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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1968, Az.: BVerwG VIII C 20.68

Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes ; Voraussichtlicher Verlauf der Dienstlaufbahn; Nachzeichnung der Dienstlaufbahn ; Anspruch auf verbesserte Wiedergutmachung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 20.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.06.1967 - AZ: I A 1350/65

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 164 - 170
  • MDR 1969, 789 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 606 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Wiedergutmachungsrecht:

Nachzeichnung der Dienstlaufbahn ab 8. Mai 1945

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    War das Wiedergutmachungsverfahren vor Erlaß des Sechsten Änderungsgesetzes von 1961 durch unanfechtbare Bescheide abgeschlossen, so bleibt die erneute Überprüfung des Anspruchs beschränkt auf solche Vorschriften, die geändert worden sind und eine verbesserte Wiedergutmachung als möglich erscheinen lassen (Ergänzung zu BVerwGE 22, 273).

  2. 2.

    Zur Frage, wie der Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn (BVerwGE 11, 109) in Einklang zu bringen ist mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD (1961), nach der Geschädigte so zu behandeln sind, als hätten sie ihre Dienstlaufbahn ab 8. Mai 1945 im Geltungsgebiet, des Gesetzes fortgesetzt (Ergänzung zu BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]).

  3. 3.

    Beruht eine vor 1961 ergangene und unanfechtbar gewordene Wiedergutmachungsregelung auf der Annahme, der Geschädigte sei vor dem 1. April 1951 dienstunfähig geworden, so ist die erneute Nachzeichnung der Dienstlaufbahn im Zeitpunkt dieser Dienstunfähigkeit zu beenden (Ergänzung zu BVerwGE 14, 119).

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1895 geborene Klägerin wurde 1917 Verwaltungsangestellte der Stadt Stettin, war bei der städtischen Sparkasse beschäftigt und hatte seit dem 1. April 1938 die Stellung einer Tarifangestellten der Vergütungsgruppe TO.A VIII. Im Jahre 1940 wurde sie wegen jüdischer Abstammung ihres Vaters entlassen. Weitere vorübergehende Beschäftigungen gab sie nach ihren Angaben vor dem Ende des Krieges auf. Danach arbeitete sie nicht mehr. Seit 1947 bezieht sie eine Versicherungsrente; außerdem erhält sie eine Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz. In den Jahren 1952 und 1955 wurde ihr als Wiedergutmachungsleistung ein Ruhegehalt aus der Vergütungsgruppe TO.A VI b zuerkannt unter der Annahme, sie wäre am 1. April 1940 in die Vergütungsgruppe TO.A VII und am 1. April 1942 in die Vergütungsgruppe TO.A VI b aufgerückt und am 30. Juni 1947 - mit Versorgungsanspruch - in den Ruhestand getreten. Nach Erlaß des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) zum Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), wurde antragsgemäß die ruhegehaltfähige Dienstzeit verlängert um die aus Verfolgungsgründen in schwerer wirtschaftlicher Notlage verbrachte Zeit. Nach dem Erlaß des Sechsten Änderungsgesetzes - 6.ÄndG BWGöD - vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) beantragte die Klägerin weitergehende Wiedergutmachung, nämlich mindestens eine nach der Vergütungsgruppe TO.A V zu bemessende Versorgung. Der Antrag wurde abgelehnt. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin den Anspruch; sie beanspruchte ferner, die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres zu verlängern. Die Klage wurde abgewiesen. Mit ihrer Berufung beanspruchte die Klägerin einen Ruhelohn nach der Vergütungsgruppe TO.A V und eine entsprechende Entschädigung nach § 19 BWGöD. Die Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Es bedürfe nur noch der Entscheidung über den 1961 geänderten § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD; die erneute Nachzeichnung der Dienstlaufbahn ab 8. Mai 1945 sei erforderlich. Auf Grund der bereits ergangenen Wiedergutmachungsentscheidung sei davon auszugehen, daß die Klägerin ohne Verfolgung bis zum 8. Mai 1945 als Angestellte eine Rechtsstellung in der Vergütungsgruppe TO.A VI b erreicht hätte; es sei nunmehr davon auszugehen, daß sie ihre Dienstlaufbahn im Geltungsgebiet des Bundeswiedergutmachungsgesetzes im Sparkassendienst fortgesetzt hätte mit denselben Aufstiegsmöglichkeiten, mit denen gleichzubewertende einheimische Mitbewerber rechnen konnten. Ein weiterer Aufstieg sei bei dieser rechtlichen Beurteilung nicht wahrscheinlich. Für die begehrte Eingruppierung in TO.A V wären die Tätigkeitsmerkmale einer "selbständigen Tätigkeit in Stellen von besonderer Bedeutung" erforderlich gewesen; schon für die Erfüllung der subjektiven Erfordernisse fehle die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Aus einer von der Klägerin vorgelegten Erklärung des ehemaligen Stadtinspektors, Kassierers und Nebenstellenleiters der Städtischen Sparkasse Stettin, Hans Berger, ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Leistungsfähigkeit der Klägerin. Auch bei objektiver Betrachtung wäre ein weiterer Aufstieg der Klägerin ungewiß gewesen. Da sie sich zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 in West-Berlin aufgehalten habe, seien die dort vorhandenen Aufstiegsmöglichkeiten geprüft worden; eine Aufklärung der Aufstiegsmöglichkeiten in den Städten Köln, Düsseldorf und Essen wäre willkürlich und sei nicht erforderlich. Ermittlungen für West-Berlin hätten zu einem der Klägerin nachteiligen Ergebnis geführt; aber auch die im Bundesgebiet bestehenden Aussichten wären nicht wesentlich günstiger gewesen wegen der bis 1951 noch erforderlichen Sparmaßnahmen. Wirtschaftliche Verbesserungen hätten sich auch dort bis 1951 nicht ausgewirkt. Auch wäre es ungewöhnlich gewesen, eine Stelle TO.A V einer Frau zu übertragen. Der Feststellung im ersten Wiedergutmachungsbescheid, die Klägerin sei bereits seit 1. Juli 1947 dienstunfähig, komme unter diesen Umständen keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

