Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1995, Az.: BVerwG 1 DB 19.95
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 19.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.05.1995 - AZ: XV BK 6/94
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 114 BDO
- § 121 BDO
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Verfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Mayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Postbetriebsassistenten ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ... -, vom 2. Mai 1995 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß für den 6. und 7. August 1994 ein Verlust der Dienstbezüge des Beamten nicht eingetreten ist.
Gründe
I.
1.
Der Amtsvorsteher des Postamts L. stellte mit Verfügung vom 9. August 1994 gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 3. August bis einschließlich 7. August 1994 fest, weil der Beamte während dieser Zeit seinem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben sei. Zur näheren Begründung der Verlustfeststellung verwies die Behörde auf das Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes L. vom 1. August 1994, in dem aufgrund der am 18. und 29. Juli 1994 erfolgten Untersuchungen festgestellt wurde, daß der Beamte in der Lage sei, die ihm obliegenden Aufgaben in der Hausverwaltung des Postamts L. zu erfüllen.
Hiergegen hat der Beamte rechtzeitig die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Zur Begründung bezog er sich auf ein privatärztliches Attest des Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Dr. F. vom 4. August 1994, das ihm Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 5. August 1994 bescheinigt; am 6. und 7. August habe er ein dienstfreies Wochenende gehabt.
2.
Mit Verfügung vom 8. September 1994 stellte der Amtsvorsteher des Postamts L. gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 23. bis 28. August 1994 fest, weil der Beamte auch während dieses Zeitraums seinem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben sei. Zur näheren Begründung wurde wiederum auf das die Dienstfähigkeit des Beamten feststellende Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes L. vom 1. August 1994 verwiesen.
Der Beamte hat auch gegen diesen Bescheid rechtzeitig die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt und ein privatärztliches Attest des Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Dr. F. vom 23. August 1994 vorgelegt, das ihm Arbeitsunfähigkeit vom 23. bis 27. August 1994 bescheinigt.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 27. März 1995 die bei ihm anhängigen Antragsverfahren (XV BK 6/94 und XV BK 7/94) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
4.
Mit Beschluß vom 2. Mai 1995 hat das Bundesdisziplinargericht die Feststellungsbescheide des Amtsvorstehers des Postamts L. vom 9. August und 8. September 1994 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß aufgrund des Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamtes L. vom 1. August 1994 und eines weiteren fachärztlichen Gutachtens der Universitätsklinik E. vom 24. Oktober 1994 von der Dienstfähigkeit des Beamten während der festgestellten Fehlzeiten auszugehen sei. Den entgegenstehenden privatärztlichen Attesten komme im Hinblick auf den größeren Beweiswert der amtlichen Gutachten keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
5.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig ohne Begründung eingelegte Beschwerde des Beamten.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg; lediglich für den 6. und 7. August 1994 ist ein Verlust der Dienstbezüge des Beamten nicht eingetreten.
1.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (vgl.Beschluß vom 6. Juni 1995 - BVerwG 1 DB 10.95 - m.w.N.), so daß die Feststellungsbescheide vom 9. August und 8. September 1994 zulässigerweise jeweils frühere Zeiträume des Fernbleibens vom Dienst erfassen konnten.
Der Beamte ist dem Dienst während der in den Feststellungsbescheiden genannten Zeiträume mit Ausnahme des 6. und 7. August 1994 schuldhaft ferngeblieben.
a)
Hinsichtlich des in dem Feststellungsbescheid vom 9. August 1994 genannten Zeitraums ist der Senat davon überzeugt, daß der Beamte dem Dienst vom 3. bis 5. August 1994 trotz bestehender Dienstfähigkeit ohne Genehmigung ferngeblieben ist. In dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes vom 1. August 1994 wird festgestellt, daß der Beamte an seinem Arbeitsplatz voll dienstfähig sei, wenn er dorthin gebracht werden könne, d.h. aufgrund der von ihm angegebenen Schwindelanfälle nicht selbst Auto fahren müsse. In dem vom Staatlichen Gesundheitsamt L. zur weiteren Klärung zusätzlich eingeholten Fachgutachten der Universität E. vom 24. Oktober 1994 werden die beschriebenen Schwindelanfälle des Beamten aufgrund der durchgeführten Untersuchungen als ausgeschlossen bzw. äußerst unwahrscheinlich dargestellt. Eine zusammenfassende Bewertung beider Gutachten läßt keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, daß der Beamte dienstfähig und auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, den Ort seiner Dienststelle zu erreichen, zumal er weiterhin selbst sein Kraftfahrzeug benutzte und ihm eine preiswerte Unterkunft in unmittelbarer Nähe seiner Dienststelle angeboten worden war.
