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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1993, Az.: VI ZR 74/92

Feststellungsklage; Negative Feststellung; Negation; Streitgegenstand; Materieller Anspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1993
Aktenzeichen
VI ZR 74/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 10 / 1993 § 256 ZPO Nr. 175
  • MDR 1993, 1118-1119 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 383-384 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 1716-1717 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1993, 265-266 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1993, 421 (amtl. Leitsatz)
  • VRS 1994, 278
  • VersR 1993, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine negative Feststellungsklage darf nur abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbeklagte berühmt, feststeht. Bleibt unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muß der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, daß der streitige Anspruch nicht besteht.

2. Dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten obliegt der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist Streitgegenstand der materielle Anspruch.

Tatbestand:

1

Die Parteien machen mit Klage und Widerklage wechselseitig Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

2

Am 26. Februar 1987 kam der LKW-Zug der Klägerin gegen 5.15 Uhr auf der vierspurigen Autobahn zwischen F. und D. infolge eines Verschuldens des Fahrers, des Widerbeklagten zu 2), ins Schleudern und stürzte um. Das Fahrzeug und der Anhänger blockierten alle vier Fahrstreifen. In dieses Hindernis hinein fuhren nacheinander zwei Personenkraftwagen und der Beklagte zu 2) mit dem auf die Beklagte zu 1) zugelassenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflicht- und kaskoversicherten Lastzug, der die beiden Personenkraftwagen gegen den umgestürzten LKW-Zug schob und zusammenquetschte. Beide PKW-Fahrer kamen bei dem Unfall ums Leben. Zwischen den Parteien herrscht Streit, ob das Auffahren des LKWs der Erstbeklagten für deren Tod ursächlich war.

3

Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten Ersatz von einem Drittel des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens; die Beklagte zu 3) fordert im Wege der Widerklage von der Klägerin die Erstattung derjenigen Aufwendungen, die sie als Kaskoversicherer an die Beklagte zu 1) für die Beschädigung deren Lastzuges erbracht hat. Darüber hinaus begehren sämtliche Beklagten mit der Widerklage die Feststellung, daß ihnen gegenüber keine Ausgleichsansprüche von Seiten der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) wegen der Inanspruchnahme durch die Sozialversicherer der getöteten PKW-Fahrer bestehen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage der Beklagten zu 3) stattgegeben und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Auf die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt; der Beklagten zu 3) hat es auf die Widerklage 3/4 des Regulierungsschadens, nämlich 28.335,53 DM zugesprochen. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.

5

Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als die Feststellungswiderklage abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

6

I. Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten für den vom Beklagten zu 2) schuldhaft mitverursachten Unfallschaden einzustehen. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, daß sich die Klägerin ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens zurechnen lassen muß; es hat den Verursachungsbeitrag mit 3/4 bewertet. Dem hat der Senat durch die teilweise Nichtannahme der Revision Rechnung getragen. Es geht daher jetzt nur noch darum, ob das Berufungsgericht die negative Feststellungswiderklage der Beklagten zu Recht abgewiesen hat oder nicht.

7

Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht sehr viel dafür, daß das verkehrswidrige Verhalten des Zweitbeklagten, das in dem Verstoß gegen die Grundregel "Fahren auf Sicht" bestehe, für die Tötung jedenfalls eines der beiden PKW-Fahrer ursächlich geworden ist. Dies ergebe sich aus den Lichtbildern sowie dem vom Zweitbeklagten im Strafverfahren geschilderten Unfallablauf. Sei der Zweitbeklagte aber für den Tod wenigstens eines der PKW-Fahrer wahrscheinlich ursächlich geworden, was nach Meinung des Berufungsgerichts nicht abschließend geklärt zu werden brauche, dann bestünden auch keine Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten. Das schließe die begehrte negative Feststellung aus.

8

II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist, soweit der Senat sie angenommen hat, begründet.

9

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Berufung des Widerbeklagten zu 2) als zulässig behandelt.

10

Der Senat geht mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Widerbeklagte zu 2) gegen die ihn beschwerende Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt hat und dies auch tun wollte, denn er ist im Rubrum der Rechtsmittelschrift als Berufungskläger aufgeführt; auch ist für ihn in der Berufungsverhandlung ein Prozeßbevollmächtigter aufgetreten.

11

Allerdings enthält der in der Rechtsmittelschrift aufgeführte Antrag nur das Begehren, die Widerklage abzuweisen, soweit sie "die Klägerin zu 1)" betrifft. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag jedoch ersichtlich als versehentlich unvollkommen angesehen, denn es hat in der Berufungsverhandlung einen Teil dieser Unvollkommenheit aufgegriffen und den Antrag hinsichtlich der Zahlungswiderklage ergänzen lassen. Eine weitere Ergänzung dahin, daß die Abweisung der Feststellungswiderklage auch in Bezug auf den Widerbeklagten zu 2) begehrt werde, hat das Berufungsgericht offensichtlich nicht für notwendig gehalten, denn es hat ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils den Antrag so aufgefaßt, daß er sich auch insoweit auf den Widerbeklagten zu 2) miterstrecke, und hat in diesem Umfang über den Antrag auch entschieden. Dagegen sind verfahrensrechtlich keine Einwendungen zu erheben. Die Berufungsbegründung deckte den Antrag auch in diesem Umfang mit ab.

12

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Feststellungswiderklage abgewiesen, soweit sie sich gegen den Widerbeklagten zu 2) richtete. Allerdings hätte die Abweisung nicht, wie geschehen, aus sachlichen Gründen erfolgen dürfen, sondern die Klage gegen ihn hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen. Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils hatte nämlich lediglich die Klägerin die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen der Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger der getöteten Fahrer angekündigt. Der Widerbeklagte zu 2) hatte sich danach keiner derartigen Ansprüche berühmt. In Bezug auf seine Person fehlte es den Beklagten daher an einem Feststellungsinteresse mit der Folge, daß die Feststellungswiderklage insoweit unzulässig war. Mit dieser Begründung ist das Berufungsurteil insoweit aufrechtzuerhalten.

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3. Hinsichtlich der Klägerin und Widerbeklagten zu 1) rügt die Revision zu Recht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die begehrte Feststellung bereits deshalb scheitern müsse, weil viel dafür spreche, daß das Verhalten des Beklagten zu 2) für den Tod eines der beiden PKW-Fahrer ursächlich geworden sei und diese Wahrscheinlichkeit die Feststellung des Nichtbestehens von Ausgleichsansprüchen ausschließe.

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Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbeklagte berühmt, feststeht. Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muß der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, daß der streitige Anspruch nicht besteht. Das folgt daraus, daß bei der negativen Feststellungsklage der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt.

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Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei diejenigen Tatsachen beweisen muß, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Den Anspruchsteller trifft daher die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen (BGHZ 113, 222, 225) [BGH 14.01.1991 - II ZR 190/89]. In welcher Parteirolle er sich dabei befindet, ist gleichgültig. Bei einer Leistungsklage muß daher der Kläger ebenso wie bei einer positiven Feststellungsklage die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, muß die Klage abgewiesen werden. Grundsätzlich nichts anderes gilt bei der negativen Feststellungsklage, mit der der Kläger einem Anspruchsberühmen des Beklagten entgegentritt. Hier muß der Feststellungskläger lediglich beweisen, daß sich der Beklagte eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt (BAG, Urteil vom 19. Juni 1984 - 1 AZR 361/82 - NJW 1985, 221 [BAG 19.06.1984 - 1 AZR 361/82]). Dagegen obliegt dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist - wenn auch mit umgekehrten Parteirollen - Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Bestehen oder Nichtbestehen gestritten wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb die Umkehr der Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung ohne Einfluß (Senatsurteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74 - NJW 1977, 1637, 1638 sowie BGH, Urteile vom 23. Juni 1958 - VII ZR 107/57 - WM 1958, 1275, 1276; vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032, 2033; vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85 - NJW 1986, 2508, 2509 und vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90 - NJW 1992, 1101, 1103) [BGH 25.10.1991 - V ZR 196/90].

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Das Berufungsgericht hätte daher im Streitfall die auf Verneinung von Ausgleichsansprüchen gerichtete Feststellungsklage nicht abweisen dürfen, solange es nicht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Zweitbeklagten für den Tod eines der beiden PKW-Fahrer feststellen konnte. Die bloße Wahrscheinlichkeit rechtfertigt die Klagabweisung nicht. Das Berufungsgericht hätte daher die Frage der Ursächlichkeit nicht offenlassen dürfen (vgl. ebenso Tiedke NJW 1983, 2011, 2013; JZ 1986, 1031, 1033 f.; Arens in: Festschrift für Müller-Freienfels S. 13, 24). Es hätte sich vielmehr - eventuell nach weiterer Sachaufklärung im Rahmen der gestellten Beweisanträge - entscheiden müssen, ob es die Ursächlichkeit und dementsprechend das Bestehen von Ausgleichsansprüchen bejahen will. Kann es die volle Überzeugung von der Ursächlichkeit nicht gewinnen, dann muß der Feststellungswiderklage stattgegeben werden.

17

III. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit es die Feststellungswiderklage gegen die Klägerin abweist, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit insoweit über das Feststellungsbegehren - unter Umständen nach Beweisaufnahme - neu entschieden werden kann.