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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1969, Az.: VI ZR 217/67

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Verantwortlichkeit des Halters für "bei" dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstandene Unfälle; Auswechslung des schadhaft gewordenen Reifens eines Omnibusses; Sicherungspflichten bei einem am Rand einer Bundesautobahn haltenden Omnibus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1969
Aktenzeichen
VI ZR 217/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 03.07.1967
LG Düsseldorf - 16.06.1966

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1967 teilweise aufgehoben.

  2. II.

    Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1966 wird auf die Berufung des Beklagten geändert:

    1. 1.

      Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des bis zum 31. Dezember 1965 entstandenen vermögensrechtlichen Schadens wird zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, abzüglich bereits gezahlter 9.315 DM.

    2. 2.

      Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger drei Viertel allen weiteren Vermögensschadens zu ersetzender ihm aus dem Unfall vom 19. September 1964 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.

    3. 3.

      Mit den darüber hinausgehenden Ansprüchen auf Ersatz von Vermögens schaden wird der Kläger abgewiesen.

  3. III.

    Im übrigen werden die den Vermögensschaden betreffende Berufung und die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

  4. IV.

    Die Kosten der Revision werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19. September 1964 ereignet hat. Er befuhr an diesem Tage nach 3 Uhr nachts mit seinem Reiseomnibus die Bundesautobahn in Gevelsberg in Richtung Leverkusen. Ihm folgte in seinem Auftrag der Kraftfahrer G. mit einem anderen Omnibus. Bei Kilometer 1,5 hielt der Kläger wegen eines Reifenschadens sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand an. Wenige Meter dahinter brachte auch G. seinen Omnibus zum Stehen. Der Omnibus des Klägers ragte 1,3 bis 1,4 m, der G.s mit seinem rückwärtigen Teil 2 m in die Normalspur der Autobahn hinein. An beiden Fahrzeugen brannten die Rückleuchten und die Innenbeleuchtung. G. hatte zudem an seinem Omnibus das linke Blinklicht eingeschaltet. Er lief 100 bis 150 m auf der Normalspur zurück und gab dort durch Schwenken einer weiß brennenden Taschenlampe nachfolgenden Kraftfahrern Warnzeichen. Indessen begann der Kläger damit, an seinem Omnibus das linke Hinterrad, dessen Reifen geplatzt war, auszuwechseln. Um den Wagenheber einzusetzen, legte er sich so unter den Omnibus, daß seine Beine etwa 50 cm darunter hervor in die Fahrbahn ragten.

2

Der Beklagte befuhr gegen 3.45 Uhr mit seinem Volkswagen die Autobahn in derselben Richtung. Er folgte mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/st dem Personenkraftwagen des Kraftfahrzeugmechanikers Gerhard H.. H. bemerkte rechtzeitig das Licht der kreisförmig geschwenkten Taschenlampe und lenkte daraufhin seinen Wagen auf die Überholspur. Zugleich bremste er und setzte die Geschwindigkeit seines Wagens von etwa 100 km/st auf etwa 60 km/st herab. Der Beklagte bemerkte das Aufleuchten der Bremslichter am Wagen des H. erst, als er auf der Überholspur seine Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig der des H. anpassen konnte. Gleichzeitig sah er auch die Schlußlichter der haltenden Omnibusse. Der Beklagte versuchte unter gleichzeitigem Bremsen den Wagen H.s rechts zu überholen. Beim Überholen streifte er mit dem linken vorderen Kotflügel seines Wagens den rechten Hinterkotflügel am Wagen des H. Durch den Anprall wurde sein Fahrzeug noch weiter nach rechts in die Nähe der haltenden Omnibusse getragen. Dort stieß er einen Fahrgast des Klägers, der diesem beim Auswechseln des Reifens half, zu Boden und überfuhr die Unterschenkel des Klägers. Der Kläger erlitt einen offenen Trümmerbruch des linken Unterschenkels und am rechten Unterschenkel eine Platzwunde unterhalb des Knies. Bis zum Ende des Jahres 1966 wurde er mit Unterbrechungen zehnmal an insgesamt 309 Tagen stationär und außerdem fortwährend ambulant behandelt. Er kann sich bisher allenfalls nur für kurze Zeit und mit Gehstützen fortbewegen.

3

Der Kläger hat seinen Schaden für die Zeit bis 31. Dezember 1965 auf 40.253,22 DM errechnet und hiervon die Zahlungen seiner Berufsgenossenschaft und des Haftpflichtversicherers des Beklagten in Höhe von insgesamt 9.315,00 DM abgezogen. Mit der Klage hat er von dem Beklagten die restlichen 30.938,22 DM nebst Zinsen und für die Zeit bis 31. Dezember 1965 ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu er setzen, der ihm aus dem Unfall entstanden sei und noch entstehen werde.

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Er hat erwidert: Der Kläger habe den Unfall in erheblichem Maße schuldhaft mitverursacht. Die haltenden Omnibusse seien durch das Schwenken einer Taschenlampe mit weißem Licht nur unzulänglich gesichert worden. Zudem habe sich der Kläger auch unvorsichtig verhalten, weil er seine Beine in die Fahrbahn habe ragen lassen.