2

Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr letztes Klagebegehren; sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.

3

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Zu entscheiden ist allein über die Frage, ob die Klägerin, deren Wiedergutmachungsfall vor 1961 durch unanfechtbar gewordene Wiedergutmachungsbescheide entschieden worden war, verbesserte Wiedergutmachung beanspruchen kann gemäß Art. V Abs. 2 Satz 1 des 6.ÄndG BWGöD. In ihrem Fall kommt es darauf an, ob eine der in Art. I des genannten Änderungsgesetzes geregelten Gesetzesänderungen einen weitergehenden Wiedergutmachungsanspruch begründet. Nur dann, wenn und soweit dies der Fall ist, kann die Rechtsverbesserung ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit der ergangenen Wiedergutmachungsbescheide beansprucht werden.

6

Die Frage, ob im Falle der Klägerin eine der in Art. I des 6.ÄndG BWGöD enthaltenen Gesetzesänderungen zu einer verbesserten Wiedergutmachung führen kann, ist zu beantworten auf der Grundlage der der Klägerin bereits gewährten Wiedergutmachung. Ansprüche, die schon nach früher geltendem Recht geltend gemacht werden konnten, die aber vor 1961 nicht gewährt worden sind - mögen sie ausdrücklich abgelehnt oder stillschweigend unbeachtet geblieben sein -, bleiben bei Anwendung von Art. V Abs. 2 Satz 1 des 6.ÄndG BWGöD unberücksichtigt.

7

In den vorangegangenen und unanfechtbar abgeschlossenen Wiedergutmachungsverfahren ist die Klägerin als eine durch Entlassung geschädigte Angestellte des öffentlichen Dienstes behandelt worden, die ohne Verfolgung Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten hätte; ihre Wiedergutmachung ist auf der Grundlage von §§ 21, 11 Abs. 1 BWGöD in der Weise geregelt worden, daß ihr Versorgung nach der Vergütungsgruppe TO.A VI b unter der Annahme zugesprochen worden ist, sie wäre am 30. Juni 1947 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten. Die im Falle der Klägerin angewendeten §§ 21 Abs. 1, 11 Abs. 1 BWGöD sind durch Art. I des 6.ÄndG BWGöD nicht derart geändert worden, daß sich für sie die Möglichkeit einer Rechtsverbesserung zeigen würde: Zu § 11 BWGöD fehlt es an einer Änderungsregelung; zu § 21 Abs. 1 BWGöD findet sich unter Art. I Nr. 18 des 6.ÄndG BWGöD zwar eine Änderungsvorschrift, die aber nur die Bemessung der Versorgungsbezüge, nicht aber die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn betrifft, über die hier gestritten wird. Dieser Umstand steht einer sachlichen Entscheidung über den im Streit befindlichen Anspruch an sich nicht entgegen, führt aber dazu, daß dieser Anspruch nur für einen eng begrenzten Zeitraum zu prüfen ist:

