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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1957, Az.: III ZR 91/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1957
Aktenzeichen
III ZR 91/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 10.04.1956

Prozessführer

des Dr. med. Josef K., Kr., M.str. ...,

Prozessgegner

die Gemeinde Hüls, vertreten durch den Rat der Gemeinde,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. April 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Unfall seines von seiner Frau gesteuerten Kraftwagens geltend. Diese fuhr am 10. Januar 1953 von Hüls in Richtung Krefeld und benutzte den zur Entlastung der Bundesstraße 9 dienenden Straßenzug Schulstraße-Steegerdyk-Ringstraße, dessen Teilstrecke Steegerdyk in beiden Richtungen befahren werden darf, während auf den Abschnitten Schulstraße und Ringstraße Einbahnverkehr in Richtung nach Krefeld besteht. Die Schulstraße mündet aus einer linken Kurve in den Steegerdyk ein. Auf diesem kam der Wagen etwa 30 m vor der an der Gabelung Steegerdyk-Ringstraße liegenden Verkehrsinsel ins Rutschen, stieß rechts an einen Bordstein und stürzte - das Fahrgestell nach oben - in den rechten Straßengraben.

2

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die ihr als wegebaupflichtige Gemeinde obliegende Verkehrssicherungspflicht in drei Richtungen schuldhaft verletzt und damit den Unfall verursacht. Die Straße sei falsch angelegt. Die Fahrbahn der Schulstraße verjünge sich an der Einmündung in den Steegerdyk von 5 auf 3 m. Während sie im Verlauf der Kurve an der rechten Seite leicht erhöht sei, falle sie weiterhin an einer Stelle, die wie eine Fortsetzung der Schulstraße erscheine, nach rechts ab. Diese Bauweise entspreche nicht den Anforderungen und Bedürfnissen modernen Straßenbaus und habe schon zu zahlreichen Unfällen geführt. Am Unfalltage habe Glatteis geherrscht, das die Beklagte pflichtwidrig nicht mit abstumpfenden Mitteln bekämpft habe. Schließlich sei die gefährliche Kurve nicht ausreichend als solche gekennzeichnet gewesen.

3

Der Kläger hat den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 2.543,68 DM nebst 10 v.H. Zinsen seit dem 9. Februar 1953 zu verurteilen und festzustellen, daß sie verpflichtet [xxxxx]

4

rufung der Beklagten zurückzuweisen, an Stelle des Feststellungsantrages, den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, den seiner Frau entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden ihm zu ersetzen und an seine Frau zu seinen Händen ein Schmerzensgeld zu zahlen. Er behauptet, infolge des Unfalles habe sich bei seiner Frau eine Arthritis eingestellt; diese habe ihm ihre Ansprüche abgetreten.

5

Die Beklagte sieht in der Stellung der neuen Anträge eine unzulässige Klagänderung und hat dem Schmerzensgeldanspruch gegenüber die Einrede der Verjährung erhoben.

6

Das Berufungsgericht hat den Berufungsanträgen des beklagten Landes stattgebend die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Es steht außer Streit, daß die beklagte Gemeinde an der Unfallstelle wegebau- und verkehrssicherungspflichtig ist, daß die Aufgaben der Verkehrspolizei ihr aber nicht obliegen.

8

1.)

Das Berufungsgericht verneint in erster Linie eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der Anlage der Straße. Es führt zur Begründung - gestützt auf ein im ersten Rechtszug erstattetes Gutachten eines Professors der Technischen Hochschule in Aachen - folgendes aus:

9

a)

Zwar entspreche nach diesem Gutachten die Folge der Bögen in der Schulstraße nicht den Empfehlungen der Vorläufigen Richtlinien für den Ausbau von Stadtstraßen (RAST), doch sei diese Kurvenführung für den Unfall nicht ursächlich geworden, denn der Wagen sei unstreitig erst 30 bis 40 m hinter der Einmündung der Schulstraße in den Steegerdyk auf einer Wegstrecke ins Schleudern geraten, die zwischen der Einmündung der Schulstraße und der Abgabelung der Ringstraße auf 60 bis 70 m fast gradlinig verlaufe.

