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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1991, Az.: 2 StR 499/91

Beweiswürdigung; Belastung durch den Mitangeklagten; Belastungszeuge; Zeugenbeweis; Falschbelastung; Falschaussage; Betäubungsmittel; Drogen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1991
Aktenzeichen
2 StR 499/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1992, 97

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Angeklagter ausschließlich durch einen Mitangeklagten belastet, wird der Tatrichter seiner Aufgabe bei der Beweiswürdigung nur gerecht, wenn er alle naheliegenden Motive einer Falschbelastung in seine Überlegungen einbezogen hat (hier: Falschbelastung, um den wirklichen Abnehmer von Betäubungsmitteln zu decken).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden braucht.

2

Nach den Feststellungen verkaufte der Mitangeklagte K. von Ende 1989 bis Frühjahr 1990 dem Angeklagten bei mehreren Gelegenheiten insgesamt 10 kg Haschisch, das der Angeklagte weiterveräußerte.

3

Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf die ihn belastende Einlassung des Mitangeklagten K. In einem solchen Fall, in dem nach den Urteilsgründen Aussage gegen Aussage steht, müssen diese erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, (vgl. BGHR StPO § 261 - Beweiswürdigung 1; Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; BGH, Beschl. vom 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91).

4

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

5

Das Landgericht hält es für "gänzlich unwahrscheinlich", daß K, den Angeklagten zu Unrecht beschuldigt habe, "um den Ermittlungsbehörden gegenüber eine gute Mitarbeit zu dokumentieren." Für eine Falschbelastung des Beschwerdeführers durch den Mitangeklagten sind aber noch andere, ebenso naheliegende Motive denkbar, etwa wenn K. den wirklichen Abnehmer der 10 kg Haschisch decken wollte und deshalb den Angeklagten, den er nach dessen Einlassung von Diskothekenbesuchen her kannte, als Käufer angab. Daß das Landgericht diese Möglichkeiten nicht erörterte, läßt besorgen, daß es sie nicht erkannt hat.

6

Nach den Feststellungen hat K. im Ermittlungsverfahren neben dem Angeklagten als weitere Tatbeteiligte die anderweitig verfolgten P., K., Sch. und A. angegeben. Für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit war wesentlich, ob er hinsichtlich der Tatbeteiligung dieser Personen zutreffende Angaben gemacht hat. Auch dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

7

Die aufgezeigten Lücken in der Beweiswürdigung nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.