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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.11.1978, Az.: 1 ABR 91/76

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats; Angabe von Gründen; Notwendiger Inhalt; Personelle Maßnahme; Fehlen eines gesetzlichen Grundes; Zustimmungsersetzungsverfahren; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.11.1978
Aktenzeichen
1 ABR 91/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 05.11.1976 - 7 TaBV 12/76

Fundstellen

  • BB 1979, 678
  • DB 1979, 749-751 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Angabe von Gründen gehört zum notwendigen Inhalt der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme des Arbeitgebers i.S. des BetrVG § 99 Abs. 1. Die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung hängt aber nicht von der Schlüssigkeit der vorgebrachten Gründe ab. Im Falle des BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3 genügt es, daß die vorgetragene(n) Tatsache(n) als solche die geäußerte(n) Besorgnis(se) auftreten lassen können (Bestätigung und Fortführung des Beschlusses vom 18.07.1978 1 ABR 43/75 = AP Nr. 1 zu § 101 BetrVG 1972).

2. Das Fehlen eines gesetzlichen Grundes für die Zustimmungsverweigerung kann nur in dem dafür vorgesehenen Zustimmungsersetzungsverfahren nach BetrVG § 99 Abs. 4 geltend gemacht werden; im Verfahren nach BetrVG § 101 S 1 muß ein solches Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Verfahren nach BetrVG § 101 S. 1 dient der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, während das Verfahren nach BetrVG § 99 Abs. 4 den gerichtlichen Streit über die Begründetheit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu der beabsichtigten personellen Maßnahme des Arbeitgebers ermöglicht.