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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1997, Az.: BVerwG 3 C 14/96

Öffentliche Restitution; Anwartschaftsrecht; Erlöschen durch Erfüllung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1997
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 14/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schwerin vom 05.04.1995 - VG 2 A 530/94

Fundstelle

  • NJ 1997, 447 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zu den restituierbaren dinglichen Rechten an Grundstücken (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG) gehört auch das einer Gemeinde entzogene Anwartschaftsrecht. Ein solches Recht ist anzuerkennen, wenn die Gemeinde vor der Entziehung hinsichtlich des ihr aufgelassenen Grundstücks einen Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt hatte. Fehlt es an diesem Antrag (bzw. einer Eintragungsvormerkung), so scheidet auch ein Restitutionsanspruch nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG aus.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. April 1995 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, wem der Erlös aus der Veräußerung eines der Beigeladenen zugeordneten Grundstücks zusteht.

2

Über dieses Grundstück hatte die Stadt Z. am 15. März 1947 mit einer Frau V. einen notariellen Grundstückstauschvertrag - mit Auflassungserklärung - dergestalt getroffen, daß die Stadt das Eigentum daran gegen Abgabe eines anderen Grundstücks erhalten sollte. Während Frau V. als Eigentümerin des von der Stadt übernommenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde, unterblieb zunächst aus nicht bekannten Gründen eine Grundbuchänderung zugunsten der Stadt. Erst im Jahre 1958 erfolgte insoweit der Grundbucheintrag: "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Gemeinde Z."

3

Das von Frau V. tauschweise erworbene Grundstück wurde an deren Erben restituiert. Die Stadt Z. hat nach eigenen Angaben unter Ausnutzung der ihr zustehenden Verfügungsbefugnis in den Jahren 1993/1994 den Großteil der streitgegenständlichen Fläche an Investoren verkauft.

4

Der Antrag der Stadt Z., ihr das Grundstück zuzuordnen, wurde mit Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1994 abgelehnt; stattdessen wurde die Fläche als treuhänderisches Eigentum der Beigeladenen zugeordnet.

5

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Stadt Z. sei durch den nicht grundbuchrechtlich vollzogenen Eigentumswechsel und die erst viel später erfolgte Eintragung von Volkseigentum ein Vermögenswert unentgeltlich entzogen worden. Die Stadt Z. habe daher einen Anspruch auf das Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück gehabt.

6

Mit Urteil vom 5. April 1995 hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage abgewiesen und die Entscheidung wie folgt begründet:

7

Der Restitutionsanspruch nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV setze voraus, daß der beanspruchte Vermögenswert als solcher noch .vorhanden und damit zuordnungsfähig sei. An dieser Voraussetzung fehle es hier.

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Da die Stadt niemals als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei, könne sie sich nicht auf früheres Eigentum berufen. Für einen Eigentumserwerb an Grundstücken sei im rechtserheblichen Zeitraum eine Eintragung im Grundbuch erforderlich gewesen, die hier aber nicht erfolgt sei.

9

Auch die Restitution eines schuld- bzw. sachenrechtlichen Verschaffungsanspruchs oder eines möglicherweise zur Entstehung gelangten Anwartschaftsrechts an dem streitbefangenen Grundstück scheide aus. Dabei könne offenbleiben, ob es sich hierbei um restitutionsfähige Rechtspositionen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 EV handele. Die Stadt Z. habe mit der Auflösung der Kommunen als selbständige Körperschaften im Jahre 1952 insofern zwar möglicherweise Vermögenswerte Rechte dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Ansprüche gegenüber der Vertragspartnerin des Tauschvertrages vom 15. März 1947 seien aber durch "Erfüllung" untergegangen: Sowohl der Verschaffungsanspruch als auch ein eventuelles Anwartschaftsrecht - das Stellen eines Eintragungsantrages beim Grundbuchamt unterstellt - seien entsprechend dem damaligen Recht, das einen Eigentumserwerb durch Gemeinden wegen deren Auflösung nicht mehr vorsah, erloschen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

11

Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. April 1995 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Februar 1994 den Beklagten zu verpflichten festzustellen, daß ihm der Erlös aus der Veräußerung des Flurstücks 103, Flur 7, Gemarkung Z. zusteht.

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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

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die Revision zurückzuweisen.

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Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das Urteil für unrichtig. Nach seiner Ansicht steht dem Kläger ein restituierbares Vermögensrecht zu, und zwar entweder ein dingliches Anwartschaftsrecht, sofern ein Antrag auf Grundbucheintragung gestellt worden sei, oder ein Anspruch auf Eintragung. Dies folge aus § 1 a Abs. 1 VZOG. Auf der Grundlage des Tauschvertrages habe der Kläger einen Vermögenswert erlangt. Auch die übrigen Anforderungen des Art. 21 Abs. 3 EV seien erfüllt.

