Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.11.1978, Az.: 1 ABR 91/76
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats; Angabe von Gründen; Notwendiger Inhalt; Personelle Maßnahme; Fehlen eines gesetzlichen Grundes; Zustimmungsersetzungsverfahren; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.11.1978
- Aktenzeichen
- 1 ABR 91/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mannheim 05.11.1976 - 7 TaBV 12/76
Rechtsgrundlagen
- § 101 S. 1 BetrVG
- § 99 BetrVG
Fundstellen
- BB 1979, 678
- DB 1979, 749-751 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Angabe von Gründen gehört zum notwendigen Inhalt der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme des Arbeitgebers i.S. des BetrVG § 99 Abs. 1. Die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung hängt aber nicht von der Schlüssigkeit der vorgebrachten Gründe ab. Im Falle des BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3 genügt es, daß die vorgetragene(n) Tatsache(n) als solche die geäußerte(n) Besorgnis(se) auftreten lassen können (Bestätigung und Fortführung des Beschlusses vom 18.07.1978 1 ABR 43/75 = AP Nr. 1 zu § 101 BetrVG 1972).
2. Das Fehlen eines gesetzlichen Grundes für die Zustimmungsverweigerung kann nur in dem dafür vorgesehenen Zustimmungsersetzungsverfahren nach BetrVG § 99 Abs. 4 geltend gemacht werden; im Verfahren nach BetrVG § 101 S 1 muß ein solches Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Verfahren nach BetrVG § 101 S. 1 dient der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, während das Verfahren nach BetrVG § 99 Abs. 4 den gerichtlichen Streit über die Begründetheit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu der beabsichtigten personellen Maßnahme des Arbeitgebers ermöglicht.