Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1997, Az.: BVerwG 9 B 776/96
Erfordernis der Einhaltung der Klagefristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung; Anrechnung von Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost als Verschulden des Bürgers bei Poststreiks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 776/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 22043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 01.10.1996 - AZ: 3 UE 1820/95
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- Mitt. 2015, 347
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Henkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulasung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzfrage) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwehrt, weil er nicht ohne Verschulden - gehindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Das Verschulden des Klägers hat es darin gesehen, daß sein Prozeßbevollmächtigter die Klageschrift während eines in der Presse bekanntgemachten Poststreiks zur Post gegeben hatte, statt sie in den Briefkasten des örtlichen Verwaltungsgerichts einzuwerfen. Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig umfassend die Frage auf, "ob der Bürger auf die Zuverlässigkeit der Post vertrauen darf oder ob er sich je nach Situation (hoher Postanfall vor den Feiertagen, Verzögerungen in der Urlaubszeit, Verzögerungen bei Streik oder in einer gewissen Zeit danach - wie lange?) für einen anderen Beförderungsweg entscheiden muß, obwohl die Post das Briefbeförderungsmonopol hat". Diese Frage rechtfertigt indessen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie ist, soweit sie sich im vorliegenden Fall stellt - nämlich lediglich hinsichtlich des hier entscheidungserheblichen Sachverhalts der Aufgabe eines fristgebundenen Schriftsatzes während eines Poststreiks - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen zwar dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost grundsätzlich nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. etwa BVerfGE 44, 302; 50, 1; 51, 352 [BVerfG 19.06.1979 - 2 BvR 342/79]; 62, 334) [BVerfG 01.12.1982 - 1 BvR 607/82]; es hat allerdings Fälle für denkbar erklärt, in denen es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht bei verspäteter Postzustellung ein Verschulden des Bürgers deswegen annimmt, weil er die Verzögerung habe voraussehen können (BVerfGE 50, 1 <4>; 51, 146 <150>[BVerfG 24.04.1979 - 1 BvR 449/77]). Ein solcher Fall ist aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn der störungsfreie Postverkehr - wie vorliegend - wegen eines Poststreiks nicht gewährleistet ist. Das normalerweise gerechtfertigte Vertrauen in eine fristgemäße Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost ist unter diesen Umständen nicht mehr gegeben, so daß an den Prozeßbevollmächtigten des Bürgers besondere Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind. So kann von diesem erwartet werden, daß er sich danach erkundigt, ob der während des Poststreiks abgesandte Schriftsatz das Gericht auch fristgerecht erreicht hat, und daß er notfalls für die Wahrung der Frist auf andere Weise Sorge trägt, indem er beispielsweise dem Gericht den Schriftsatz durch Telefax zukommen läßt, sofern er einen solchen Anschluß besitzt, oder ihn in den örtlichen Gerichtsbriefkasten einwirft, wenn sich - wie hier - seine Kanzlei am Gerichtsort befindet (BGH, NJW 1993, 1332; BAG, NJW 1993, 1333). Die Beschwerdeschrift läßt nicht erkennen, inwieweit die vorliegende Streitsache Anlaß zu einer Weiterführung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung führen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Bender
Dr. Henkel