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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1984, Az.: 1 AZR 361/82

Feststellungsklage; Gewerkschaft; Tarifverhandlungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.06.1984
Aktenzeichen
1 AZR 361/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 01.04.1981 - 4 Ca 248/80
LAG Hamburg 24.05.1982 - 4 Sa 104/81

Fundstellen

  • BAGE 46, 129 - 141
  • JR 1986, 44
  • NJW 1985, 220-222 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. a) Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) kann nur ein Rechtsverhältnis (oder Anspruch aus einem Rechtsverhältnis) sein.

b) Eine Gewerkschaft berühmt sich nicht schon eines Anspruchs auf Tarifverhandlungen (Anspruch im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO), wenn sie solche Verhandlungen nachdrücklich fordert und mit Kampfmaßnahmen droht.

2. Die Gerichte können im Vorfeld von Tarifverhandlungen nicht über die rechtliche Zulässigkeit einzelner Tarifziele entscheiden.

3. Darüber, ob und in welcher Form tarifliche Regelungen über die Besatzungsstärke im Cockpit zulässig sind, müssen die Tarifvertragsparteien zunächst selbst entscheiden.