8

Im Urteil BVerwGE 14, 114 ist grundsätzlich entschieden worden über die durch Art. I Nr. 6 des 6.ÄndG BWGöD bewirkte Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD: Abweichend von der bisherigen Regelung bleiben bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn von solchen Geschädigten, die ohne Verfolgung am 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsgebiets des Bundeswiedergutmachungsgesetzes im Dienst gestanden hätten, bei der nunmehr erforderlichen Annahme, sie hätten ihre Dienstlaufbahn nach diesem Stichtag im Geltungsgebiet des Gesetzes fortgesetzt, solche Benachteiligungen außer Betracht, denen zugezogene Angehörige des öffentlichen Dienstes bei ihrer erneuten Unterbringung im öffentlichen Dienst - und bei der Entscheidung über ihren weiteren Aufstieg - gegenüber einheimischen Mitbewerbern ausgesetzt gewesen wären. Im Urteil BVerwGE 14, 119 wird dargelegt, daß die Änderung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD entsprechend angewendet werden muß auf Geschädigte mit Rechten nach §§ 11, 13 BWGöD. In diesen Fällen endet die ab 8. Mai 1945 erforderlich werdende neue Nachzeichnung der Dienstlaufbahn aber in dem Zeitpunkt, in dem im Sinne von §§ 11, 13 BWGöD der wiedergutmachungsrechtlich fingierte Versorgungsfall eingetreten ist. In einem Zeitraum, innerhalb dessen der Geschädigte so anzusehen ist, als hätte er nicht mehr im öffentlichen Dienst gestanden, fehlt es an der Möglichkeit eines wiedergutmachungsrechtlich zu berücksichtigenden weiteren Aufstiegs.

9

Danach gehört die Klägerin, die nach den unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsbescheiden ohne die Schädigung am 8. Mai 1945 als Angestellte der Vergütungsgruppe TO.A VI b in Stettin - also außerhalb des Geltungsgebiets des Bundeswiedergutmachungsgesetzes - im öffentlichen Dienst gestanden hätte, zum. Kreise der Geschädigten, für die sich die Rechtsänderungen von Art. I des 6.ÄndG BWGöD auswirken können, für die also (vgl. BVerwGE 22, 273) der Änderungsantrag eine sachliche Entscheidung nach Art. V Abs. 2 Satz 1 des 6.ÄndG BWGöD erforderlich macht. Die in ihrem Fall erneut vorzunehmende Nachzeichnung der Dienstlaufbahn bleibt aber beschränkt auf den Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1947, da gemäß den bereits ergangenen Wiedergutmachungsbescheiden im Sinne von §§ 21 Abs. 1, 11 Abs. 1 BWGöD die Klägerin von diesem Zeitpunkt an als nicht mehr im Dienst befindlich gewesen anzusehen ist.

10

Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht auf den - nach § 21 Abs. 1 BWGöD ebenfalls entsprechend anzuwendenden - § 11 Abs. 2 BWGöD berufen mit dem Vorbringen, ihre vorzeitige Dienstunfähigkeit sei die Folge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gewesen. Das hätte sie schon im unanfechtbar abgeschlossenen Wiedergutmachungsverfahren vor 1961 vorbringen können. Ob dies geschehen ist oder nicht, ob ein auf § 11 Abs. 2 BWGöD gestützter Anspruch seinerzeit ausdrücklich abgelehnt oder stillschweigend übergangen worden ist, ist unerheblich. § 11 Abs. 2 BWGöD ist nämlich im Jahre 1961 nicht geändert worden; Art. V Abs. 2 Satz 1 des 6.ÄndG BWGöD gibt den Geschädigten nicht die Möglichkeit, nach unanfechtbar geregelter Wiedergutmachung erneut die Prüfung der Frage einzuleiten, ob eine schon vor dem 1. April 1951 eingetretene vorzeitige Dienstunfähigkeit auf nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