10

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dabei verkannt, daß als Unfallstelle nicht der Ort in Frage komme, wo der Wagen in den Graben gestürzt ist, sondern der Ort, wo er ins Schleudern kam, ist unbegründet. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich eindeutig, daß das Berufungsgericht die Mitte zwischen Einmündung der Schulstraße und Abzweigung der Ringstraße als den Punkt des Steegerdyk angenommen hat, an welchem der Wagen ins Schleudern geriet, und daß es nicht auf die Stelle abgestellt hat, an der der Wagen später in den Graben gestürzt ist.

11

b)

Als unfallursächliche Abweichung des Straßenausbaues von den RAST sieht das Berufungsgericht den Wechsel in der Profilgestaltung der Straßendecke in Betracht, den Übergang von der rechtsseitigen Überhöhung der Schulstraße in die beiderseits abfallende Decke des Steegerdyk. Wenn der Sachverständige es auch für erwünscht erklärt habe, bei Einmündung einer Straße in eine andere das einseitige Quergefälle der Hauptstraße auf der nunmehr vereinigten Straße beizubehalten, so sei doch gerichtskundig und werde vom Sachverständigen ausdrücklich betont, daß unzählige deutsche Straßen solche "Dachprofile" haben. Es sei jedem Verkehrsteilnehmer bekannt, daß das deutsche Straßennetz noch nicht allen Bedürfnissen des modernen Verkehrs entspreche. Dieser Zustand könne erst allmählich beseitigt werden. Der Sachverständige habe exakt berechnet, daß die Unfallstelle bei normalem Zustand der Fahrbahndecke mit 40 Std/km sicher befahren werden könne. Wenn eine Straße innerhalb einer Ortschaft sich in einem solchen Zustand befinde, so habe der Wegebaupflichtige objektiv seiner Verkehrssicherungspflicht genügt. Somit lägen schon objektiv die Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht nach §823 BGB nicht vor.

12

Die Revision macht demgegenüber geltend, der Sachverständige verstehe offensichtlich unter "normalem Zustand der Fahrbahndecke" den Idealzustand völliger Trockenheit bei mittlerer Temperatur und guter Sicht. Das Berufungsgericht übersehe, daß dieser "normale Zustand" in unseren Breitengraden gerade nicht die Norm sei. Unsere Straßen dürften daher nicht auf den Idealzustand ausgerichtet sein, sondern sie müßten auch in der Lage sein, dem Verkehr bei Nässe und Glätte ausreichend zu dienen ohne außergewöhnliche Gefahrenquellen zu setzen. Das Berufungsgericht habe es zu Unrecht (§286 ZPO) unterlassen, dem Antrag des Klägers zu entsprechen und das Gutachten eines Kraftfahrzeugsachverständigen darüber einzuholen und durch dieses aufzuklären (§139 ZPO), daß sich an der Unfallstelle der Übergang von der Kurve in die Gerade als außergewöhnlicher Gefahrenpunkt auswirke, weil diese Stelle mit Außengefälle versehen sei. Das werde erhärtet durch die Tatsache, daß sich seit 1952 bis zu dem hier in Rede stehenden Unfall mindestens 25 Unfälle an dieser Stelle ereignet hätten. Den dafür vom Kläger angebotenen Beweis habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen §286 ZPO nicht erhoben.

13

Auch dieses Vorbringen der Revision hält der Nachprüfung nicht stand und die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet:

14

Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverständige und das Berufungsgericht von einem Idealzustand ausgegangen sein sollten, der in der fraglichen Gegend nicht herrsche. Der Sachverständige hat die dem Fährverkehr ungünstigen Verhältnisse an der Unfallstelle keineswegs verkannt und sagt nicht, daß die Straße auch bei witterungsbedingter Glätte gefahrlos befahren werden könne. Der Verkehr muß sich aber mit Unzulänglichkeiten des deutschen Straßennetzes vielfach abfinden, weil dessen Verbesserung mit der Entwicklung des Kraftverkehrs nicht immer Schritt halten kann. Der Senat hat schon früher ausgesprochen, ein Schadensersatzanspruch könne nicht ohne weiteres darauf gegründet werden, daß der Verkehrssicherungspflichtige - selbst der finanziell Leistungsfähige - eine den modernen Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Um- oder Neubau einer Straße noch nicht durchgeführt habe, sofern nur objektiv ausreichende andere Sicherungsmaßnahmen - wie zulängliche Gefahrenwarnungen - getroffen worden seien (Urteil vom 15.4.1957 - III ZR 2/56 - LM BGB §823 (Ea) Nr. 10).

