§ 18 LDG M-V - Verwertungsverbot; Entfernung der Disziplinarvorgänge aus der Personalakte, Anbietung an das Landesarchiv
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen nach
- 1.
zwei Jahren ein Verweis,
- 2.
drei Jahren eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts und
- 3.
nach sieben Jahren eine Zurückstufung
nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange
- 1.
ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
- 2.
eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf,
- 3.
eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist,
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ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.
(3) Über die Disziplinarmaßnahme entstandene Aktenvorgänge (Disziplinarvorgänge) sind gemäß § 6 des Landesarchivgesetzes nach Eintritt des Verwertungsverbots dem staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten. Wenn das staatliche Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht innerhalb von sechs Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat, sind die Disziplinarvorgänge von Amts wegen zu vernichten oder zu löschen. Dies gilt nicht bei der Zurückstufung, bei der lediglich das Verwertungsverbot zu vermerken ist. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt zunächst die Anbietung der Disziplinarvorgänge an das staatliche Archiv. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Anbietung mitgeteilt und sie oder er auf das Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken und der Disziplinarvorgang nach Beendigung des Beamtenverhältnisses dem staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten.
(4) Bei Einstellungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 ist der Disziplinarvorgang nach einem Jahr, in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder bei Beendigung nach Absatz 2 nach zwei Jahren dem staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten. Disziplinarvorgänge, die nach § 19 Absatz 2 nicht zu einer Verfahrenseinleitung oder zu einer Missbilligung geführt haben, sind nach zwei Jahren dem staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren oder den Sachvorgang abschließt.