weder wurde der Beginn dieses Fristenlaufs - auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen - durch eine vorangegangene Unterbrechungshandlung der Beklagten verhindert, noch ist bis zum Antrag der Klägerin auf Terminsanberaumung vom 22. Dezember 1965 die Verjährung erneut unterbrochen worden.
Es bedarf zwar nach gefestigter Rechtsprechung zur Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB keiner Willenserklärung, geschweige denn eines rechtsgeschäftlichen Anerkenntnisses durch den Schuldner. Vielmehr genügt jedes tatsächliche Verhalten dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs klar und unzweideutig ergibt (BGH NJW 1965, 1430 m.w.Nachw.). Auch bloßes Stillschweigen oder Untätigbleiben kann als Ausdrucksmittel in Betracht kommen, sofern nur die Umstände des Einzelfalles über die Bedeutung des betreffenden Verhaltens keinen Zweifel lassen (BGH aaO). Dafür sind hier keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen.
Die Abtretung vom 5. August 1958 ist lange vor der Entstehung des von der Klägerin aus der laufenden Rechnung zum 6. September 1959 ermittelten Schlußsaldos vorgenommen worden. Wenn das Berufungsgericht dieser Sicherungsmaßnahme keine Anerkennungswirkung beimißt, auch nicht in Verbindung mit der im Juli 1960 von den Beklagten erteilten Auszahlungsanweisung, die der Klägerin trotz der erfolgten Rückabtretung lediglich die alte Rechtsposition erhalten sollte, so kann das nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
Soweit das Berufungsgericht dem Verhalten der Beklagten im Rahmen der von den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen keinerlei Bedeutung für die Unterbrechung der Verjährung zuerkennt, weil alle in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen, selbst wenn sie auf die teilweise Anerkennung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung gerichtet gewesen sind, mit dem Scheitern des in Aussicht genommenen Vergleichs im Zweifel keine Geltung mehr beanspruchen dürfen, befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (WarnRspr 1933 Nr. 146), der sich auch der erkennende Senat anschließt. Die Klägerin hat nie behauptet, daß die Beklagten ihre Schuld außerhalb der Vergleichsverhandlungen unabhängig von der angestrebten Einigung anerkannt hätten. Auf die von der Revision als übergangen gerügten Beweisantritte kam es deshalb nicht an.
Für Unterbrechungshandlungen der Beklagten im Sinne des § 208 BGB während des Stillstands des vorliegenden Verfahrens fehlt es an hinreichendem Sachvortrag der Klägerin.
4.
Ein Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung vor deren Vollendung hätte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - gegen § 225 BGB verstoßen und wäre damit nichtig gewesen (BGH NJW 1959, 96; RG JW 1937, 27).
5.
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, während des Stillstands des Verfahrens sei die Verjährung nicht nach § 202 BGB gehemmt gewesen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Allein in der Übereinkunft der Parteien, den vorliegenden Rechtsstreit ruhen zu lassen, konnte eine Stundungsabrede im Sinne des § 202 BGB noch nicht gesehen werden (RG JW 1936, 315). Andernfalls wäre die Vorschrift des § 211 Abs. 2 BGB, die den bloßen Stillstand eines Verfahrens gerade nicht als einen den Ablauf der Verjährungsfrist beeinflußenden Umstand gewertet wissen will, gegenstandslos.
Rechtsirrtumsfrei sind ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach es keinen hinreichenden Anhalt für eine Stundungsvereinbarung zu erkennen vermag, die über das lediglich auf den eingeleiteten Vergleichsverhandlungen beruhende prozessuale Stillhalteabkommen der Parteien hinausgeht. Entgegen der Ansicht der Revision kann eine solche Stundung keinesfalls mit Rücksicht auf den zwischen der Klägerin und B. auszutragenden Rechtsstreit schon aus der Besprechung zwischen den Parteien (bzw. ihren Vertretern) am 4. November 1960 hergeleitet werden, auf die hin das vorliegende Verfahren in Stillstand geriet. Um die Auseinandersetzung der Klägerin mit einem Drittberechtigten ging es damals noch nicht.
Wenn darüber hinaus das Berufungsgericht der späteren Übereinkunft der Parteien, den Ausgang des von B. gegen die Klägerin angestrengten Rechtsstreits abzuwarten, weder eine Stundungsabrede noch den Abschluß eines "pactum de non petendo" entnimmt, so kann auch das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Voraussetzung dafür wäre gewesen, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, daß die Beklagten während der Dauer des Freigabeverfahrens der Klägerin gegenüber jede Leistung hätten verweigern dürfen. Einem so weitreichenden Verpflichtungswillen der Klägerin steht aber die von ihr nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, nach ihrem eigenen Sachvortrag habe es in ihrem Belieben gestanden, den Stillstand des vorliegenden Rechtsstreits jederzeit durch einen Antrag auf Terminsanberaumung zu beenden. Die von der Revision angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (IM Nr. 3 u. 5 zu § 202 BGB) betreffen andere Sachverhalte, die mit den Gegebenheiten dieses Falles nicht vergleichbar sind.
6.
Ob die Klägerin nach dem Gesamtverhalten der Beklagten der von diesen erhobenen Einrede der Verjährung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) hätte entgegensetzen können, braucht nicht erörtert zu werden. Denn, wie in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt ist, kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung der Verjährungseinrede immer nur für eine kurze, nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu bemessende Frist entgegengehalten werden, nachdem die Umstände weggefallen sind, die es verständlich machten, daß der Gläubiger von einer gerichtlichen Unterbrechungshandlung abgesehen hat (BGH NJW 1959, 96; LM Nr. 2 zu § 222 BGB; RG HRR 1940, 980; RGRK Anm. 18 u. 19; Staudinger-Coing Anm. 12 je zu § 222 BGB). Hält nun hier das Berufungsgericht den über ein Jahr nach Aussetzung des Rechtsstreits B. gegen die Klägerin von dieser gestellten Antrag auf Fortgang des Verfahrens unter den gegebenen Umständen für verspätet, so kann darin ein Rechtsfehler nicht erblickt werden. Mit der Aussetzung jenes Verfahrens war es für die Klägerin sinnlos geworden, den vorliegenden Rechtsstreit weiter ruhen zu lassen. In der Rechtsprechung sind aber schon kürzere Zeiträume als zu lang angesehen worden, um den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung noch durchgreifen zu lassen (vgl. BGH VR 1964, 66: mehr als sechs Wochen; NJW 1959, 96: drei Monate; LM Nr. 2 zu § 222 BGB: sieben Monate; VR 1960, 475: über zehn Monate).
III.
Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist daher gerechtfertigt. An der Befugnis der Klägerin, sich aus dem ihr sicherungs- oder erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zu befriedigen, dürfte das nach § 223 Abs. 2 BGB freilich nichts ändern (vgl. auch BGH NJW 1961, 1011 für das Vorbehaltseigentum). Ihre Revision ist jedoch mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Sprenkmann
Alff
Girisch
Schönberg