15

Angesichts der exakten Berechnung, die der Sachverständige seinem Gutachten zu Grunde gelegt hat, brauchte das Berufungsgericht, das die Bedeutung der Änderung des Profils der Straße decken keineswegs verkannt hat, dem Antrag des Klägers nicht zu entsprechen, auch noch einen Kraftfahrzeugsachverständigen zu hören.

16

Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt, daß sich an der Unfallstelle 25 weitere Unfälle ereignet hätten. Es hat ausgeführt, daß es sich um eine stark befahrene Strafe handele, die täglich von zahlreichen Kraftfahrzeugen benutzt werde. Auf einer solchen Straße besage die bloße Zahl von Unfällen nichts für die Unfallursachen. Aber selbst wenn angesichts einer hohen Zahl von Unfällen an einer Stelle nach dem ersten Anschein die Straßenführung oder der Straßenzustand als Unfallursache anzusehen wären müsse im Hinblick auf die vom Sachverständigen zuverlässig errechnete, gefahrlos zulässige Geschwindigkeit davon ausgegangen werden, daß die verunglückten Fahrzeuge die Strecke zu schnell oder sonst verkehrswidrig befahren hätten.

17

Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Angesichts der Unterstellung, daß sich die von dem Kläger behauptete Zahl von Unfällen ereignet habe, bedurfte es der Vernehmung der dafür benannten Zeugen nicht.

18

c)

Da das Berufungsgericht als Kollegialgericht unter Beachtung der ausschlaggebenden Gesichtspunkte in der Anlegung der Straße - und wie sich aus seinen Ausführungen auf S. 13 des Urteils ergibt - auch an der Beibehaltung ihres Zustandes schon objektiv keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gesehen hat, kann bereits aus diesem Grunde den beteiligten Beamten ein Schuldvorwurf insoweit nicht gemacht werden. Das Berufungsgericht hat sich aber zusätzlich auch mit der Verschuldensfrage befaßt und diese verneint. Hinsichtlich der Auswahl des Ortsplaners, des Architekten Dr. Ing. Me., könne mangels entgegenstehenden Sachvortrages des Klägers angesichts dessen Ausbildungsganges schon nach dem ersten Anschein der Entlastungsbeweis nach §831 BGB als geführt angesehen werden. Überdies seien dessen Pläne vom Regierungspräsidenten gebilligt worden. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Straßenbaumeisters Thomas, dem der Bau der Straße übertragen worden sei. Dieser sei Mitglied der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen und eine Autorität auf diesem Gebiet. Er sowohl als der vorsorglich zugezogene Leiter des Straßenbauamtes Krefeld hätten von einer weiteren Überhöhung der Straßenkurve - in den Steegerdyk hinein - abgeraten. Diesen Vortrag der Beklagten habe der Kläger in den Schriftsätzen nicht substantiiert und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten. Wenn man Thomas überhaupt als Verrichtungsgehilfen im Sinne des §831 BGB ansehen wolle, so sei aus solcher Sachlage auch hinsichtlich seiner Person der Entlastungsbeweis nach §831 BGB geführt.

19

Gegen diese Ausführungen bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Aus der Anlegung der Straße und der Beibehaltung ihrer Anlage können nach alle dem die Klagansprüche nicht hergeleitet werden. Darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen.

20

2.)

