Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2006, Az.: 2 ARs 405/06
Das Schöffengericht als ein gegenüber dem Strafrichter Gericht höherer Ordnung; Zulässigkeit der Verbindung zweier sich im gleichen Prozessstadium befindlicher Strafsachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.2006
- Aktenzeichen
- 2 ARs 405/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 24404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 2009, 1 (Kurzinformation)
- StraFo 2006, 492 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Betrug
Az.: 176 Js 78505/02 Staatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 31 Ds 95 Js 7250/06 Amtsgericht Lörrach
Az.: 5 Ls 176 Js 78505/02 Amtsgericht Ludwigsburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Amtsgerichts - Schöffengericht - Ludwigsburg auf Verbindung der vom Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach abgegebenen Strafsache 31 Ds 95 Js 7250/06 mit der beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg angeklagten Strafsache 5 Ls 176 Js 78505/02 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 21. August 2006 ausgeführt:
"Die beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Das Verfahren des Amtsgerichts Lörrach wird vom Strafrichter, dasjenige des Amtsgerichts Ludwigsburg vom Schöffengericht geführt. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Gericht höherer Ordnung. Die Verbindung der Strafsachen kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGHSt 22, 232 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]). Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden (BGHR StPO § 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits eröffnet sein (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88 -). Daran fehlt es hier; das Amtsgericht Ludwigsburg hat in der bei ihm angeklagten Sache noch keinen Eröffnungsbeschluss erlassen (vgl. Vermerk Bl. 160 AG Ludwigsburg 5 Ls 176 Js 78505/02). Dass ein Eröffnungsbeschluss bisher auch nicht in der vom Amtsgericht abgegebenen Strafsache ergangen ist, stünde dagegen einer Verfahrensverbindung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2003 - 2 ARs 280/03 - und vom 23. August 2005 - 2 ARs 211/05 -)."
Dem tritt der Senat bei.
Bode
Otten
Fischer
Roggenbuck