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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.02.1964, Az.: 4 AZR 57/63

Besondere Bedeutung; Funktionieren der Verwaltung; Selbständige Tätigkeit; Eigenständige Teiltätigkeiten; Überwiegende Tätigkeit; Vergütungsanspruch; Änderung der Tätigkeitsmerkmale

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.02.1964
Aktenzeichen
4 AZR 57/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 31.10.1962 - 4 Sa 24/62

Fundstellen

  • AP Nr. 109 zu § 3 To A
  • RiA 1964, 186

Amtlicher Leitsatz

1. Die "besondere Bedeutung" einer Stelle im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der TO A Anl 1 VergGr Vb 1. Fallgruppe kann nicht schon daraus hergeleitet werden, daß die Stelle für ein ordnungsmäßiges Funktionieren der Verwaltung notwendig ist; eine "selbständige Tätigkeit" ergibt sich nicht schon daraus, daß der Angestellte keine Weisungen im Einzelfalle erhält.

2. Eigenständige Teiltätigkeiten, von denen keine die überwiegende Tätigkeit des Angestellten bildet, sind jede für sich auf die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe zu untersuchen; der Vergütungsanspruch ist gerechtfertigt, wenn die Zusammenrechnung derjenigen Teiltätigkeiten, bei denen die Merkmale erfüllt sind, mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit ergibt (Bestätigung von BAG 20.02.1963 4 AZR 13/62 = AP Nr. 97 zu § 3 TO A).

3. Durch die Änderung der Tätigkeitsmerkmale im Tarifvertrag vom 15.01.1960 wird ein günstigerer tariflicher Vergütungsanspruch, den der Angestellte bereits vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages erworben hatte, nicht berührt (§ 6 Abs. 2 TV).