Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.04.1980, Az.: 4 AZR 261/78
Tarifvertragliche Verdienstsicherung; Tariflohn; Tarifgehalt; Außertarifliche Zulagen; Berechnungsgrundlage; Verdienstgesicherter Durchschnittsverdienst; Unzulässige Effektivgarantieklausel; Effektivklausel; Tariflohnerhöhung; Übertarifliche Zulagen; Gleichbehandlungsgrundsatz; Verdienstsicherung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.04.1980
- Aktenzeichen
- 4 AZR 261/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 13.01.1978 - 11 Sa 1143/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 33, 83 - 94
- DB 1980, 1944-1946 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Umschließt eine tarifvertragliche Verdienstsicherung neben dem Tariflohn und Tarifgehalt auch außertarifliche Zulagen, liegt insoweit eine zulässige Berechnungsgrundlage für den verdienstgesicherten Durchschnittsverdienst und keine unzulässige Effektivgarantieklausel oder Effektivklausel vor.
Die Zulagen selbst werden dadurch nicht mit tarifrechtlicher Wirkung abgesichert, sondern können wie bei allen Arbeitnehmern mit späteren Tariflohnerhöhungen nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen ganz oder teilweise verrechnet werden (Bestätigung von BAG 31.05.1972 4 AZR 309/71 = BAGE 24, 279 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Bergbau).
2. Übertariflich sind Zulagen, die über die tariflichen Mindestbedingungen hinausgehen, jedoch an diese dem Gegenstand nach anknüpfen.
Demgegenüber betrifft eine außertarifliche Zulage Gegenstände, die tariflich dem Gegenstand nach nicht geregelt sind.
3. Wird in einzelnen Tarifgebieten ausdrücklich bestimmt, daß im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Tatsache der Verdienstsicherung nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung berechtige, diese Regelung aber in einem anderen Tarifgebiet nicht getroffen, kann das bedeuten, daß die Möglichkeit zur gesonderten Anrechnung übertariflicher Lohnteile für die Gruppe der verdienstgesicherten Arbeitnehmer vorbehalten bleiben sollte.