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die vor der Einmündung der Schulstraße in den Steegerdyk aufgestellten Verkehrszeichen hätten den Anforderungen genügt. An sich habe die Beschilderung der Verkehrspolizei und nicht der beklagten Gemeinde obgelegen. Aber auch wenn man diese insoweit als verantwortlich ansehen wolle, könne die Klage unter diesen Gesichtspunkt keinen Erfolg haben. Es bestehe nicht die Pflicht in jedem Falle auf die spezifische Gefahr einer gekennzeichneten gefährlichen Stelle hinzuweisen, sonst bestehe die Gefahr daß der Verkehrsteilnehmer mit dem Fehlen solcher Gefahren rechne, vor denen nicht besonders gewarnt worden sei. Die Warnzeichen seien auch geeignet gewesen, die Gefahrenstelle hinreichend zu kennzeichnen. Das Dreieckschild mit dem Ausrufungszeichen mahne ganz allgemein zur besonderen Aufmerksamkeit und Vorsicht. Das folgende Kurvenzeichen kennzeichne die Kurve als gefährlich, die Warnung werde mit dem dritten Schild ausdrücklich wiederholt. Da die langgestreckte Kurve Schulstraße Steegerdyk-Ringstraße - vom Ende der Schulstraße her - ganz übersichtlich sei, habe die Gefahr, vor der gewarnt wurde, für den aufmerksamen Kraftfahrer erkennbar nicht in ihrer Krümmung liefen können, sondern offensichtlich in anderen Gefahrenmomenten. Dem vorsichtigen und ausdrücklich gewarnten Fahrer habe die Wölbung der Fahrbahndecke nicht entgehen können. Jeder auch nur einigermaßen erfahrene Fahrer wisse, daß solche Wölbung in der Fahrbahn bestimmte Gefahren in sich berge, vornehmlich die, aus einer Kurve getragen zu werden. Dazu komme, daß der die Schulstraße Befahrende dem von rechts kommenden Verkehr auf dem Steegerdyk die Vorfahrt zu lassen habe, Auch das verpflichte jeden Fahrer dazu, die Einmündung in den Steegerdyk vorsichtig und langsam zu befahren.

21

Die Revision führt hierzu aus, das erste und zweite Warnschild veranlasse jeden Kraftfahrer gerade dazu, nach einer alten Kurvenregel in die Kurve ohne Gas, aus ihr mit Gas zu fahren. Dadurch komme man jedoch mit Beschleunigung auf der nach rechts abfallenden Straßendecke am Eingang des Steegerdyk an und könne die Fliehkraft des Wagens nun nicht mehr abfangen.

22

Mit diesem Vorbringen vermag die Revision die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu widerlegen, daß angesichts der Übersichtlichkeit der Kurve jedenfalls dem dritten Warnschild zu entnehmen war, daß eine andere Gefahr drohe, als sie eine nach der "alten Kurvenregel" zu befahrende Kurve um ihrer bloßen Krümmung willen mit sich bringt. Der zum dritten Mal gewarnte Fahrer, dem der Überblick über seine Fahrbahn deutlich zeigte, daß aus der Krümmung der Kurve allein eine Gefahr nicht drohe - was der Kläger im Schriftsatz vom 5. März 1956 selbst nicht in Abrede gestellt hat -, mußte andere Gefahrenquellen in Rechnung stellen.

23

Im übrigen gilt auch hier der Satz, daß die verantwortlichen Beamten jedenfalls kein Verschulden trifft, wenn sie nicht mehr getan haben, als was das Berufungsgericht als objektiv ausreichend angesehen hat. Auch die Behauptung, die Unfallstelle sei nicht hinreichend als gefährlich gekennzeichnet, ist somit nicht geeignet, den Klaganspruch zu begründen.

24

3.)

Das Berufungsgericht, hat schließlich den Beweis nicht als geführt angesehen, daß die Beklagte ihre Streupflicht schuldhaft verletzt habe. Es geht mit dem Kläger davon aus, daß dessen Frau wahrscheinlich nicht verunglückt wäre, wenn der Steegerdyk mit abstumpfenden Mitteln bestreut worden wäre. Es hält die Beklagte auch für verpflichtet, an dieser von ihr selbst als gefährlich gekennzeichneten Stelle bei Glatteis zu streuen. Unter den gegebenen Umständen habe sie diese Pflicht aber nicht verletzt. Zwar habe es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen schon vor 8.30 Uhr an der Unfallstelle gefroren, doch habe sich das Glatteis erst zwischen 8.30 und 9.00 Uhr gebildet. Ein früherer Zeitpunkt sei jedenfalls nicht bewiesen. Zwischen der Glatteisbildung und dem Unfall, der sich gegen 9.30 Uhr ereignet habe, habe somit eine Zeitspanne von etwa einer halben bis dreiviertel Stunde gelegen. Nach dem Tauwetter in der Nacht und in den ersten Morgenstunden habe die Beklagte mit Glatteisbildung und der Notwendigkeit, zu streuen, nicht ohne weiteres zu rechnen brauchen.

