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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1988, Az.: NotZ 9/87

Anspruch auf Führung der Dienstbezeichnung "Notar außer Dienst" nach Entlassung aus dem Notaramt wegen einer disziplinarrechtlichen Verfehlung; Gerichtliche Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen der Landesjustizverwaltung; Wegfall des eigenen Ermessens des Gerichts bei einem Ermessensfehler der Landesjustizverwaltung; Wegfall der Schutzbedürftigkeit von freiwillig ausscheidenden Anwaltsnotaren bei schweren Dienstvergehen; Voraussetzungen für das Vorliegen von schweren Dienstverfehlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1988
Aktenzeichen
NotZ 9/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 13241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 17.08.1987

Fundstelle

  • DNotZ 1989, 316

Verfahrensgegenstand

Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar"

Amtlicher Leitsatz

Mittelschwere disziplinarische Verfehlungen rechtfertigen es nicht, einem ausgeschiedenen Anwaltsnotar die Erlaubnis zu verweigern, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Goydke und Winter sowie
die Notare Dr. Rendtorff und Dr. Beckhoff
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die im übrigen zurückgewiesen wird, werden der Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 17. August 1987 und der Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 1987 - 10 A 73 - aufgehoben. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten beider Rechtszüge zu 1/4 zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge beträgt 1.200 DM.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist seit 1957 Rechtsanwalt. Im Jahre 1971 wurde er zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle bestellt. Wegen verschiedener Amtspflichtverletzungen ergingen gegen ihn mehrfach Disziplinarverfügungen: 1978 wurde gegen ihn ein Verweis verhängt, 1981 ein Verweis und eine Geldbuße von 500 DM und 1982 erneut ein Verweis und eine Geldbuße von 1.000 DM. 1983 wurde gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, in welchem durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 5. November 1984 ein Verweis und eine Geldbuße von 6.000 DM verhängt wurden. Nachdem der Antragsteller vor der Hauptverhandlung über die von ihm eingelegte Berufung gegen das Urteil auf seinen Antrag aus dem Notaramt entlassen worden war, stellte der Senat durch Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotSt (Brfg) 2/85 - das Disziplinarverfahren ein und erlegte dem Antragsteller die Verfahrenskosten auf, weil nach dem Sachstand im Zeitpunkt der Einstellung ein Dienstvergehen des Antragstellers erwiesen war.

2

Mit Schreiben vom 26. Oktober 1986 beantragte der Antragsteller die Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterführen zu dürfen. Der Antragsgegner lehnte das Gesuch nach Anhörung der Notarkammer wegen der disziplinarrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers durch Bescheid vom 27. März 1987 ab.

3

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht zurück und setzte den Geschäftswert des Verfahrens auf 1.200 DM fest. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

4

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

5

1.

Mit den auch im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, den Antragsgegner zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis ohne zeitliche Beschränkung, hilfsweise auf die Dauer von drei Jahren, zu erteilen, kann der Antragsteller freilich nicht durchdringen. Ein Anspruch auf die beantragte Erlaubnis, den er mit dem Verpflichtungsantrag verfolgen könnte, steht ihm nämlich nicht zu.

6

Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO kann die Landes Justizverwaltung einem früheren Anwaltsnotar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, wenn sein Notaramt durch Entlassung (§ 48 BNotO) erloschen ist oder ihm nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt worden ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, steht die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der Landesjustizverwaltung (vgl. Arndt, BNotO 2. Aufl. § 52 Anm. II 2; Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 52 Rdnr. 4). Ermessensentscheidungen der Landes Justizverwaltung kann das Gericht nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Selbst wenn ein Ermessensfehler festgestellt wird, ist das Gericht nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Landes Justizverwaltung zu setzen. Das Gericht kann deshalb in einem solchen Fall grundsätzlich nur den angefochtenen Bescheid aufheben und die Landesjustizverwaltung verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; wegen des der Landes Justizverwaltung zustehenden Ermessens ist die Sache regelmäßig nicht in dem Sinne zur Entscheidung reif, daß die Landes Justizverwaltung verpflichtet werden könnte, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BRAO). Eine die Landesjustizverwaltung zu der beantragten Amtshandlung verpflichtende Entscheidung des Gerichts kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn jede andere Entscheidung der Behörde ermessensfehlerhaft wäre ("Reduzierung des Ermessens auf Null"). Das läßt sich hier auch dann nicht feststellen, wenn man die vom Antragsgegner bisher vorgebrachten Ermessensgründe als nicht stichhaltig ansieht. Dem Antragsgegner muß auch dann die Prüfung vorbehalten bleiben, ob andere Gründe gegen die Erteilung der beantragten Erlaubnis sprechen.

7

2.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch insoweit begründet, als der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung begehrt, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Dieses Begehren ist als ein Weniger von dem Verpflichtungsantrag des Antragstellers mit umfaßt.

8

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts muß der ablehnende Bescheid des Antragstellers aufgehoben werden, weil er an einem Ermessensfehler leidet und daher den Antragsteller in seinem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzt. Die disziplinarrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers rechtfertigen es nicht, ihm die Erlaubnis zu verweigern, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen.

9

a)

Nach § 52 Abs. 1 BNotO verliert der Notar mit dem Erlöschen seines Amtes die Befugnis, die Bezeichnung "Notar" zu führen. Die Bezeichnung darf grundsätzlich auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden. § 52 Abs. 2 BNotO ermächtigt aber die Landes-Justizverwaltung, dem früheren Notar unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zu erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" weiterzuführen. Insbesondere für Anwaltsnotare ist die Erlaubnismöglichkeit durch die Gesetzgebung verschiedentlich erweitert worden. Nach § 41 RNotO 1937 durfte nur ein hauptamtlicher Notar, nicht aber ein Anwaltsnotar nach dem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung "Notar" mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz weiterführen. Dagegen sah § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO in der ursprünglichen Fassung bereits vor, daß die Landes Justizverwaltung auch einem Anwaltsnotar die Weiterführung der Amtsbezeichnung gestatten konnte, sofern ihm nach Verzicht seiner Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt worden war, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Die Erlaubnis konnte danach nur Anwaltsnotaren erteilt werden, die nicht nur aus dem Notaramt, sondern auch aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden waren. Durch das Gesetz vom 7. August 1981 (BGBl. I 803), durch das der § 52 BNotO seine heutige Fassung erhalten hat, wurde die Möglichkeit, einem Anwaltsnotar nach dem Ausscheiden aus dem Notaramt die Weiterführung der Amtsbezeichnung zu gestatten, auf die Fälle erstreckt, in denen der Amtsinhaber auf seinen Antrag gemäß § 48 BNotO aus dem Amt entlassen worden war, ohne zugleich den Rechtsanwaltsberuf aufzugeben. Durch diese Gesetzesänderung sollte der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden werden, wenn ein Anwaltsnotar seine Notariatstätigkeit z.B. aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt (vgl. den Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 17. Juni 1981 zu Art. 1 Nr. 5 a des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 9/597 S. 10). Aus dieser Entwicklung läßt sich die Grundtendenz ableiten, den aus dem Amt scheidenden Notaren in den gesetzlich vorgesehenen Fällen grundsätzlich die Weiterführung der Amtsbezeichnung zu ermöglichen.

10

Im vorliegenden Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, unter denen einem Anwaltsnotar die Erlaubnis erteilt werden kann; das Notaramt des Antragstellers ist durch Entlassung gemäß § 48 BNotO erloschen. Der Antragsgegner durfte dem Antragsteller die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigten. Davon ist der Antragsgegner bei der Ausübung seines Ermessens zutreffend ausgegangen.

11

b)

Er hat einen besonderen Grund in den Dienstverfehlungen des Antragstellers gesehen, die Gegenstand der verschiedenen Disziplinarverfahren waren.

12

Dem Antragsgegner und dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß diese Verfehlungen (wiederholte Verstöße gegen die dem Notar bei der Verwahrung und Verbuchung von Fremdgeldern obliegenden Amtspflichten, wiederholte Mißachtung des Parteiwillens, wiederholte Verstöße gegen Dienstpflichten, die gegenüber der Aufsichtsbehörde bestehen) insgesamt nicht leicht wiegen, zumal sie sich innerhalb des verhältnismäßig kurzen Zeitraums von 1978 bis 1982 gehäuft haben. Diese Dienstvergehen waren geeignet, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Amtsführung des Notars und damit das Ansehen des Notaramtes im ganzen zu beeinträchtigen. Dennoch reichen sie nicht aus, dem Antragsgegner nach dem Ausscheiden aus dem Amt die Weiterführung der Amtsbezeichnung zu verweigern.