11

Danach hat das Berufungsgericht zwar mit Recht eine erneute Nachzeichnung der Dienstlaufbahn der Klägerin ab 8. Mai 1945 für erforderlich erklärt; es hat aber zu Unrecht den Zeitraum, in dem die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn vorzunehmen ist, bis zum 31. März 1951 erstreckt; nach der vorstehend erläuterten Rechtslage waren nur solche Aufstiegsmöglichkeiten zu prüfen, die für die Klägerin bis zum 30. Juni 1947 bestanden.

12

Im Ergebnis wirkt sich dieser Mangel nicht aus. Er führt nur dazu, daß bei der revisionsrichterlichen Prüfung des angefochtenen Urteils alle Umstände unberücksichtigt bleiben müssen, die sich nach dem Vorbringen der Revision erst nach dem 30. Juni 1947 auswirken konnten.

13

Die Frage, ob im Zeitraum zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. Juli 1947 überhaupt die Möglichkeit einer Höherstufung von Angestellten des Sparkassendienstes im Geltungsgebiet des Gesetzes bestanden hat, hat das Berufungsgericht - von seiner Rechtsbeurteilung aus mit Recht - nicht gestellt; diese Frage muß daher auch im Revisionsverfahren unbeantwortet bleiben.

14

Auf dem Gebiet irrevisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) liegt die Feststellung des Berufungsgerichts, nach den seinerzeit geltenden Tarifbestimmungen hätte die Einstufung in die Vergütungsgruppe TO.A V nur bei "selbständiger Tätigkeit in Stellen von besonderer Bedeutung" erfolgen können. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die als solche im Revisionsverfahren unüberprüfbar ist, liegt die Feststellung, es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin in subjektiver Hinsicht die dafür erforderliche Befähigung gehabt hätte. Materiellrechtlich unbedenklich ist es schließlich, daß das Berufungsgericht den Umstand hervorgehoben hat, die Klägerin hätte als Frau besonders schwer die erstrebte hervorgehobene Stellung im Sparkassendienst erreichen können. Die dieser Erwägung zugrunde liegende Würdigung des Falles in tatsächlicher Hinsicht ist unbedenklich; da die Prüfung beschränkt bleibt auf den Zeitpunkt bis zum 30. Juni 1947, kann Bundesrecht nicht verletzt sein. Soweit Frauen vor Erlaß des Grundgesetzes männlichen Mitbewerbern gegenüber benachteiligt wurden, ist dies bei der der Schadensermittlung dienenden Nachzeichnung der Dienstlaufbahn zu beachten (vgl. das Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 BWGöD Nr. 9 = NJW/RzW 1961, 91 = DÖV 1962, 506 [BVerwG 07.09.1960 - BVerwG VIII C 57.59]), soweit Bundesrecht (§ 8 Abs. 2 BWGöD oder eine andere Vorschrift des Bundesrechts einschließlich des Grundgesetzes) nicht entgegensteht.