Bezüglich des Endzeitpunktes des Fernbleibens bedarf der Feststellungsbescheid vom 9. August 1994 allerdings einer Korrektur. Da der 6. und 7. August 1994 für den Beamten dienstfreie Tage waren, endete die Zeit des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst am 5. August 1994. Anders als bei Tagen, die von Zeiten des schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst umschlossen werden, verliert ein Beamter für dienstfreie Tage, die sich an die Zeit des Fernbleibens anschließen, seine Bezüge nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, daß er sein Verhalten, das zum Fernbleiben vom Dienst geführt hat, auch an diesen Tagen fortgesetzt hat und deshalb die Zeit des Fernbleibens mit den dienstfreien Tagen als ein zusammengehörender Vorgang anzusehen ist (vgl. Beschluß vom 6. Juni 1995, a.a.O., m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall, in dem sich der Beamte zur Begründung seines Fernbleibens vom Dienst an diesen beiden Tagen ausdrücklich auf sein dienstfreies Wochenende beruft, nicht gegeben.
b)
Bezüglich des im Bescheid vom 8. September 1994 festgestellten Zeitraums ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst ergibt sich die Dienstfähigkeit des Beamten zur Überzeugung des Senats bei weiterhin unverändertem Krankheitsbefund ebenfalls aus den vorgenannten Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes L. sowie der Universität E.
c)
Zu Unrecht beruft sich der Beamte zur Rechtfertigung seines Fernbleibens vom Dienst auf die privatärztlichen Atteste, in denen ihm für die streitbefangenen Zeiträume Dienstunfähigkeit bescheinigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich größerer Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes bezüglich der Belange der Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (vgl. u.a.Beschluß vom 21. April 1993 - BVerwG 1 DB 8.93 -).
d)
Der Beamte ist dem Dienst in dem hier festgestellten Zeitraum auch schuldhaft, und zwar zumindest bedingt vorsätzlich, ferngeblieben. Für ihn war aufgrund bereits in den Jahren 1993 und 1994 durchgeführter Verlustfeststellungsverfahren (siehe Beschluß vom 6. Juni 1995, a.a.O.) erkennbar, daß sein Dienstherr privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keinen Glauben mehr schenkte und er sich deshalb nicht auf die Richtigkeit dieser seine Dienstunfähigkeit feststellenden Atteste verlassen durfte, nachdem die amtsärztlichen Untersuchungen am 18. und 29. Juli 1994, deren Ergebnisse dem Beamten jeweils mitgeteilt worden waren, seine Dienstfähigkeit ergeben hatten. Im übrigen ist der Beamte auf den fehlenden Beweiswert der von ihm vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nochmals ausdrücklich in dem Feststellungsbescheid vom 9. August 1994 hingewiesen worden.
Insgesamt hat der Beamte daher während der festgestellten Fehlzeiten zumindest billigend in Kauf genommen, trotz Dienstfähigkeit seiner Pflicht zur Dienstleistung nicht nachzukommen, so daß die Bescheide des Amtsvorstehers des Postamts L. über den Verlust der Dienstbezüge vom 9. August und 8. September 1994 - ausgenommen die Verlustfeststellung für den 6. und 7. August 1994 - zu Recht ergangen sind.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO. Zwar hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als die Verlustfeststellung für zwei Tage zu Unrecht erfolgt ist. Angesichts der Zahl der Tage, für die die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nicht zu beanstanden ist und des mit der Beschwerde offensichtlich verfolgten Ziels, die Feststellung insgesamt aufzuheben, weil der Beamte während des Zeitraums dienstunfähig gewesen sei, kommt dem Teilerfolg aber nur unwesentliche Bedeutung zu.
Czapski
Mayer