13

Das Gesetz regelt nicht, aus welchen Ermessensgründen die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausnahmsweise verweigert werden darf. Auch die niedersächsische AVNot enthält dazu keine Ermessensrichtlinien. Die Ermessensausübung muß sich am Zweck des Gesetzes ausrichten. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO zurückgenommen werden kann, entnehmen läßt, will das Gesetz unter anderem verhindern, daß ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (vgl. Seybold/Hornig, § 52 BNotO Rndrn. 7, 11). Dienstverfehlungen des früheren Notars können es deshalb rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen. Es ist nicht erforderlich, daß die Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden zur Entfernung aus dem Amt geführt hätten. Andererseits genügen leichte und mittelschwere Disziplinarverstöße noch nicht. Das Gesetz will ausscheidende Anwaltsnotare vor dem ungerechtfertigten Eindruck schützen, daß sie das Amt aus unehrenhaften Gründen aufgeben mußten. Diesen Schutz verdient der freiwillig ausscheidende Anwaltsnotar erst dann nicht mehr, wenn seine Dienstverfehlungen von erheblichem Gewicht waren. Er muß seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verläßlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (vgl. Senatsbeschl. v. 10. August 1987 - NotZ 6/87, Nds. Rpfl. 1988, 10, 11 f).

14

Dieses Gewicht kommt den vom Antragsgegner berücksichtigten Dienstverfehlungen des Antragstellers nicht zu. Sie sind noch den mittelschweren Verfehlungen zuzurechnen. In den 1978, 1981 und 1982 geahndeten Fällen folgt das schon daraus, daß ein förmliches Disziplinarverfahren nicht eingeleitet wurde, vielmehr Disziplinarverfügungen ergingen. Spätere Verstöße waren zwar Gegenstand eines förmlichen Disziplinarverfahrens, das wegen des freiwilligen Ausscheidens des Antragstellers aus dem Amt eingestellt wurde. Auch in diesem Verfahren ist aber eine weitere Amtsausübung des Antragstellers nicht als unvereinbar mit Ansehen und Würde des Notaramtes angesehen worden, wie sich schon daraus ergibt, daß die Aufsichtsbehörde eine Entfernung aus dem Amt, sei es auch nur auf Zeit, nicht beantragt hat. Die Dienstverfehlungen des Antragstellers, die Gegenstand der verschiedenen Disziplinarverfahren waren und auf die der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid allein abgestellt hat, können daher die Ablehnung der Erlaubnis nicht tragen.

15

Ob eine Verweigerung der Erlaubnis gerechtfertigt wäre, wenn nachträglich weitere Dienstverfehlungen des Antragstellers bekannt würden, oder wenn der Antragsteller nach dem Erlöschen seines Amtes in so schwerwiegender Weise gegen die Berufspflichten als Rechtsanwalt verstoßen hätte, daß die Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst" mit dem Ansehen des Notaramtes unvereinbar wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn davon ist der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid nicht ausgegangen. Ob solche oder andere bisher nicht behandelte Gründe die Verweigerung der Erlaubnis rechtfertigen, wird der Antragsgegner bei der gebotenen Neubescheidung des Antragstellers zu prüfen haben.

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3.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO; da der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung teilweise keinen Erfolg hat, sind ihm insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Arndt, § 111 BNotO Anm. II 8.1). Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hat, werden gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO).

17

Die Entscheidung über die Auslagen der Beteiligten folgt aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Danach haben die Beteiligten die ihnen erwachsenen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen, wenn nicht im Einzelfall Billigkeitsgründe eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das ist hier nicht der Fall. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, wonach einem Beteiligten die durch sein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßten Kosten aufzuerlegen sind, ist hier nicht anwendbar; denn das Rechtsmittel des Antragstellers hat überwiegend Erfolg.

18

4.

Das Oberlandesgericht hat den Geschäftswert gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO auf 1.200 DM festgesetzt. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine geringere Festsetzung. Nach § 30 Abs. 2 KostO ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung der Wert regelmäßig auf 5.000 DM anzunehmen. Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 DM und nicht über eine 1 Million DM angenommen werden. Wegen der Bedeutung, die der Antragsteller selbst der beantragten Erlaubnis beimißt, die Bezeichnung "Notar außer Dienst" führen zu dürfen, erscheint der Wertansatz des Oberlandesgerichts nicht unangemessen hoch. Der Antrag des Antragstellers, den Geschäftswert auf 300 DM herabzusetzen, kann deshalb keinen Erfolg haben. Der vom Oberlandesgericht angenommene Geschäftswert erscheint vielmehr auch für das Beschwerdeverfahren angemessen. Den Wert des zurückgewiesenen Teils der Beschwerde schätzt der Senat auf 300 DM.

Krohn
Goydke
Winter
Rendtorff
Beckhoff