6

Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch (30.938,22 DM) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten verurteilt, an den Kläger für die Zeit bis zum 31. Dezember 1965 ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 DM zu zahlen. Außerdem hat es dem Feststellungsantrage des Klägers stattgegeben.

7

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger erstrebte mit seinem Rechtsmittel, daß der Beklagte verurteilt werde, an ihn für die Zeit bis zum 31. Dezember 1966 weitere 12.000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte beantragte, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach mehr als zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt wurden und dem Feststellungsantrage des Klägers wegen mehr als der Hälfte des Schadens stattgegeben worden ist.

8

Das Oberlandesgericht hat in einem Teilurteil die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung über den bezifferten Klageanspruch und den Feststellungsanspruch hinsichtlich der vermögensrechtlichen Schadensersatzforderungen des Klägers zurückgewiesen und dabei klargestellt, daß "beide Ansprüche dem Grunde nach nur insoweit gerechtfertigt sind, als sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind". Im übrigen hat es die Entscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.

9

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Der Beklagte bezweifelt nicht, daß er schuldhaft zum Entstehen des Unfalls beigetragen hat und deshalb an sich nach § 823 BGB verpflichtet ist, für den Schaden des Klägers einzustehen. Das Berufungsgericht hat ihm mit Recht vorgeworfen, daß er entweder nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gefahren oder dem Kraftwagen des Gerhard H. mit einem zu geringen Abstand gefolgt ist, so daß er, als der vorausfahrende Gerhard Haupt die Geschwindigkeit von etwa 100 km/st auf etwa 60 km/st herabsetzte, die Geschwindigkeit seines Wagens dem nicht anpassen konnte, deshalb gegen die rechte hintere Seite des von H. gesteuerten Wagens fuhr und durch den Anstoß in die Nähe des haltenden Omnibusses getragen wurde.

12

II.

Die Parteien streiten nur noch darüber, ob und inwieweit die Ersatzansprüche des Klägers nach § 17 StVG zu mindern sind.

13

Das Berufungsgericht hat dem Kläger Ersatz seines vollen Schadens zugebilligt. Es ist der Ansicht, der Kläger sei zwar nach § 7 StVG mitverantwortlich, die vom Beklagten gesetzten Schadensursachen und sein nicht leicht wiegendes Verschulden seien aber derart überwiegend, daß die vom Kläger allein zu vertretende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ganz zurücktrete.

14

Die Bedenken, die von der Revision hiergegen erhoben werden, sind zum Teil berechtigt.

15

1.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Frage der Verteilung des Schadens nach § 17 StVG beurteilt, weil der Unfall nicht nur durch den Kraftwagen des Beklagten verursacht wurde, sondern auch "bei dem Betriebe" des dem Kläger gehörenden Omnibusses enstanden ist. Die Verantwortlichkeit des Halters setzt nicht voraus, daß der Schaden "durch" den Betrieb, d.h. durch eine unmittelbare Auswirkung der technischen Einrichtungen des Kraftfahrzeugs verursacht sein muß. Auch "bei" dem Betrieb entstandene Unfälle fallen unter die Vorschrift. Dabei ist erforderlich und ausreichend, daß der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit bestimmten Betriebseinrichtungen steht (Urteile des BGH vom 21. September 1955 - VI ZR 128/54 - VersR 1955, 678, vom 27. April 1956 - VI ZR 23/55 - VersR 1956, 420 und vom 28. Juni 1966 - VI ZR 239/64 - VersR 1966, 934). Das ist hier der Fall. Der Bundesgerichtshof hat eine Auswirkung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs und damit eine Haftung nach § 7 StVG schon für Fälle bejaht, in denen ein Fahrzeug auf einer dem Schnellverkehr dienenden Straße wegen Motorschadens liegenbleibt (BGHZ 29, 163). Das gleiche muß erst recht gelten, wenn an einem Kraftwagen auf der Autobahn ein schadhaft gewordener Reifen ausgewechselt wird und sich dabei ein Unfall ereignet. Auch das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eine Auswirkung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs und steht in nahem Zusammenhang mit seinem Betrieb.

16

2.

Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Unfall für den Kläger kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war, weil nicht auszuschließen ist, daß ein besonders sorgfältiger und gewissenhafter Kraftfahrer den Unfall durch eine ausreichende Sicherung des Omnibusses hätte vermeiden können. Bei der großen Gefahr, die bei Nacht von den am Rande der Autobahn stehenden Omnibussen ausginge, war der Kläger nach § 23 Abs. 2 StVO und § 53 a Abs. 1 StVZO (in der am Unfalltage geltenden Fassung) verpflichtet, besondere Warnleuchten in so hinreichendem Abstand hinter den Omnibussen aufzustellen, daß herannahende Kraftfahrer sie rechtzeitig hätten erkennen und ihre Fahrweise auch in Anbetracht der auf der Autobahn üblichen hohen Geschwindigkeiten darauf hätten einstellen können (vgl. u.a. die Urteile des BGH vom 26. März 1956 - VI ZR 242/54 - VersR 1956, 409, vom 12. Mai 1961 - 4 StR 90/61 - NJW 1961, 1590 mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung, vom 2. Juni 1964 - VI ZR 75/63 - VersR 1964, 952 [BGH 02.06.1964 - VI ZR 75/63] und vom 28. November 1967 - VI ZR 101/66 - VersR 1968, 199). Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen, obwohl nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum Unfall ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Daß der Fahrer G. Winkzeichen mit einer Taschenlampe gegeben hat, war keine ausreichende Sicherung.

17

3.

Bei seiner Abwägung nach § 17 StVG hat das Berufungsgericht den schuldhaften Verstoß gegen § 23 Abs. 2 StVO nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Abwägung nur solche Umstände berücksichtigt werden können, von denen feststeht, daß sie für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind, Das Berufungsgericht hat Dich jedoch nicht davon überzeugen können, daß die unzureichende Sicherung der Omnibusse ursächlich für den Unfall war. Es glaubt nicht sicher feststellen zu können, daß der Beklagte Warnleuchten rechtzeitiger bemerkt und ihretwegen seine Geschwindigkeit so wesentlich verringert hätte, daß es nicht zu dem Auffahren auf den Wagen des H. gekommen wäre.

18

In diesem Punkte wird das Berufungsurteil von der Revision mit Recht angegriffen. Handelte es sich wie hier um ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 to, so mußten nach § 53 a Abs. 1 StVZOzwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige, tragbare Sicherungslampen für gelbes oder rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht oder zwei Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder rückstrahlende Warneinrichtungen in betriebsbereitem Zustand mitgeführt werden, die zur Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf ausreichende Entfernung zu verwenden sind, wenn dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß zwei Warnleuchten dieser Art, die zweckmäßig in verschiedenen Abständen gestaffelt hinter dem zu sichernden Fahrzeug abgestellt werden (vgl. das Urteil des BGH vom 11. Dezember 1959 - 4 StR 429/59 - VRS 18, 220 = DAR 1960, 81), eine weit größere Warnwirkung haben als eine einzelne Taschenlampe, Nach der Erfahrung des Lebens muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht nur der vorausfahrende H., sondern auch der Beklagte zwei vorschriftsmäßige Warnleuchten früher bemerkt, seine Geschwindigkeit auch früher herabgesetzt hätte und der Unfall dann vermieden worden wäre. Damit ergibt sich, daß die unzureichende Sicherung der Omnibusse mitursächlich für den Unfall war.

19

4.

Das Berufungsgericht hat keinen Vorwurf gegen den Kläger daraus hergeleitet, daß er beim Einsetzen des Wagenhebers seine Beine unter dem Omnibus hervor 50 cm weit in die Fahrbahn ragen ließ. Es meint: Der Kläger habe gerade auf der Autobahn wegen der dort gefahrenen hohen Geschwindigkeiten darauf vertrauen dürfen, daß Kraftfahrer einen Sicherheitsabstand von nicht weniger als 1 m zu seinem Omnibus einhalten würden. Das gelte um so mehr, als der hintere Omnibus etwa 2 m weit in die Fahrbahn hineingeragt und ihn damit in gewissem Umfang "gedeckt" habe.

20

Auch hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Seine Ansicht könnte allenfalls gebilligt werden, wenn der Kläger vor Beginn des Reifenwechsels für eine ordnungsgemäße Sicherung der abgestellten Omnibusse gesorgt hätte. Unstreitig waren aber keine Warnleuchten aufgestellt, als sich der Kläger zum Einsetzen des Wagenhebers unter den Omnibus legte. Berücksichtigt man, daß der Omnibus schon 1,3 bis 1,4 m weit in die Normalspur der Autobahn hineinragte und der Kläger, als er unter dem Wagen lag, mit seinen Beinen weitere 0,50 m der Autobahn in Anspruch nahm, so hat er die Sorgfalt außer acht gelassen, die ein verständiger Mensch in einer solchen Lage zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

21

5.

Hiernach kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Da alle für die Abwägung nach § 17 StVG maßgebenden Tatsachen feststehen, ist der Senat von sich aus in der Lage, die Unfallursachen und das Verschulden beider Teile gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beklagten das weit größere Verschulden trifft und daß sein Unfallbeitrag gegenüber dem des Klägers überwiegt. Der Senat hält es für angemessen, daß der Beklagte 3/4 des Schadens zu ersetzen und der Kläger 1/4 seines Schadens selbst zu tragen hat.

22

Die Kosten der Revision waren gegeneinander aufzuheben, da beide Parteien hinsichtlich der in der Revision noch streitigen Anspruchsteile je zur Hälfte unterliegen (§§ 97, 91, 92 ZPO).

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Sonnabend