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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.07.1978, Az.: 1 ABR 43/75

Betriebsrat; Verweigerung der Zustimmung; Personelle Maßnahme; Angabe von Gründen; Gesetzliche Zustimmungsverweigerungsgründe; Sonstiger Nachteil; Verlust einer Rechtsposition; Verlust einer rechtserheblichen Anwartschaft; Beförderungschance eines Mitarbeiters; Einstellung eines Stellenbewerbers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.07.1978
Aktenzeichen
1 ABR 43/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 23.12.1974 - 11 TaBV 125/74

Fundstellen

  • DB 1978, 2322
  • NJW 1979, 671-672 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme im Sinne von BetrVG § 99 Abs. 1 erfordert gemäß BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1 die Angabe von Gründen. Eine ohne Gründe erklärte Zustimmungsverweigerung ist unbeachtlich. Gleiches gilt, wenn sich die angeführten Gründe soweit von dem Katalog der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe entfernen, daß sie sich schlechterdings keinem der Tatbestände des BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1-6 zuordnen lassen. Dagegen brauchen die angegebenen Gründe nicht schlüssig zu sein.

2. Ein sonstiger Nachteil im Sinne von BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3 ist nur der Verlust einer Rechtsposition oder einer rechtserheblichen Anwartschaft. Die Nichtrealisierung einer bloß tatsächlichen Beförderungschance eines Mitarbeiters gibt dem Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsrecht.

3. Hat der Arbeitgeber einen Stellenbewerber ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats endgültig eingestellt, so kann er dem Antrag des Betriebsrats nach BetrVG § 101 S. 1 weder mit der Berufung auf das Fehlen eines Zustimmungsverweigerungsgrundes begegnen, noch kann er in diesem Verfahren hilfsweise den Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der vorgenommenen personellen Maßnahme stellen.