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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.05.1972, Az.: 4 AZR 309/71

Bergbau; Mehrarbeit; Begriff; Übertarifliche Regelung; Außertarifliche Regelung; Leistungszulage; Technischer Angestellte; Günstigkeitsvergleich

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.05.1972
Aktenzeichen
4 AZR 309/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 01.07.1971 - 4 Sa 351/71

Fundstellen

  • BAGE 24, 279 - 286
  • DB 1972, 1781 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. § 15 AZO regelt die Vergütung geleisteter Mehrarbeit, d. h. solche Arbeit, die über die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit im Sinne der AZO hinaus geleistet wird; § 15 befaßt sich nicht mit der Vergütung von Arbeit, die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird.

2. Wenn § 15 Abs. 1 MTV von "Mehrarbeit" spricht, so ist darunter nicht die Mehrarbeit im Sinne der AZO zu verstehen.

3. Eine Regelung ist dann als übertariflich zu bezeichnen, wenn sie über tariflich normierte Mindestbedingungen, jedoch an diese dem Gegenstand nach anknüpfend hinausgeht.

4. Eine außertarifliche Regelung betrifft Gegenstände, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen.

5. § 15 Abs. 1 MTV ist seinem Wortlaut, Sinn und Zweck nach dahin auszulegen, daß der Angestellte für jede Überstunde denjenigen Teil seines Monatsgehalts erhalten soll, der seinem vollen Gehalt für innerhalb der tariflichen Arbeitszeit geleistete Arbeit entspricht. Das sind nicht nur die tariflichen Bestandteile des Monatsgehalts, sondern auch die darüber hinaus gezahlten übertariflichen Gehaltsbestandteile.

6. Die nach § 15 Abs. 1 MTV vorgesehene "Leistungszulage" ist für die Berechnung der Vergütung von Überstunden ohne Rücksicht darauf zu berücksichtigen, ob und inwieweit sie tariflichen oder übertariflichen Charakter hat.

7. Nach § 15 Abs. 1 MTV hat der tarifunterworfene technische Angestellte für Überstunden im tariflichen Sinne einen tariflich normierten Anspruch auf Zahlung des jeweiligen Anteils seines vollständigen effektiven Monatsgehalts sowie seiner vollständigen effektiven Leistungszulagen.

8. Wegen des zwingenden Charakters von § 15 Abs. 1 MTV kommt es nicht darauf an, ob und welche der Tarifnorm widersprechende, für den Angestellten ungünstigere Vereinbarungen die Parteien getroffen haben; solche Vereinbarungen könnten nur dann von rechtlicher Bedeutung sein, wenn sie für den Angestellten günstiger wären.