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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1991, Az.: 3 StR 112/91

Urteilsgründe; Inhalt des Urteils; Entscheidungserhebliche Gesichtspunkte; Umfassende Würdigung; Tatrichter; Aussage gegen Aussage; Abwägung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1991
Aktenzeichen
3 StR 112/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 11751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf

Fundstelle

  • StV 1991, 451

Redaktioneller Leitsatz

1. Steht in einem Fall Aussage gegen Aussage, so muß der Tatrichter in seinen Urteilsgründen kenntlich machen, daß er alle entscheidungserheblichen Umstände, die sowohl für als auch gegen die Annahme einer bestimmten Tatsache gesprochen haben, gesehen und umfassend gewürdigt hat.

2. Hat er naheliegende Gesichtspunkte, welche eventuell zu einer für den Angeklagten günstigen Beurteilung geführt hätten, nicht in den Gründen erwähnt, so genügt das Urteil nicht den Anforderungen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten Sch. hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; insoweit ist das Urteil rechtskräftig.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Eine Erörterung der Verfahrensrügen und der aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO abzuleitenden Bedenken gegen ihre Zulässigkeit erübrigt sich.

3

1. Der Angeklagte hat einen strafbaren Umgang mit Heroin in Abrede gestellt und den Mitangeklagten Sch., soweit es die Vorgänge am 15. Dezember 1989 angeht, der Tatbegehung beschuldigt. Das Landgericht hat jedoch die Einlassung des Angeklagten im wesentlichen auf Grund der Angaben des Mitangeklagten als widerlegt angesehen. Da die vorhandenen Sachbeweise zu dem im Vordergrund stehenden Tatgeschehen am 15. Dezember 1989 weitgehend sowohl mit der Einlassung des Angeklagten als auch mit der Darstellung des Mitangeklagten in Einklang gebracht werden können, hängt der Schuldnachweis gegen den Angeklagten entscheidend von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten einerseits und des Mitangeklagten Sch. andererseits sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ab. In einem solchen Falle, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgründe aber erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zu Gunsten des einen oder anderen zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; vgl.dazu auch BGH StV 1990, 99;Beschluß vom 9. April 1991 - 4 StR 132/91).

4

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Beweiserwägungen des Landgerichts lassen vielmehr besorgen, daß es naheliegende, für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung wesentliche Gesichtspunkte, deren Berücksichtigung unter Umständen zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis hätten führen können, außer acht gelassen hat (vgl. dazu BGHR § 261 StPO Beweiswürdigung unzureichende 2, 4 bis 6).

5

a) Bei der Wertung, es bestünden, weil der Mitangeklagte dem Angeklagten wegen der Hilfe bei einer Schlägerei freundschaftlich verbunden gewesen sei, "keine Anhaltspunkte", daß er den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte (UA S. 10), hat die Strafkammer Umstände, die in die entgegengesetzte Richtung weisen, nicht erkennbar beachtet. So kann der Mitangeklagte wegen des in seinem Fahrzeug und in seiner Wohnung vorgefundenen Heroins sowie des dort sichergestellten Verpackungsmaterials - zu Recht - befürchtet haben, daß er selbst in den Verdacht geraten würde, Besitzer des Heroins gewesen zu sein und es zum von ihm beabsichtigten Verkauf abgepackt zu haben. Um einem solchen Verdacht von vornherein zu begegnen, bestand für ihn im Falle eigener Täterschaft aller Anlaß, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Mit dieser Möglichkeit, die trotz der freundschaftlichen Verbundenheit des Mitangeklagten zum Angeklagten nicht fernliegt, hätte sich das Landgericht im Urteil auseinandersetzen müssen.

6

b) Unter dem Gesichtswinkel einer möglichen eigenen Täterschaft des Mitangeklagten Sch., die wegen seiner - allerdings nicht näher mitgeteilten - Vorverurteilungen wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, verliert auch der als Indiz für seine Glaubwürdigkeit gewertete Umstand, daß er sich zugleich selbst belastet hat, an Gewicht und Überzeugungskraft. Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang bedenken müssen, daß angesichts der sichergestellten Sachbeweise die Aussicht für den Mitangeklagten Sch., den Verdacht jeglicher Tatbeteiligung von sich abwenden zu können, von Anfang an gering war. Diese Einsicht kann ihn dazu gebracht haben, gleichsam die Flucht nach vorne anzutreten und die Tatbeteiligung im Sinne bloßer Beihilfe der Sache nach als das geringere Übel einzuräumen und die "Hauptschuld" dem Angeklagten zuzuschieben. Bei dieser Sachlage kann aber in der gleichzeitigen Selbstbelastung, will man nicht der Gefahr eines Zirkelschlusses erliegen, kein überzeugendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des Mitangeklagten gesehen werden.

7

2. Die demnach gebotene Aufhebung der Verurteilung ist nicht gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Sch. zu erstrecken, obwohl dieser wegen Beihilfe zur Tat des Angeklagten, deren Feststellung aufgehoben wird, bestraft worden ist (vgl. dazu Pikart in KK-StPO 2. Aufl. § 357 Rdn. 15). Unter den besonderen Umständen des Falles, in dem als Täter von vornherein nur der Angeklagte oder der Mitangeklagte Sch. oder aber beide in Mittäterschaft in Betracht kommen, ist auszuschließen, daß sich die Aufhebungserstreckung zu Gunsten des Mitangeklagten auswirken könnte. In einem solchen Fall ist § 357 StPO seinem Sinn nach nicht anwendbar (vgl. Pikart aaO. Rdn. 16 und 17 mit Nachweisen).

8

3. Dem Antrag des Verteidigers auf Aufhebung des Haftbefehls entspricht der Senat nicht, weil sich bei der Entscheidung über die Revision nicht "ohne weiteres" ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 StPO vorliegen (§ 126 Abs. 3 StPO).