15

Materiellrechtliche Bedenken sind auch nicht dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn der Klägerin ab 8. Mai 1945 davon ausgegangen ist, sie wäre von diesem Stichtag an in dem Geltungsgebiet des Bundeswiedergutmachungsgesetzes liegenden Teil Berlins im Sparkassendienst weiterverwendet worden. § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, der in der Fassung von 1961 hier entsprechend anzuwenden ist, läßt den Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn (vgl. BVerwGE 11, 109 [112 f.]) grundsätzlich unberührt, zwingt aber zu der Annahme, ein Dienstverhältnis, das am 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsgebiets des Gesetzes bestanden hätte, wäre innerhalb dieses Geltungsgebietes störungsfrei fortgesetzt worden. Die danach erforderliche Annahme, die Klägerin wäre mit den sich daraus ergebenden Aufstiegsmöglichkeiten im Sparkassendienst weiterverwendet worden, bedarf der Konkretisierung hinsichtlich des räumlich zu bestimmenden Dienstbereichs, in dem sie ihre. Dienstlaufbahn fortgesetzt hätte; nur so kann der Forderung des Gesetzes entsprochen werden, daß die Dienstlaufbahn des Geschädigten individuell nachzuzeichnen ist. Unter den vorhandenen Möglichkeiten eines zu fingierenden Wechsels des Dienstherrn und des Ortes der dienstlichen Tätigkeit verdient diejenige den Vorzug, für die die größere Wahrscheinlichkeit spricht. Es würde dem Grundsatz der möglichst konkreten Schadensermittlung widersprechen, wenn willkürlich eine bestimmte Fortsetzung der Dienstlaufbahn angenommen würde, obwohl die größere Wahrscheinlichkeit für eine andere Möglichkeit spricht; es fehlt aber auch ein dem Wiedergutmachungsrecht zu entnehmender Rechtsgrund dafür, daß alle im Geltungsgebiet des Gesetzes bestehenden Möglichkeiten geprüft werden, um unter ihnen die dem Geschädigten günstigste Möglichkeit auszuwählen. Im Falle der Klägerin hat das Berufungsgericht die größere Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie ohne Verfolgung in West-Berlin im Sparkassendienst weiterverwendet worden wäre, daraus entnommen, daß sie sich zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 im Westen Berlins aufgehalten hat. Dagegen ist nichts einzuwenden; Anhaltspunkte für einen nach Westdeutschland führenden Ortswechsel liegen nicht vor. Deshalb kommt es auch nicht auf das Vorbringen der Klägerin an, sie sei vor dem 8. Mai 1945 aus Verfolgungsgründen nach Berlin übergesiedelt.

16

Ob bis zum 30. Juni 1947 im Westen Deutschlands günstigere Aufstiegsmöglichkeiten für Sparkassenangestellte bestanden als im Gebiet von West-Berlin, bedarf deshalb keiner weiteren Klärung. Auch ist aus materiellrechtlichen Gründen die Frage unerheblich, welche Aufstiegsmöglichkeiten nach dem 30. Juni 1947 für die Klägerin bestanden hätten, wenn angenommen wird, sie wäre nach dem 8. Mai 1945 als Sparkassenangestellte der Vergütungsgruppe TO.A VI b im Geltungsgebiet des Gesetzes weiterverwendet worden. Soweit das Berufungsgericht die Frage nach der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Aufstiegs nach dem 8. Mai 1945 im Wege der Beweiswürdigung verneint hat, greifen auch die Verfahrensrügen nicht durch.

17

In zulässiger Weise (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist nur die Rüge erhoben worden, der Stadtinspektor Berger hätte vernommen werden müssen zur Frage, wie er sich den von ihm angenommenen Aufstieg der Klägerin in die Vergütungsgruppe TO.A V b gedacht hat. Diese Rüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, Berger habe die von ihm erklärte "Überzeugung" gehabt, die Klägerin hätte noch die Einstufung nach TO.A V erreicht, wenn sie, bis 1951 bzw. bis zur Erreichung des sechzigsten Lebensjahres hätte weiterarbeiten können. Es ist der Frage, wie Berger, der bald nach Kriegsbeginn Soldat geworden ist, sich diese "Überzeugung" gebildet hat, deshalb nicht nachgegangen, weil es davon überzeugt war, in West-Berlin wäre ein solcher Aufstieg objektiv nicht wahrscheinlich gewesen. Da Berger nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu dieser Frage nichts sagen konnte, war es unschädlich, wenn das Berufungsgericht von dem Vorhandensein seiner "Erklärung" ausging, ohne ihn als Zeugen zu vernehmen.

18

Was im übrigen als Verfahrensmangel gerügt wird, betrifft die materiellrechtlichen Urteilsgründe, zu denen bereits Stellung genommen worden ist.

19

Auf die weitere Rüge, es fehle an einer Begründung dafür, daß Frauen im Sparkassendienst benachteiligt worden seien, kann es nicht ankommen, wenn die Prüfung beschränkt bleibt auf Aufstiegsmöglichkeiten, die in Berlin bis zum 1. Juli 1947 bestanden.

20

Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Baring ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher