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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.1991, Az.: 4 StR 132/91

Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Beweisanträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1991
Aktenzeichen
4 StR 132/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 11811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 30.11.1990

Fundstellen

  • StV 1991, 408-409
  • wistra 1991, 226

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessführer

1. Jürgen M. aus D., geboren am ... 1952 in K.-Ma., zur Zeit in Haft,
2. Andreas S. aus D. geboren am ... 1962 in De.

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt, muß der ablehnende Beschluß die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimißt. Es muß gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 9. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten Sander wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der von beiden Revisionsführern erhobenen Verfahrensbeschwerde der unzulässigen Ablehnung zweier von ihnen gestellter Beweisanträge Erfolg.

2

Der Angeklagte M. hatte sich dahin eingelassen, "er habe dem Zeugen Müller im November 1988, als dieser zur Entgiftung als Alkoholiker im Krankenhaus gewesen sei, 500,- DM geliehen, weil Mü. Geld zur Bezahlung von Rechnungen und Miete gebraucht habe" (UA 14). Müller hatte bestritten, damals vom Angeklagten Geld erhalten zu haben. Die Verteidiger stellten daraufhin folgende Beweisanträge:

"1.
In der Strafsache gegen M. beantrage ich die Vernehmung des Kontosachbearbeiters der Stadtsparkasse W., Hauptstelle, für das Konto des Zeugen Mü., zu laden über die Hauptstelle.

Die Einvernahme wird ergeben, daß das Konto des Zeugen Mü. in den Jahren 1988/1989 zeitweilig gesperrt war, will heißen, daß der Zeuge trotz Vorsprachen keine Abhebungen vornehmen konnte. Diese Zeiträume belaufen sich zusammengenommen auf mehrere Monate.

2.
In der Strafsache gegen M. beantrage ich die Einvernahme des Sachbearbeiters der Volksbank Wi., Herrn W., der das Girokonto zugunsten des Angeklagten M. betreut.

Dieser wird bekunden, daß der Angeklagte im Verlauf der Jahre 1988/1989 trotz teilweise überzogenem Konto bei persönlicher Vorsprache Zahlungen aus seinem Konto jederzeit erhielt."

3

Diese Anträge lehnte die Strafkammer mit folgendem Beschluß ab:

"Die Beweisanträge zu 1. und 2. (betreffend die Konten des Zeugen Mü. und des Angeklagten Meitzner) werden als unbegründet zurückgewiesen, weil die behaupteten Tatsachen für die Frage, ob der Angeklagte M. dem Zeugen Mü. im November/Dezember 1988 im Marienhospital in W. ein Darlehen von 500,- DM gegeben hat, ohne Bedeutung sind (§ 244 Abs. 3 StPO)".

4

So durften die Beweisanträge nicht abgelehnt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Beschluß, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimißt. Es muß gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter bei der Ablehnung des Beweisantrages von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist (BGH NStZ 1981, 401 m.w.N.; BGHR § 244 Abs. 3 Satz 1 Bedeutungslosigkeit 1, 9 und 11).

5

Diesen Erfordernissen genügt der Beschluß des Landgerichts nicht. Die tatsächliche Bedeutungslosigkeit liegt hier auch nicht auf der Hand, so daß sich deswegen die Rüge als unbegründet erweisen würde (vgl. BGHR a.a.O. Bedeutungslosigkeit 12). Denn die Frage, ob der Angeklagte Meitzner dem Zeugen Müller ein Darlehen gegeben hatte oder nicht, war für die Verurteilung des Angeklagten M. wegen (schweren) Raubes und des Angeklagten Sander wegen Beihilfe zu dieser Tat von entscheidender Bedeutung. Insoweit standen sich die Angaben des Angeklagten M. und des Zeugen Mü. gegenüber, und das Landgericht mußte - mangels anderer Anhaltspunkte - besonders sorgfältig prüfen, wem von beiden Glauben zu schenken sei (vgl. BGH StV 1990, 99). Daß das Landgericht der Frage der Vermögensverhältnisse des Angeklagten Meitzner und des Zeugen Mü. im Gegensatz zur Begründung des die Beweisanträge ablehnenden Beschlusses durchaus Bedeutung beigemessen hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen. Dort führt das Landgericht nämlich aus, die Aussage des Zeugen Mü. sei glaubhaft, "denn der Angeklagte M. war im November 1988 selbst in so schlechten finanziellen Verhältnissen, daß er es sich gar nicht leisten konnte, großzügig über 500,- DM zu verfügen" (UA 16). Da das angefochtene Urteil mithin auch auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht, mußte es aufgehoben werden.

6

Die Sachbeschwerde bedarf daher keiner Erörterung mehr. Der Senat weist aber für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß - falls das Gericht wieder zu der Ansicht gelangt, der Angeklagte M. habe keine Forderung gegenüber dem Zeugen Mü. gehabt - näher zu prüfen sein wird, ob der unbekannt gebliebene Dritte durch seine Bemerkung, mit der Hantel könne man Mü. "schön die Birne einschlagen", die Forderung des Angeklagten M. unterstützen wollte und ob dieser diese Äußerung gehört und so aufgefaßt und zur Durchsetzung einer unberechtigten Forderung dieses Eingreifen des unbekannten Dritten ausgenutzt hat; nur dann wäre die Verurteilung wegen schweren Raubes gerechtfertigt (vgl. Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 28 f).

7

Hinsichtlich des Angeklagten S. wird genauer zu prüfen sein, ob er nicht auch noch bei der Inpfandnahme der Uhr in laienhafter Sicht an das Bestehen einer auch diese Maßnahme rechtfertigenden Forderung glaubte (vgl. zur rechtlichen Bewertung auch BGH NStZ 1988, 216; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 3 und 5). Insoweit müßte der "Schuldschein" (UA 9/10) näher erörtert werden, in dem einerseits eine Forderung von 500,- DM anerkannt, andererseits aber das Unvermögen des Manfred Mü. zur Begleichung dieser Forderung festgestellt und dafür von der "vorläufigen Überlassung" der Uhr gesprochen wird. Warum in dem Schuldschein sodann eine Deckung in Höhe von 700,- DM angenommen wird (UA 10 - Schreibfehler?), bleibt unverständlich.

Salger
Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz
Basdorf