16

II.

1. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Urteil verletzt Bundesrecht, soweit es auf der Annahme beruht, die Stadt Z. hätte selbst dann keinen die Erlösauskehr rechtfertigenden Restitutionsanspruch gehabt, falls sie seinerzeit einen Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt haben sollte. Zur abschließenden Beurteilung bedarf es der dem Verwaltungsgericht vorbehaltenen Feststellung, ob ein solcher Antrag gestellt worden ist und ob ein sonstiges Eintragungshindernis bestand.

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2. Ob der Stadt Z. der geltend gemachte Anspruch auf Erlösauskehr zusteht, richtet sich nach § 8 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz VZOG. Danach gebührt der Erlös u.a. bei Veräußerung eines Grundstücks durch einen Verfügungsbefugten dem aus einem unanfechtbaren Zuordnungsbescheid hervorgehenden Berechtigten. Der Anspruch auf den Erlös setzt somit im vorliegenden Fall die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines entsprechenden Bescheides zu Gunsten der Stadt Z. voraus. Ein solcher Bescheid hat auf Antrag zu ergehen, wenn die Stadt Z. bis zur Veräußerung des Grundstücks restitutionsberechtigt war. Nach Überzeugung des erkennenden Senats hat die Stadt einen Restititutionsanspruch, wenn sie im Gefolge des Grundstückstauschvertrages einen Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt haben sollte.

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2.1 Von den Kriterien, nach denen sich das Vorliegen eines Restitutionsanspruchs bestimmt, ist hier im wesentlichen nur die Frage erörterungsbedürftig, ob die vertraglich begründete Rechtsposition der Stadt Z. einen Vermögenswert im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV darstellt. Welche Vermögensgegenstände ihrer Art nach der Restitution unterliegen, bestimmt § 1 a Abs. 1 VZOG. Hierzu gehören u.a. Grundstücke und dingliche Rechte an solchen (Satz 1).

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2.1.1 Ein Grundstück hat die Stadt Z. dem Zentralstaat nicht zur Verfügung gestellt, da sie mangels Eintragung nicht Eigentümerin geworden war. Als das Grundstück im Jahre 1958 in Volkseigentum überführt wurde, galt in der ehemaligen DDR noch das Bürgerliche Gesetzbuch und die Grundbuchordnung. Durch die Überführung in Volkseigentum hat nicht die Stadt Z., sondern Frau Vogdt ihr Eigentum an dem Grundstück verloren. Die fehlende Eigentümerstellung schließt jedenfalls einen Anspruch auf Restitution des Grundstückseigentums aus. Die Rückgabe ist die Kehrseite der Hingabe bzw. Wegnahme und setzt schon begrifflich die Identität des betreffenden Gegenstandes voraus. Der Anspruch kann daher nicht auf mehr oder auf etwas anderes gerichtet sein, als verloren gegangen ist.

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2.1.2 Die Rechtsposition der Stadt Z. umfaßte jedoch ein - gegenüber dem Vollrecht gemindertes - dingliches Recht an einem Grundstück, vorausgesetzt, die Stadt hatte einen Eintragungsantrag gestellt. Mit dem Eingang des Antrags beim Grundbuchamt erhält der Berechtigte eine Rechtsstellung, die derjenigen des Eigentümers so nahe kommt, daß die herrschende Meinung hier zu Recht ein dingliches Anwartschaftsrecht annimmt (vgl. Staudinger, Kommentar zum BGB, 13. Aufl. 1995, § 925 RN 122 f.). Es handelt sich um "ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht" (BGHZ 45, 186, (192) [BGH 25.02.1966 - V ZR 129/63]). Diese durch den Veräußerer nicht mehr zerstörbare Rechtsposition gehört zu den Vermögenswerten, die der Gesetzgeber für restituierbar erklärt hat, unabhängig davon, ob sie seinerzeit auch in der SBZ bzw. DDR als dingliches Anwartschaftsrecht gewertet und bezeichnet worden ist. Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Eintragung zusätzlich noch einer staatlichen Genehmigung bedurfte. Im vorliegenden Fall spricht wegen der Grundbucheintragung der Frau Vogdt jedoch nichts für die Annahme, daß die Eintragung der Stadt Z. an einer eventuellen Genehmigungsversagung gescheitert sein könnte.