25

Wenn sie innerh lb so kurzen Zeitraumes die in ihrem immerhin ausgedehnten Gemeindebezirk gelegenen Gefahrenstellen noch nicht sämtlich bestreut oder ihren Streuwagen noch nicht in Betrieb gesetzt habe, so sei ihr das unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht als Verschulden anzurechnen.

26

a)

Demgegenüber greift die Revision zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß das Glatteis sich erst zwischen 8.30 und 9.00 Uhr gebildet habe. Was sie hierzu vortragt, schlägt nicht durch:

27

Nach der Auskunft des Wetterdienstes herrschte auf der Wetterstation St. Tönis 7.30 Uhr leichter Frost, so daß auch gegen 8.30 Uhr, zur Zeit der tiefsten Temperatur, in Bodennähe leichter Frost auftreten könnte. Es wird dort somit nicht gesagt, daß 8.30 Uhr in St. Tönis und auch an der Unfallstelle am Boden Frost tatsächlich aufgetreten sei. Die Auskunft bestätigt vielmehr die Darstellung als richtig, daß in Hüls am Morgen Tauwetter geherrscht und zwischen 8.30 und 9.00 Uhr am Boden vorübergehend etwas Frost aufgetreten sei. Sie deckt sich also rat der entsprechenden Annahme des Berufungsgerichts.

28

Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Berufungsgericht den Zeugenaussagen sehr wohl entnehmen, daß in Hüls am Erdboden Tauwetter geherrscht hat. Die Zeugen Alofs und Stiek waren mit dem Rad gefahren. Radfahrer pflegen die Straßendecke zu sehen. Beide sprechen von deren Zustand. Der Zeuge Flecken, der Post ausgefahren hatte, hat wahrgenommen, daß die Schulstraße 8.30 Uhr trocken und unvereist war. Gegen 9.30 Uhr hat er Glatteis gesehen. Seine Angaben beziehen sich also zweifelsfrei auf den Zustand der Straßendecke. Dasselbe gilt vom Zeugen Overings, der mit seinem Trecker gefahren ist und gleichfalls den Zustand der Straßendecke schildert.

29

Die Angriffe gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt des Übergangs vom Tauwetter zur Eisbildung entbehren somit der Begründung.

30

b)

Die Revision macht weiter geltend, die Beklagte hätte Vorsorge treffen müssen, daß sofort beim Eintreten des Frostes zuerst an der Unfallstelle gestreut wurde. Daß an Gefahrenpunkten auch auf dem Fahrdamm von Hauptverkehrsstraßen zu streuen ist, trifft zu (LM BGB §823 Dc Nr. 18). Es ist aber zu beachten, daß der Eintritt von "etwas Frost" - so die Wetterdienststelle - nach Tauwetter nicht schlechthin schon die Gefahr der Glatteisbildung mit sich bringt. Das gilt insbesondere, wenn die Straße vordem trocken war, wie Flecken und Stiek bekundet haben. Daß nach der Wetterlage mit Glatteisbildung zu rechnen gewesen wäre, ist nicht dargetan und nach dem Bericht des Wetterdienstes auch nicht anzunehmen. Ob andernfalls die Beklagte Gemeinde angesichts der gefährlichen Anlage der Straße verpflichtet gewesen wäre, die Durchfahrt von der Schulstraße her ganz zu sperren, kann dahinstehen. Dafür, daß die Glatteisbildung den für deren Bekämpfung Verantwortlichen bekannt geworden wäre und daß diese trotzdem nicht das Erforderliche veranlaßt hätten, fehlt jeder Anhalt. Auch auf schuldhafte Verletzung der Streupflicht kann die Klage somit nicht gestützt werden.

31

Da die Klage nach alledem aus allen drei in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten mit Recht abgewiesen worden ist, kommt es auf die Frage, ob und in welchem Ausmaß sich der Kläger die von seinem Wagen ausgehende Betriebsgefahr und ein etwaiges Verschulden der Fahrerin nach §254 BGB anrechnen lassen müßte, ebensowenig an, wie auf die Frage, ob die Klagerweiterung zulässig war und ob der Schmerzensgeldanspruch verjährt ist. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Wolany Dr. Beyer