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2.1.2.1 Das - eventuelle - Anwartschaftsrecht der Stadt Z. war entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht deshalb der Restitution entzogen, weil es mit der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum erloschen wäre. Richtig daran ist, daß eine Restitution nur in Betracht kommt, wenn und solange der Vermögensgegenstand noch vorhanden ist (BVerwGE 98, 154, (159) [BVerwG 06.04.1995 - 7 C 11/94]; s. auch § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Auch trifft es zu, daß das Anwartschaftsrecht seinen Zweck erreicht hat und erlischt, wenn sein Inhaber das Vollrecht erwirbt; gegen den Erwerb durch einen Dritten aber bietet es Schutz. Diese Schutzfunktion ist dadurch zunichte gemacht worden, daß die Stadt Z. das Anwartschaftsrecht dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Zu einem Restitutionsausschluß führen jedoch nur solche Erlöschenstatbestände, die auf anderen Gründen als dem "Zurverfügungstellen" des Vermögensgegenstandes an den Zentralstaat beruhen. Die Restitution dient nämlich gerade dazu, den Zustand vor der Entziehung wiederherzustellen (BVerwGE 98, 154 (159) [BVerwG 06.04.1995 - 7 C 11/94]), indem der Wegnahmeakt nachträglich korrigiert wird. Erloschen ist das Anwartschaftsrecht im vorliegenden Fall zwar durch die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum. Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum beruht aber darauf, daß sich der Zentralstaat das Anwartschaftsrecht der Stadt Z. mit der Auflösung der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften durch das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR vom 23. Juli 1952 angeeignet hat. Ohne das "unentgeltlich zur Verfügung gestellte" Anwartschaftsrecht der Stadt Z. hätte der Zentralstaat Volkseigentum - so wie geschehen - nicht begründen können, sondern hätte in das private Eigentum der Vertragspartnerin der Stadt Z. eingreifen müssen. Das entzogene Recht, das Anwartschaftsrecht, ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 a Satz 1 VermG wiederherzustellen (vgl. Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 7 C 65.95 -).

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2.1.2.2 Eine Anwartschaftsrestitution hat allerdings zur Voraussetzung, daß sie dem früheren Rechtsinhaber eine noch realisierbare, wirtschaftlich sinnvolle Position zu verschaffen geeignet ist. Das war hier der Fall. Ist der Eintragungsantrag vor Überführung des Grundstücks in Volkseigentum gestellt worden, so kann er sich auch auf eine Eintragungsbewilligung stützen, die vor Jahrzehnten wirksam geworden ist (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 21. Aufl., 1995, Rn. 112 zu § 19). Die Stadt Z. hätte mit einem ihr restituierten Anwartschaftsrecht die seinerzeit unterbliebene Eintragung als Grundstückseigentümerin erwirken können, obwohl die Auflassungsgegnerin nicht voreingetragen war (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezember 1993, BGBl I 1994 S. 2457, 2491). Ein solcher Zuordnungsbescheid hätte im Ergebnis einem solchen gleichgestanden, der der Stadt Z. das Grundstückseigentum - nicht nur die Anwartschaft darauf - zugeordnet hätte. Dies rechtfertigt den Anspruch auf den Gesamterlös.

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2.2 Sollte ein Eintragungsantrag bis zur Überführung in Volkseigentum nicht gestellt worden sein, so müßte die Klage erfolglos bleiben. Ohne einen solchen Antrag hätte die Stadt noch kein dingliches Anwartschaftsrecht (vgl. BGHZ 106, 108 m.w.N.; BVerwG 7 B 327.95, Beschluß vom 10. Oktober 1995) und somit keinen Vermögensgegenstand im Sinne von § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG erlangt.

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Bei dieser Fallgestaltung käme dem Kläger auch § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG nicht zugute. Nach dieser Bestimmung gehören zu den restituierbaren Vermögensgegenständen ferner Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 VZOG bezeichneten Vorschriften sind. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob diese Regelung von vornherein nur solche Rechte und Ansprüche im Auge hat, die - wie es für die Verbindlichkeiten und Pflichten evident ist - im Falle der Restitution eines Vermögensgegenstandes im Sinne von Satz 1 wegen ihrer wirtschaftlichen Dazugehörigkeit mitübertragen werden sollen. Jedenfalls aber sieht die Restitutionsnorm des Art. 22 Abs. 3/21 Abs. 1 Satz 7 EV, auf die § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG für den vorliegenden Fall verweist, keine selbständige Restitution schuldrechtlicher Ansprüche vor.

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Sommer

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van Schewick

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Dr. Pagenkopf

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Dr. Borgs-Maciejewski

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Kimmel